Fundierte Wertermittlung

Was ist Ihre Immobilie heute wert?

Wir bewerten Wohnungen, Häuser und Mehrfamilienhäuser in München, im Landkreis Fürstenfeldbruck und in Landsberg am Lech. Vor Ort, mit echten Vergleichsverkäufen und mit dem Blick eines Verwalters, der die Unterlagen einer Eigentümergemeinschaft lesen kann. Kostenlos und unverbindlich.

  • Wir sehen uns die Immobilie an
  • Echte Verkaufspreise statt Angebotspreise
  • Wir lesen die WEG-Unterlagen mit
  • Eine klare Empfehlung
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Ihr Vorteil

Warum eine Bewertung mit LIKKA

Wir sehen uns die Immobilie an

Ein Algorithmus kennt weder den Zustand des Treppenhauses noch den Blick aus dem Fenster. Wir besichtigen jede Immobilie und halten fest, was den Wert tatsächlich bestimmt.

Echte Verkaufspreise statt Angebotspreise

Inserate zeigen, was Verkäufer verlangen. Maßgeblich ist, was Käufer bezahlen. Wir stützen uns auf tatsächlich erzielte Preise, auf die Daten des Gutachterausschusses und auf eigene Verkäufe in der Region.

Wir lesen die WEG-Unterlagen mit

Als Verwalter von über 2.500 Einheiten wissen wir, worauf Käufer bei einer Eigentumswohnung achten: Erhaltungsrücklage, Beschlüsse, anstehende Sanierungen und Hausgeld. Wir bewerten diese Punkte mit, bevor ein Käufer sie entdeckt.

Eine klare Empfehlung

Sie erhalten keine bloße Zahl, sondern eine nachvollziehbare Spanne, einen empfohlenen Angebotspreis und unsere Einschätzung zum richtigen Zeitpunkt für einen Verkauf.

Verfahren

Drei Verfahren, eine Frage: Was würde der Markt bezahlen?

Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) kennt drei normierte Verfahren. Welches passt, hängt von der Art der Immobilie und von den verfügbaren Daten ab. Oft werden zwei Verfahren kombiniert, um das Ergebnis zu prüfen.

typisch für Eigentumswohnungen, Reihenhäuser und Bauland

Vergleichswertverfahren

Der Wert wird aus Kaufpreisen ähnlicher Immobilien abgeleitet, die zeitnah verkauft wurden. Unterschiede bei Lage, Größe, Baujahr oder Zustand werden durch Zu- und Abschläge berücksichtigt. In einem Markt mit vielen Verkäufen wie München ist dies meist das aussagekräftigste Verfahren.

§§ 24 bis 26 ImmoWertV
typisch für Mehrfamilienhäuser, vermietete Wohnungen und Gewerbe

Ertragswertverfahren

Im Mittelpunkt stehen die nachhaltig erzielbaren Mieten. Von ihnen werden die Bewirtschaftungskosten abgezogen. Der verbleibende Reinertrag wird mit dem Liegenschaftszinssatz über die Restnutzungsdauer kapitalisiert, der Bodenwert fließt gesondert ein.

§§ 27 bis 34 ImmoWertV
typisch für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser

Sachwertverfahren

Der Wert setzt sich aus dem Bodenwert und dem Wert der Gebäude und Außenanlagen zusammen. Ausgangspunkt sind die Herstellungskosten, gemindert um die Alterung. Ein Sachwertfaktor passt das Ergebnis an die Lage auf dem Grundstücksmarkt an.

§§ 35 bis 39 ImmoWertV
Wertfaktoren

Was den Wert bestimmt

Zwei Wohnungen im selben Viertel können deutlich unterschiedliche Preise erzielen. Diese acht Punkte prüfen wir bei jeder Bewertung.

Lage und Mikrolage

Stadtteil, Straße, Anbindung, Lärm, Ausrichtung und Nachbarschaft. In München unterscheiden sich die Preise oft schon zwischen zwei Straßenzügen.

Wohnfläche und Grundriss

Entscheidend ist die korrekt berechnete Wohnfläche. Ein gut geschnittener Grundriss wird höher bewertet als zusätzliche Quadratmeter in Fluren.

Baujahr und Zustand

Wir prüfen Dach, Fassade, Fenster, Leitungen und Bäder. Durchgeführte Modernisierungen zählen, wenn sie belegt sind.

Energieeffizienz

Heizungsart, Dämmung und Energieeffizienzklasse beeinflussen Nebenkosten und künftigen Investitionsbedarf. Käufer rechnen beides in ihren Preis ein.

Ausstattung

Balkon, Aufzug, Stellplatz, Keller, Bodenbeläge und Küche. Manches erhöht den Wert spürbar, anderes wird vom Markt kaum honoriert.

