Gesetze für Immobilien: Welche Vorschriften Eigentümer, Vermieter und Mieter kennen müssen
Für Immobilien gelten vor allem das BGB, das Wohnungseigentumsgesetz, die Grundbuchordnung, das Baurecht, das Gebäudemodernisierungsgesetz sowie Steuergesetze und Kostenverordnungen. Diese Seite richtet sich an Eigentümer, Vermieter, Mieter und Käufer und zeigt, welche Gesetze Immobilien im Alltag betreffen, was das WEG-Gesetz regelt und welche Vorschriften beim Erwerb gelten. Wer diese Bestimmungen kennt, trifft sicherere Entscheidungen bei Beschlüssen, Verträgen und Fristen.
Welche Gesetze Immobilien betreffen: der Überblick
Das Immobilienrecht ist kein einzelnes Gesetz, sondern ein Zusammenspiel aus Bundesrecht, Landesrecht und kommunalen Satzungen. Die folgenden Rechtsgebiete bilden das Fundament.
Bürgerliches Gesetzbuch: Das BGB regelt Kaufverträge, Miete und das Grundstücksrecht, also wie Eigentum an einem Grundstück entsteht und übertragen wird.
Wohnungseigentumsgesetz: Das WEG bestimmt, wie Wohneigentum in einem Haus mit mehreren Eigentümern aufgeteilt, verwaltet und finanziert wird.
Grundbuchordnung: Sie regelt, wie Eigentumsverhältnisse und Belastungen wie eine Grundschuld beim Grundbuchamt eingetragen werden.
Baurecht: Baugesetzbuch und Bayerische Bauordnung legen fest, was auf einem Grundstück gebaut, umgebaut oder genutzt werden darf.
Energierecht: Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, früher Gebäudeenergiegesetz GEG) stellt Anforderungen an Heizung, energetische Standards und Energieausweis.
Kostenverordnungen: Betriebskosten- und Heizkostenverordnung bestimmen, welche Kosten auf Mieter umgelegt werden und wie Heizung und Warmwasser abzurechnen sind.
Steuerrecht: Einkommensteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz und Grundsteuer regeln, welche Steuern beim Erwerb, bei der Vermietung und beim Besitz von Immobilien anfallen.
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Wohnungseigentum und Verwaltung
Das Fundament jeder Eigentümergemeinschaft: wer entscheidet, wer zahlt und was der Verwalter darf.
Wohnungseigentumsgesetz
Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum, Eigentümerversammlung, Beschlüsse, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung sowie Rechte und Pflichten des Verwalters.
Gesetzestext WEG (öffnet in neuem Tab)Bürgerliches Gesetzbuch
Grundlage für Kauf-, Werk- und Dienstverträge, Schadensersatz und Verjährung, auch für Verwaltervertrag und Handwerkeraufträge.
Gesetzestext BGB (öffnet in neuem Tab)Gewerbeordnung
Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter und Makler mit Nachweis von Zuverlässigkeit, geordneten Vermögensverhältnissen und Berufshaftpflicht.
Gesetzestext GewO § 34c (öffnet in neuem Tab)Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung
Weiterbildungspflicht und Berufshaftpflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter und Makler.
Gesetzestext ImmVermV (öffnet in neuem Tab)Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung
Prüfung zum zertifizierten Verwalter, auf dessen Bestellung Eigentümer seit 1. Dezember 2023 Anspruch haben.
Gesetzestext ZertVerwV (öffnet in neuem Tab)Makler- und Bauträgerverordnung
Buchführungs-, Informations- und Sicherungspflichten für Makler, Bauträger und Wohnimmobilienverwalter.
Gesetzestext MaBV (öffnet in neuem Tab)Grundbuchordnung
Eintragungen im Grundbuch, etwa Teilungserklärung, Eigentümerwechsel und Grundschulden.
Gesetzestext GBO (öffnet in neuem Tab)Beurkundungsgesetz
Notarielle Beurkundung, etwa beim Kauf einer Wohnung oder bei der Teilungserklärung.
