Gültige Mess- und Eichverordnung: Eichfrist beträgt einheitlich 6 Jahre
Aufgrund aktueller Entwicklungen wurde die Mess- und Eichverordnung (MessEV) am 1. November 2021 vom Gesetzgeber angepasst. Die MessEV-Novelle hat unter anderem die Eichfristen für Messgeräte vereinheitlicht. Nunmehr gilt für Verbrauchsmessgeräte eine einheitliche Eichfrist von 6 Jahren. Diese umfasst Warmwasser-, Kaltwasser- und Wärmemengenzähler.
Vor der Novelle mussten Warmwasser- und Wärmemengenzähler bereits nach 5 Jahren, Kaltwasserzähler hingegen erst nach 6 Jahren ausgetauscht werden. Dies führte dazu, dass entweder mehrere Eichaustauschtermine notwendig waren oder teilweise Kaltwasserzähler bereits vor Ablauf der 6 Jahre ausgetauscht wurden. Die neuen Eichfristen gelten rückwirkend für bereits verbaute Geräte.
Übrigens: Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip und elektronische Heizkostenverteiler gehören zu den „nicht eichpflichtigen Messhilfsverfahren” und unterliegen keiner Eichpflicht.
Die dritte Verordnung zur Änderung der MessEV wurde am 02.11.2021 im Bundesgesetzblatt Jg. 2021, Teil I, Nr. 76, S. 4742-4743 veröffentlicht und trat am 03.11.2021 in Kraft.
Quelle: Mess- und Eichverordnung (MessEV)