Erstverwaltung für Bauträger: Ihr guter Ruf, auch lange nach dem Verkauf
Ihr Ruf entsteht nicht nur beim Verkauf, sondern in den Jahren danach. Wir sorgen dafür, dass Käufer und neue Bewohner zufrieden sind und es bleiben, und entlasten Sie schon in der Verkaufsphase. In München, Fürstenfeldbruck, Landsberg und Umgebung.
Ihr guter Ruf nach dem Verkauf
Die größte Sorge vieler Bauträger gilt dem eigenen Ruf. Eine gute Hausverwaltung sorgt dafür, dass Käufer und neue Bewohner zufrieden sind und es auch bleiben.
Zufriedene Käufer und Bewohner
Käufer erinnern sich an die ersten Monate: an eine nachvollziehbare Abrechnung, erreichbare Ansprechpartner und ein Haus, das funktioniert. Zufriedene Bewohner empfehlen Sie weiter.
Fünf Jahre Gewährleistung, gemeinsam gelöst
In der Gewährleistungszeit sorgen wir dafür, dass Mängel in enger Abstimmung mit Ihnen zügig und zur Zufriedenheit aller Beteiligten behoben werden: dokumentiert, mit klaren Fristen und ohne Eskalation in der Versammlung.
Ein guter Ruf für das nächste Projekt
Eine Gemeinschaft, die gut startet, spricht positiv über ihren Bauträger. Das stärkt Ihren Namen bei Käufern, Maklern und Finanzierern.
Schon in der Verkaufsphase an Ihrer Seite
Wir übernehmen den Betrieb des neuen Gebäudes früh, damit Ihr Team sich auf Bau und Verkauf konzentrieren kann.
Inbetriebnahme organisieren
Wir richten Wartungsverträge für Heizung, Lüftung, Aufzug, Rauchwarnmelder und Brandschutz ein, damit das Gebäude vom ersten Tag an zuverlässig läuft.
Versorgung und Versicherung
Strom, Wärme und Gebäudeversicherung gestalten wir so, dass Leistung und Kosten zur Gemeinschaft passen. Das wirkt sich direkt auf ein realistisches Hausgeld aus.
Handwerker und Hausmeister
Wir finden bewährte Fachbetriebe, Hausmeister und Reinigungsdienste aus der Region, die das Haus kennenlernen, bevor die ersten Fragen kommen.
Unterstützung im Verkauf
Schon vor der Übergabe beantworten wir Käuferfragen zu Hausgeld, Wirtschaftsplan und Rücklage verständlich. Das schafft Vertrauen und entlastet Ihren Vertrieb.
Alles, was eine neue Gemeinschaft braucht
Gemeinschaft gründen
Wir prüfen Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung auf Praxistauglichkeit, legen Konten an und bereiten die erste Eigentümerversammlung vor.
Wirtschaftsplan und Hausgeld
Ein realistischer erster Wirtschaftsplan vermeidet Nachzahlungen im ersten Jahr. Wir kalkulieren Kosten, Verteilerschlüssel und Hausgeld mit Ihren Projektdaten.
Erhaltungsrücklage von Anfang an
Wir planen die Rücklage so, dass sie zu Gebäude und Technik passt. So startet die Gemeinschaft ohne absehbare Sonderumlagen.
Übergabe und Abnahme begleiten
Wir nehmen an Übergaben und Begehungen des Gemeinschaftseigentums teil, dokumentieren den Zustand und halten offene Punkte fest.
Gewährleistung im Blick
Mängel werden erfasst, gemeldet und nachverfolgt. Wir überwachen Fristen, damit Ansprüche der Gemeinschaft nicht verloren gehen.
Verträge und Dienstleister
Wartung, Versicherung, Hausmeister, Reinigung und Messdienst: Wir schließen die nötigen Verträge ab und stimmen sie auf das Gebäude ab.
Unterlagen geordnet übernehmen
Pläne, Wartungsvorgaben, Garantien und Bedienungsanleitungen stehen den Eigentümern im Kundenportal zur Verfügung.
Beirat aufbauen
Wir unterstützen die Wahl des Verwaltungsbeirats und arbeiten ihn in seine Aufgaben ein.
Von der Planung bis zur laufenden Verwaltung
- VerkaufsphaseWirtschaftsplan, Verträge, Dienstleister
- ÜbergabeBegehung, Protokolle, Schlüssel
- Erste VersammlungBeschlüsse, Beirat, Hausgeld
- GewährleistungFünf Jahre Mängel gemeinsam lösen
- Laufende VerwaltungPlanung, Rücklage, Werterhalt
Für die Gemeinschaft, in enger Abstimmung mit Ihnen
Auch wenn der Bauträger den ersten Verwalter auswählt: Unser Auftrag gilt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Gerade deshalb lösen wir Mängel in enger Abstimmung mit Ihnen: geordnet gemeldet, dokumentiert und zügig abgearbeitet, zur Zufriedenheit aller Beteiligten, statt in der Versammlung zu eskalieren.
- Dokumentierte Übergabe des Gemeinschaftseigentums
- Mängelliste mit Fristen und Status
- Ein fester Ablauf für Rückfragen der Käufer
- Transparente Berichte an Beirat und Eigentümer
Die maßgeblichen Vorschriften im Wortlaut
Absatz 2 verweist auf weitere Vorschriften zur Begründung von Wohnungseigentum.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.
(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.
§ 634 BGB nennt die Rechte bei Mängeln, etwa Nacherfüllung und Schadensersatz. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt nach Absatz 3 die regelmäßige Verjährungsfrist.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren 1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, 2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und 3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
Häufige Fragen zur Erstverwaltung
Wer bestellt den ersten Verwalter?
Häufig bestimmt der Bauträger den ersten Verwalter, bevor die Wohnungen übergeben werden. Danach entscheiden die Eigentümer per Beschluss über Bestellung und Abberufung.
Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 1 WEG
Wie lange darf der erste Verwalter bestellt werden?
Nach der Begründung von Wohnungseigentum höchstens drei Jahre. Eine erneute Bestellung ist möglich, frühestens ein Jahr vor Ablauf.
Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 2 WEG
Ab wann gibt es die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer?
Sie entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher, auch bei der Teilung durch den Bauträger. Käufer mit Vormerkung gelten ab der Übergabe ihrer Wohnung gegenüber der Gemeinschaft als Eigentümer.
Rechtsgrundlage: § 9a Abs. 1, § 8 Abs. 3 WEG
Wie lange laufen Gewährleistungsansprüche am Bauwerk?
In der Regel fünf Jahre ab der Abnahme. Deshalb ist eine sorgfältige Dokumentation von Beginn an wichtig.
Rechtsgrundlage: § 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB
Vertritt der Erstverwalter die Interessen des Bauträgers?
Nein. Der Verwalter handelt für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, auch bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum. Eine sachliche und gut dokumentierte Abwicklung liegt im Interesse beider Seiten.
Rechtsgrundlage: § 9a Abs. 2, § 27 WEG
Ihr nächstes Projekt in guten Händen?
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