Gesetzestext BeurkG (öffnet in neuem Tab)Zwangsversteigerungsgesetz
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, etwa wenn ein Eigentümer das Hausgeld dauerhaft nicht zahlt.
Gesetzestext ZVG (öffnet in neuem Tab)Mieten und Mieterschutz
Kaum ein Rechtsgebiet ist so detailliert geregelt: von der Miethöhe über die Kaution bis zur Kündigung.
Mietrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch
Mietvertrag, Mietpreisbremse, Mieterhöhung, Kaution, Betriebskosten, Schönheitsreparaturen und Kündigung.
Gesetzestext BGB §§ 535–580a (öffnet in neuem Tab)Bayerische Mieterschutzverordnung
Bestimmt die 284 Gemeinden mit Mietpreisbremse, Kappungsgrenze von 15 Prozent und zehnjähriger Kündigungssperrfrist nach Umwandlung; gültig bis 31. Dezember 2029.
Gesetzestext MiSchuV (öffnet in neuem Tab)Betriebskostenverordnung
Legt fest, welche Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden dürfen.
Gesetzestext BetrKV (öffnet in neuem Tab)Heizkostenverordnung
Verbrauchsabhängige Abrechnung von Heizung und Warmwasser, Ablesung und Verbrauchsinformation.
Gesetzestext HeizkostenV (öffnet in neuem Tab)Wohnflächenverordnung
Berechnung der Wohnfläche, maßgeblich für Miete, Mieterhöhung und Betriebskosten.
Gesetzestext WoFlV (öffnet in neuem Tab)Zweite Berechnungsverordnung
Wirtschaftlichkeits- und Flächenberechnung, vor allem bei preisgebundenem Wohnraum und älteren Verträgen.
Gesetzestext II. BV (öffnet in neuem Tab)Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
Wohnungsvermittlung und Bestellerprinzip: Wer den Makler beauftragt, bezahlt ihn.
Gesetzestext WoVermRG (öffnet in neuem Tab)Wohnungsbindungsgesetz
Mietbindung bei öffentlich geförderten Wohnungen nach altem Förderrecht.
Gesetzestext WoBindG (öffnet in neuem Tab)Wohnraumförderungsgesetz
Soziale Wohnraumförderung des Bundes; die Länder regeln die Förderung im Einzelnen.
Gesetzestext WoFG (öffnet in neuem Tab)Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz
Wohnraumförderung in Bayern mit Belegungs- und Mietbindungen.
Gesetzestext BayWoFG (öffnet in neuem Tab)Wohngeldgesetz
Anspruch von Mietern und selbst nutzenden Eigentümern auf Wohngeld.
Gesetzestext WoGG (öffnet in neuem Tab)Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Verbietet Benachteiligungen bei der Vermietung, etwa wegen der ethnischen Herkunft.
Gesetzestext AGG (öffnet in neuem Tab)Bayerisches Zweckentfremdungsgesetz
Ermächtigt Gemeinden, die Zweckentfremdung von Wohnraum zu verbieten, etwa durch Ferienvermietung oder Leerstand.
Zweckentfremdungssatzung der Landeshauptstadt München
Genehmigungspflicht für Ferienvermietung über acht Wochen im Jahr, für Leerstand und Umnutzung; Registrierungspflicht für Online-Angebote.
EU-Verordnung über Kurzzeitvermietungen
Einheitliche Registrierung und Datenaustausch für Kurzzeitvermietungen über Online-Plattformen, anwendbar ab 20. Mai 2026.
Gesetzestext ZwEWG (öffnet in neuem Tab)Energie und Klimaschutz
Heizung, CO2-Preis, Solarstrom und Wärmeplanung: Hier ändert sich die Rechtslage besonders häufig.
Gebäudemodernisierungsgesetz
Anforderungen an Heizungen, Energieausweise und energetische Standards; so heißt das geänderte Gebäudeenergiegesetz seit 29. Juli 2026.
Gesetzestext GModG (öffnet in neuem Tab)Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz
Aufteilung der CO2-Kosten für Heizung und Warmwasser zwischen Vermieter und Mieter nach einem Stufenmodell.