Faktoren der Eigentümergemeinschaft

Höhe der Erhaltungsrücklage, gefasste Beschlüsse, anstehende Sanierungen, Sonderumlagen und Hausgeld. Eine gut geführte Gemeinschaft stützt den Preis, ungelöste Bauthemen drücken ihn.

Vermietung und Mietvertrag

Ist die Immobilie vermietet, zählen Miethöhe, Vertragslaufzeit und mögliche Mieterhöhungen. Für Kapitalanleger und Eigennutzer ergeben sich unterschiedliche Werte.

Marktumfeld und Zinsen

Bauzinsen, Angebot und Nachfrage bestimmen, wie viel Käufer finanzieren können und wollen. Wir ordnen den aktuellen Markt in München und im Umland ein.

Marktdaten: Kaufpreise in München und Umland nach den Berichten der GutachterausschüsseZu den Immobilienpreisen
Vergleich

Online-Rechner, Einschätzung oder Gutachten?

Online-Bewertung

Ein Rechner schätzt den Wert aus Adresse, Fläche und Baujahr. Das gibt eine erste Orientierung in wenigen Minuten. Zustand, Grundriss und die Lage der Eigentümergemeinschaft bleiben unberücksichtigt, die Abweichung kann deshalb erheblich sein.

Einschätzung vor Ort

Wir besichtigen die Immobilie, prüfen die Unterlagen und vergleichen mit tatsächlich erzielten Preisen. Sie erhalten eine belastbare Marktwerteinschätzung als Grundlage für den Verkauf und Ihre Planung. Kostenlos und unverbindlich. Sie ist kein Gutachten im rechtlichen Sinn.

Verkehrswertgutachten

Ein ausführliches Gutachten nach ImmoWertV, erstellt vom Gutachterausschuss oder von bestellten oder zertifizierten Sachverständigen. Es wird benötigt, wenn Finanzamt, Gericht oder Beteiligte einen förmlichen Nachweis verlangen. Bei Bedarf stellen wir den Kontakt zu Sachverständigen her.

Ablauf

So läuft die Wertermittlung ab

So läuft die Wertermittlung ab
  1. AnfrageSie schildern uns kurz Ihre Immobilie und Ihr Anliegen.
  2. UnterlagenWir sagen Ihnen, welche Unterlagen hilfreich sind. Was fehlt, beschaffen wir gemeinsam.
  3. BesichtigungWir sehen uns die Immobilie an und nehmen Zustand, Ausstattung und Lage auf.
  4. AnalyseWir werten Vergleichsverkäufe, Marktdaten und die Unterlagen aus.
  5. Gespräch mit EmpfehlungWir erläutern Ihnen die Wertspanne, einen Angebotspreis und den passenden Zeitpunkt.
Unser Vorteil als Verwalter

Eine gut geführte Gemeinschaft verkauft sich besser

Wer eine Eigentumswohnung kauft, kauft einen Anteil an einem Gebäude und an einer Gemeinschaft. Käufer und Banken lesen deshalb Protokolle, Wirtschaftsplan und Abrechnung. Wir verwalten selbst Eigentümergemeinschaften und wissen, welche Punkte Fragen auslösen und wie sie sich auf den Preis auswirken.

  • Reicht die Erhaltungsrücklage für die anstehenden Maßnahmen?
  • Sind Sanierungen beschlossen oder droht eine Sonderumlage?
  • Ist das Hausgeld angemessen und die Abrechnung nachvollziehbar?
  • Gibt es Streit in der Gemeinschaft oder laufende Verfahren?
Unterlagen

Diese Unterlagen helfen uns

Je vollständiger die Unterlagen, desto genauer die Bewertung. Es muss nicht alles zum ersten Termin vorliegen. Ist LIKKA bereits Verwalter Ihrer Eigentümergemeinschaft, liegen uns viele dieser Dokumente schon vor.

  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung
  • Grundrisse, Schnitte und Lageplan
  • Wohnflächenberechnung
  • Energieausweis
  • Protokolle der Eigentümerversammlungen der letzten drei Jahre
  • Beschluss-Sammlung
  • Aktueller Wirtschaftsplan
  • Letzte Jahresabrechnung
  • Vermögensbericht mit Stand der Erhaltungsrücklage
  • Mietvertrag und letzte Mieterhöhung
  • Nachweise über Modernisierungen
Anlässe

Wann eine Wertermittlung sinnvoll ist

Verkauf

Der richtige Angebotspreis entscheidet über Dauer und Ergebnis eines Verkaufs. Zu hoch angesetzte Immobilien bleiben liegen und werden am Ende oft unter Wert verkauft.

Erbschaft und Schenkung

Die Einschätzung zeigt, womit Sie rechnen können, und hilft bei der Aufteilung unter Erben. Für das Finanzamt kann ein förmlicher Nachweis nötig sein.

Trennung und Scheidung

Beim Zugewinnausgleich zählt der Wert zu bestimmten Stichtagen. Eine Einschätzung schafft eine gemeinsame Grundlage für Gespräche. Im Streitfall entscheidet in der Regel ein Gutachten.

Finanzierung

Für eine Anschlussfinanzierung oder ein neues Darlehen hilft es, den Marktwert zu kennen. Die Bank ermittelt den Beleihungswert allerdings selbst.

Vermögensplanung

Wer eine Übertragung an die Kinder, einen Umzug oder den Ruhestand plant, braucht eine realistische Zahl.

Kauf-Check

Sie möchten kaufen? Wir prüfen, ob der Preis zur Immobilie passt, und sehen uns die Unterlagen der Eigentümergemeinschaft an.

Rechtsgrundlagen

Die maßgeblichen Vorschriften im Wortlaut

§ 194 BauGBVerkehrswert

Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

Diese Definition ist der Maßstab jeder Wertermittlung. Persönliche Vorlieben oder ein Notverkauf zählen nicht.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz
§ 6 ImmoWertVWertermittlungsverfahren; Ermittlung des Verkehrswerts

(1) Grundsätzlich sind zur Wertermittlung das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Die Verfahren sind nach der Art des Wertermittlungsobjekts unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Eignung der zur Verfügung stehenden Daten, zu wählen; die Wahl ist zu begründen.

(4) Der Verkehrswert ist aus dem Verfahrenswert des oder der angewendeten Wertermittlungsverfahren unter Würdigung seiner oder ihrer Aussagefähigkeit zu ermitteln.

Absätze 2 und 3 regeln Reihenfolge und Verfahrensschritte und sind hier nicht abgedruckt.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz
§ 24 ImmoWertVGrundlagen des Vergleichswertverfahrens

(1) Im Vergleichswertverfahren wird der Vergleichswert aus einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen im Sinne des § 25 ermittelt. Neben oder anstelle von Vergleichspreisen können insbesondere bei bebauten Grundstücken ein objektspezifisch angepasster Vergleichsfaktor im Sinne des § 26 Absatz 1 und bei der Bodenwertermittlung ein objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert im Sinne des § 26 Absatz 2 herangezogen werden.

Für Eigentumswohnungen ist dies meist das maßgebliche Verfahren.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz
§ 27 ImmoWertVGrundlagen des Ertragswertverfahrens

(1) Im Ertragswertverfahren wird der Ertragswert auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge ermittelt. Soweit die Ertragsverhältnisse mit hinreichender Sicherheit aufgrund konkreter Tatsachen wesentlichen Veränderungen unterliegen oder wesentlich von den marktüblich erzielbaren Erträgen abweichen, kann der Ertragswert auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge ermittelt werden.

Maßgeblich sind marktüblich erzielbare Mieten, nicht zwingend die aktuell vereinbarte Miete.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz
§ 35 ImmoWertVGrundlagen des Sachwertverfahrens

(1) Im Sachwertverfahren wird der Sachwert des Grundstücks aus den vorläufigen Sachwerten der nutzbaren baulichen und sonstigen Anlagen sowie aus dem Bodenwert ermittelt.

Typisch für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz
§ 193 BauGBAufgaben des Gutachterausschusses

(1) Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken, wenn 1. die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetzbuch, 2. die für die Feststellung des Werts eines Grundstücks oder der Entschädigung für ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zuständigen Behörden, 3. die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist, oder 4. Gerichte und Justizbehörden es beantragen. Unberührt bleiben Antragsberechtigungen nach anderen Rechtsvorschriften.

(3) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.

Auch Eigentümer können beim Gutachterausschuss ein Gutachten beantragen.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz
§ 196 BauGBBodenrichtwerte

(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.

Bodenrichtwerte sind Durchschnittswerte für den Boden einer Zone. Sie ersetzen keine Bewertung der einzelnen Immobilie.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz
§ 198 BewGNachweis des niedrigeren gemeinen Werts

(1) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.

(2) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.

(3) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Bewertungsstichtag unverändert sind.

Bei Erbschaft und Schenkung bewertet das Finanzamt nach eigenen Regeln. Einen niedrigeren Wert müssen Sie nachweisen: durch ein Gutachten der genannten Stellen oder durch einen zeitnahen Verkaufspreis. Eine Marktwerteinschätzung eines Maklers reicht dafür nicht aus.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz
§ 1376 BGBWertermittlung des Anfangs- und Endvermögens

(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.

(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.