Gesetzestext CO2KostAufG (öffnet in neuem Tab)Brennstoffemissionshandelsgesetz
CO2-Bepreisung von Heizöl und Erdgas, die die Heizkosten erhöht.
Gesetzestext BEHG (öffnet in neuem Tab)Wärmeplanungsgesetz
Verpflichtet Kommunen zur Wärmeplanung, eine Grundlage für Entscheidungen über Fernwärme und Heizungstausch.
Gesetzestext WPG (öffnet in neuem Tab)Erneuerbare-Energien-Gesetz
Förderung und Einspeisung von Solarstrom, etwa bei Photovoltaik auf dem Dach.
Gesetzestext EEG 2023 (öffnet in neuem Tab)Energiewirtschaftsgesetz
Rahmen für Strom- und Gasversorgung, unter anderem die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung mit Solarstrom.
Gesetzestext EnWG (öffnet in neuem Tab)Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Förderung von Kraft-Wärme-Kopplung, etwa Blockheizkraftwerken in größeren Wohnanlagen.
Gesetzestext KWKG 2025 (öffnet in neuem Tab)Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz
Leitungsinfrastruktur und Ladepunkte für Elektromobilität in Gebäuden mit Stellplätzen.
Gesetzestext GEIG (öffnet in neuem Tab)Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
Grenzwerte und Messpflichten für Feuerstätten wie Kamin- und Kachelöfen.
Gesetzestext 1. BImSchV (öffnet in neuem Tab)Messstellenbetriebsgesetz
Einbau intelligenter Messsysteme und Rechte der Anschlussnutzer.
Gesetzestext MsbG (öffnet in neuem Tab)EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275
Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die in deutsches Recht umzusetzen sind, unter anderem zur Senkung des Energieverbrauchs von Wohngebäuden.
Gesetzestext EPBD (öffnet in neuem Tab)Bauen, Planen und Denkmalschutz
Wer umbaut, saniert oder erweitert, braucht oft Genehmigungen von mehreren Stellen.
Baugesetzbuch
Bauleitplanung, Erhaltungssatzungen, Vorkaufsrechte der Gemeinde und Genehmigungsvorbehalte bei Umwandlung.
Gesetzestext BauGB (öffnet in neuem Tab)Baunutzungsverordnung
Art und Maß der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen.
Gesetzestext BauNVO (öffnet in neuem Tab)Bayerische Bauordnung
Genehmigungen, Abstandsflächen, Brandschutz, Stellplätze und Pflicht zu Rauchwarnmeldern.
Gesetzestext BayBO (öffnet in neuem Tab)Bayerisches Denkmalschutzgesetz
Erlaubnispflicht für Veränderungen an Baudenkmälern und in Ensembles.
Gesetzestext BayDSchG (öffnet in neuem Tab)Bayerisches Naturschutzgesetz
Schutz von Natur und Landschaft, etwa von Hecken, Bäumen und Nistplätzen bei Arbeiten an Gebäuden und Grünflächen.
Gesetzestext BayNatSchG (öffnet in neuem Tab)Bayerisches Wassergesetz
Wasserrecht in Bayern, etwa Niederschlagswasser und Grundwasser bei Bauvorhaben.
Gesetzestext BayWG (öffnet in neuem Tab)Erhaltungssatzungen der Landeshauptstadt München
In Erhaltungssatzungsgebieten brauchen Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung eine Genehmigung; die Stadt hat ein Vorkaufsrecht.
Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München
Fällen und starkes Beschneiden geschützter Bäume ist genehmigungspflichtig.
Technik, Sicherheit und Wasser
Viele Anlagen im Haus müssen regelmäßig geprüft, gewartet oder getauscht werden.
Betriebssicherheitsverordnung
Prüfpflichten für Aufzüge und andere überwachungsbedürftige Anlagen.
Gesetzestext § 172 BauGB (öffnet in neuem Tab)Trinkwasserverordnung
Anforderungen an Trinkwasser, etwa die Untersuchung auf Legionellen in Großanlagen zur Warmwasserbereitung.
Gesetzestext TrinkwV (öffnet in neuem Tab)Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
Rechte und Pflichten zwischen Wasserversorger und Kunden.
Gesetzestext AVBWasserV (öffnet in neuem Tab)Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
Fernwärmeverträge, Preisänderungsklauseln und Laufzeiten.
Gesetzestext AVBFernwärmeV (öffnet in neuem Tab)Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung
Fernablesbare Messeinrichtungen und Abrechnungsinformationen bei Fernwärme und Fernkälte.
Gesetzestext FFVAV (öffnet in neuem Tab)Mess- und Eichgesetz und Mess- und Eichverordnung
Eichpflicht für Wasser-, Wärme- und Stromzähler; nach Ablauf der Eichfrist müssen Zähler getauscht werden.
Gesetzestext MessEG / MessEV (öffnet in neuem Tab)Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
Gesetzestext SchfHwG (öffnet in neuem Tab)Kehr- und Überprüfungsordnung
Welche Anlagen der Schornsteinfeger wie oft kehren und überprüfen muss.
Gesetzestext KÜO (öffnet in neuem Tab)Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsschutz, etwa für Hausmeister und bei Arbeiten in der Wohnanlage.
Gesetzestext ArbSchG (öffnet in neuem Tab)Steuern und Abgaben
Vom Kauf über die Vermietung bis zur Übergabe an die nächste Generation fallen Steuern an.
Einkommensteuergesetz
Besteuerung von Mieteinnahmen, Abschreibung und Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG.
Gesetzestext EStG (öffnet in neuem Tab)Grundsteuergesetz
Bundesrechtlicher Rahmen der Grundsteuer; Bayern hat ein eigenes Flächenmodell.
Gesetzestext GrStG (öffnet in neuem Tab)Bayerisches Grundsteuergesetz
Flächenmodell für die Grundsteuer in Bayern seit 2025.
Gesetzestext BayGrStG (öffnet in neuem Tab)Grunderwerbsteuergesetz
Grunderwerbsteuer beim Kauf; in Bayern beträgt sie 3,5 Prozent.
Gesetzestext GrEStG (öffnet in neuem Tab)Umsatzsteuergesetz
Umsatzsteuer, etwa bei gewerblicher Vermietung und auf Verwalterhonorare.
Gesetzestext UStG (öffnet in neuem Tab)Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Steuer bei Erbschaft oder Schenkung einer Immobilie.
Gesetzestext ErbStG (öffnet in neuem Tab)Bayerisches Kommunalabgabengesetz
Kommunale Beiträge und Gebühren, etwa für Wasser und Abwasser.
Gesetzestext KAG (öffnet in neuem Tab)Datenschutz und Kommunikation
Eigentümer- und Mieterdaten, Portale und Hausanschlüsse unterliegen eigenen Regeln.
Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679
Verarbeitung personenbezogener Daten von Eigentümern, Mietern und Interessenten.
Gesetzestext DSGVO (öffnet in neuem Tab)Bundesdatenschutzgesetz
Ergänzende Datenschutzregeln in Deutschland.
Gesetzestext BDSG (öffnet in neuem Tab)Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
Datenschutz bei digitalen Diensten, etwa Cookies auf Websites und Portalen.
Gesetzestext TDDDG (öffnet in neuem Tab)Telekommunikationsgesetz
Telekommunikation in Gebäuden; seit 1. Juli 2024 dürfen Kabel-TV-Kosten nicht mehr über die Betriebskosten umgelegt werden.
Gesetzestext TKG (öffnet in neuem Tab)Geld, Verfahren und Arbeit
Geldwäsche, Gerichtsverfahren und Beschäftigung in der Wohnanlage haben eigene Regeln.
Geldwäschegesetz
Geldwäscheprävention, unter anderem Sorgfaltspflichten für Makler bei Immobiliengeschäften.
Gesetzestext GwG (öffnet in neuem Tab)Zivilprozessordnung
Verfahren vor den Zivilgerichten, etwa bei Beschlussklagen und Klagen auf Zustimmung zur Mieterhöhung.