Im Zugewinnausgleich kommt es auf den Wert zu zwei Stichtagen an. Die Absätze 3 und 4 betreffen Verbindlichkeiten sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe und sind hier nicht abgedruckt.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz
§ 80 GModGAusstellung und Verwendung von Energieausweisen

(3) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet oder übertragen oder ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast werden, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt. In den Fällen des Satzes 1 ist für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Wohngebäude 1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) erfüllt hat oder 2. durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist. Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 38 Absatz 4 angewendet werden.

(4) Im Falle eines Verkaufs oder der Bestellung eines Rechts im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, haben der Verkäufer oder der Immobilienmakler den Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen. Der Energieausweis oder eine Kopie hiervon ist spätestens dann unverzüglich vorzulegen, wenn der potenzielle Käufer zur Vorlage auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Im Falle des Verkaufs eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.

Absatz 3 ist mit abgedruckt, weil Absatz 4 auf ihn verweist. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist das geänderte und umbenannte Gebäudeenergiegesetz; die Paragrafen zum Energieausweis sind gleich nummeriert.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz
§ 87 GModGPflichtangaben in einer Immobilienanzeige

(1) Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält: 1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82, 2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude, 3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, 4. bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr und 5. bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

Die Absätze 2 und 3 betreffen Nichtwohngebäude und ältere Energieausweise und sind hier nicht abgedruckt.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz
FAQ

Häufige Fragen zur Wertermittlung

Was kostet die Wertermittlung bei LIKKA?

Unsere Marktwerteinschätzung vor Ort ist kostenlos und unverbindlich.

Ist Ihre Einschätzung ein Gutachten?

Nein. Wir erstellen eine fundierte Marktwerteinschätzung als Grundlage für Verkauf und Planung. Ein Verkehrswertgutachten erstellen der Gutachterausschuss oder bestellte oder zertifizierte Sachverständige. Wenn Sie ein Gutachten benötigen, sagen wir Ihnen das und stellen bei Bedarf den Kontakt her.

Rechtsgrundlage: § 193 BauGB

Reicht Ihre Einschätzung für das Finanzamt?

Für den Nachweis eines niedrigeren Werts bei Erbschaft- oder Schenkungsteuer nicht. Das Gesetz nennt dafür Gutachten des Gutachterausschusses oder bestellter oder zertifizierter Sachverständiger sowie einen zeitnahen Verkaufspreis. Unsere Einschätzung hilft aber zu erkennen, ob sich ein Gutachten lohnt.

Rechtsgrundlage: § 198 BewG

Wie genau sind Online-Bewertungen?

Sie geben eine erste Richtung. Zustand, Grundriss, Ausstattung und die Lage der Eigentümergemeinschaft kann ein Rechner nicht erfassen. Gerade bei Eigentumswohnungen weichen die Ergebnisse deshalb oft deutlich vom erzielbaren Preis ab.

Welches Verfahren wird für meine Wohnung verwendet?

Bei Eigentumswohnungen meist das Vergleichswertverfahren. Ist die Wohnung vermietet, ziehen wir zusätzlich den Ertragswert heran. Die Verordnung verlangt, das Verfahren nach der Art der Immobilie und den verfügbaren Daten zu wählen.

Rechtsgrundlage: § 6 ImmoWertV

Was hat die Eigentümergemeinschaft mit dem Wert meiner Wohnung zu tun?

Viel. Eine niedrige Erhaltungsrücklage, beschlossene Sanierungen oder drohende Sonderumlagen mindern den Preis, den Käufer zahlen. Eine gut geführte Gemeinschaft mit geordneten Unterlagen wirkt dagegen preisstützend. Wir prüfen diese Punkte bei jeder Bewertung mit.

Brauche ich für den Verkauf einen Energieausweis?

Ja. Beim Verkauf muss ein gültiger Energieausweis vorliegen und dem Interessenten spätestens bei der Besichtigung vorgelegt werden. Liegt er bei Veröffentlichung einer Anzeige vor, gehören bestimmte Kennwerte in die Anzeige.

Rechtsgrundlage: §§ 80, 87 GModG

Wie lange dauert eine Wertermittlung?

Die Besichtigung dauert in der Regel ein bis zwei Stunden. Liegen die Unterlagen vor, besprechen wir das Ergebnis meist innerhalb weniger Tage mit Ihnen.

Lassen Sie Ihre Immobilie bewerten

Unser Team meldet sich zeitnah bei Ihnen und vereinbart einen Termin vor Ort. In München, Fürstenfeldbruck und Landsberg am Lech. Kostenlos und unverbindlich.

Johannes Gebhardt
Ihr AnsprechpartnerJohannes GebhardtDipl.-Kaufmann, Vertriebsleiterneustart@likka-immobilien.de
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