Gesetzestext ZPO (öffnet in neuem Tab)Gerichtsverfassungsgesetz
Zuständigkeiten der Gerichte, etwa des Amtsgerichts für Wohnungseigentums- und Wohnraummietsachen.
Gesetzestext GVG (öffnet in neuem Tab)Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Übergangsregeln, etwa zum Inkrafttreten neuer Miet- und WEG-Vorschriften.
Gesetzestext EGBGB (öffnet in neuem Tab)Mindestlohngesetz
Mindestlohn, etwa für Hausmeister und Reinigungskräfte.
Gesetzestext MiLoG (öffnet in neuem Tab)Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Verbot von Schwarzarbeit bei Handwerks- und Dienstleistungen.
Gesetzestext SchwarzArbG (öffnet in neuem Tab)Das WEG-Gesetz kurz erklärt: das Wohnungseigentumsgesetz
Das Wohnungseigentumsgesetz stammt vom 15. März 1951. Seit seiner Einführung brachte das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz die grundlegendste Änderung; es trat am 1. Dezember 2020 in Kraft.
Heute umfasst das Gesetz die Paragrafen 1 bis 49. Das WEG-Gesetz regelt die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer und ist für alle Personen, die eine Eigentumswohnung besitzen, das wichtigste Gesetz.
Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum und Teileigentum
Drei Begriffe sind zentral für das Wohnungseigentum. Sondereigentum ist die einzelne Wohnung; bei Gewerberäumen wie Läden oder Büros spricht das Gesetz von Teileigentum (§ 1 WEG).
Gemeinschaftseigentum sind alle Teile, die allen gehören, zum Beispiel das Grundstück, das Dach, die Fassade und die tragenden Wände (§ 5 WEG). Jeder Eigentümer hält daran Anteile, die Miteigentumsanteile.
Die Teilungserklärung legt fest, was Sondereigentum und was Gemeinschaftseigentum ist. Die Gemeinschaftsordnung regelt das Miteinander in der Gemeinschaft.
Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer
Jeder Eigentümer darf seine Wohnung selbst bewohnen oder vermieten (§ 13 WEG). Über die gemeinsamen Teile des Hauses entscheiden die Wohnungseigentümer dagegen zusammen.
Zu den wichtigsten Pflichten gehört, sich an den Kosten der Gemeinschaft zu beteiligen. Maßstab sind grundsätzlich die Miteigentumsanteile (§ 16 Abs. 2 WEG).
Seit der Reform ist die Eigentümergemeinschaft rechtsfähig: Sie kann klagen und verklagt werden (§ 9a WEG).
Nach außen wird die Gemeinschaft durch den Verwalter vertreten (§ 9b WEG). Gegenüber Dritten, etwa Handwerkern, Versorgern oder Banken, handelt er im Namen aller Wohnungseigentümer. Hat die Gemeinschaft keinen Verwalter, vertreten alle Wohnungseigentümer sie gemeinschaftlich.
Eigentümerversammlung und Verwalter
Die Eigentümerversammlung findet mindestens einmal jährlich statt (§ 24 Abs. 1 WEG). Sie ist der Ort für die Mitwirkung aller Personen, denen eine Einheit gehört, denn hier geben die Eigentümer ihre Stimmen zu den Beschlüssen ab.
Die Wahl des Verwalters ist eine der wichtigsten Entscheidungen der Eigentümergemeinschaft. Er wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestellt und kann jederzeit abberufen werden (§ 26 WEG).
Die Amtszeit des Verwalters beträgt höchstens fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach Begründung höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG). Nach einer Abberufung endet der Vertrag des Verwalters spätestens sechs Monate später.
Seit 1. Dezember 2023 haben Eigentümer Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter. Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung gehören zu den Aufgaben des Verwalters (§ 28 WEG); wie das in der Praxis aussieht, zeigt unsere WEG-Verwaltung.
Neuerungen der WEG-Reform 2020
Die WEG-Reform hat das Wohnungseigentumsrecht in mehreren Punkten modernisiert. Die wichtigsten Neuerungen betreffen bauliche Veränderungen, die Kosten und die Versammlung.
Bauliche Veränderungen: Sie brauchen keine Zustimmung aller Eigentümer mehr, sondern werden mit einfacher Mehrheit beschlossen (§ 20 Abs. 1 WEG).
Privilegierte Maßnahmen: Jeder Eigentümer hat Anspruch auf bestimmte Veränderungen, nämlich Barrierefreiheit, Ladestationen für E-Autos, Einbruchschutz, schnelles Internet und seit Oktober 2024 Steckersolargeräte (§ 20 Abs. 2 WEG).
Kosten: Die Kosten einer baulichen Änderung tragen grundsätzlich die Eigentümer, die zustimmen. Beschließen mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile (doppelt qualifizierte Mehrheit), tragen alle (§ 21 Abs. 2 WEG).
Online-Teilnahme: Die Gemeinschaft kann beschließen, dass Eigentümer online an der Versammlung teilnehmen. Seit 2024 sind mit Dreiviertelmehrheit auch reine Online-Versammlungen möglich (§ 23 Abs. 1a WEG); mehr dazu im Beitrag zur hybriden und digitalen Versammlung.
Einwilligung Betroffener: Ein einzelner Eigentümer kann eine bauliche Veränderung verlangen, wenn alle Eigentümer einverstanden sind, die dadurch über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden (§ 20 Abs. 3 WEG). Diese Einwilligung sollte schriftlich vorliegen.
Für die Bedeutung im Alltag gilt: Jede Änderung an Dach, Fassade oder Haustechnik läuft über einen Beschluss, und die Mehrheit entscheidet auch darüber, wer zahlt.
Aufbau des WEG-Gesetzes: Inhalt und Abschnitte im Überblick
Der amtliche Titel lautet Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht. Wer den Gesetzestext liest, findet sich mit dem Inhaltsverzeichnis schnell zurecht: Das Gesetz ist in vier Teile gegliedert, der erste Teil in fünf Abschnitte.
Für Personen, die sich zum ersten Mal mit dem Thema befassen, hilft die Definition in § 1 Abs. 2 WEG: Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung zusammen mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (§ 1 Abs. 5 WEG).
Teil 1, Wohnungseigentum: Abschnitt 1 enthält die Begriffsbestimmungen (§ 1), Abschnitt 2 die Begründung des Wohnungseigentums (§§ 2 bis 9), Abschnitt 3 die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 9a und 9b), Abschnitt 4 das Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft (§§ 10 bis 29) und Abschnitt 5 das Wohnungserbbaurecht (§ 30).
Teil 2, Dauerwohnrecht (§§ 31 bis 42): Ein Dauerwohnrecht erlaubt einer Person, eine bestimmte Wohnung in einem fremden Gebäude zu bewohnen. Es wird im Grundbuch eingetragen und kann veräußert und vererbt werden.
Teil 3, Verfahrensvorschriften (§§ 43 bis 45): Für Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, etwa bei der Anfechtung eines Beschlusses.
Teil 4, Ergänzende Bestimmungen (§§ 46 bis 49): Hier stehen unter anderem die Folgen einer Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung und die Übergangsvorschriften für neue Regelungen.
Im Alltag am wichtigsten sind § 5 (Gegenstand des Sondereigentums), § 9a (Gemeinschaft), § 16 (Nutzungen und Kosten), §§ 18 bis 21 (Verwaltung, Beschlüsse und bauliche Veränderungen), §§ 23 bis 25 (Versammlung und Beschlussfassung), §§ 26 bis 28 (Verwalter, Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung) und § 29 (Verwaltungsbeirat).
Jede Änderung des Gesetzes wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Den aktuellen Inhalt mit allen Teilen und Abschnitten finden Sie bei Gesetze im Internet, einem Dienst des Bundesministeriums der Justiz.
Gesetze beim Kauf einer Immobilie
Beim Erwerb einer Immobilie greifen mehrere Gesetze ineinander, für eine Eigentumswohnung zusätzlich das WEG-Gesetz. Die wichtigsten Vorschriften im Überblick:
Notar: Der Kaufvertrag über eine Immobilie muss notariell beurkundet werden (§ 311b BGB).
Eintragung: Das Eigentum geht erst mit der Eintragung ins Grundbuch über (§ 873 BGB), nicht schon mit der Unterschrift beim Notar.
Übergabe: Besitz, Nutzen und Lasten gehen meist mit Zahlung des Kaufpreises über. Ab dann ist der Einzug oder die Vermietung möglich, auch wenn die Eintragung im Grundbuch noch aussteht.
Grundschuld: Finanziert der Käufer mit einem Darlehen, sichert die Bank es in der Regel über eine Grundschuld, die ebenfalls dort eingetragen wird.
Belastungen: Abteilung II des Grundbuchs zeigt Lasten und Beschränkungen wie Nießbrauch, Wegerechte oder ein Vorkaufsrecht, Abteilung III Grundpfandrechte wie Grundschuld, Hypothek und Rentenschuld. Käufer sollten wissen, welche Rechte Dritter auf dem Grundstück liegen.
Unterlagen: Vor der Unterschrift sollten Käufer Grundbuchauszug, Teilungserklärung, Protokolle der Eigentümerversammlungen und die Rücklage prüfen.
Grunderwerbsteuer: Beim Erwerb fällt Grunderwerbsteuer an; den Satz für Bayern nennt die Karte zum Grunderwerbsteuergesetz oben.
Spekulationsfrist: Gewinne aus dem Verkauf einer vermieteten Immobilie sind nach zehn Jahren steuerfrei (§ 23 EStG). Wer einen Verkauf plant, sollte diese Fristen kennen und den Wert vorab per Wertermittlung klären.
Energieausweis: Verkäufer und Vermieter müssen bei der Besichtigung einen gültigen Energieausweis vorlegen.
Bebauungsplan: Ein Bebauungsplan legt fest, wie ein Grundstück genutzt werden darf, und gehört zum öffentlichen Baurecht. Ein Beispiel: Ob ein Dachausbau oder Anbau möglich ist, hängt oft davon ab.
Gesetze für Vermieter
Das Mietrecht steht im BGB in den §§ 535 ff. In Bayern bestimmt die Mieterschutzverordnung, in welchen Gemeinden die Mietpreisbremse gilt.
Was das für die eigene Wohnung bedeutet, erklärt der Beitrag zur Mietpreisbremse in Bayern; eine erste Einschätzung der Miete gibt der Mietrechner.
Wer Wohnungseigentum vermietet, bewegt sich zwischen zwei Gesetzen: dem Mietrecht gegenüber dem Mieter und dem WEG gegenüber der Gemeinschaft. Beschlüsse der Eigentümer gelten auch dann, wenn der Mietvertrag dazu schweigt.
Häufige Fragen zu Gesetzen für Immobilien
Was regelt das WEG-Gesetz (Wohnungseigentumsgesetz)?
Das WEG regelt Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, die Aufteilung in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum, die Eigentümerversammlung und die Aufgaben des Verwalters.
Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 49 WEG
Seit wann gilt das WEG?
Das Wohnungseigentumsgesetz stammt vom 15. März 1951. Die letzte grundlegende Reform trat am 1. Dezember 2020 in Kraft.
Rechtsgrundlage: WEG vom 15.03.1951, WEMoG
Was hat die WEG-Reform geändert?
Bauliche Veränderungen werden mit einfacher Mehrheit beschlossen, jeder Eigentümer hat Anspruch auf privilegierte Maßnahmen wie Ladestationen, und die Gemeinschaft ist rechtsfähig. Außerdem kann die Online-Teilnahme an der Versammlung beschlossen werden.
Rechtsgrundlage: § 9a, § 20, § 23 Abs. 1a WEG
Welche Gesetze gelten beim Immobilienkauf?
Der Kaufvertrag muss notariell beurkundet werden, und das Eigentum geht erst mit der Eintragung beim Grundbuchamt über. Hinzu kommen Grunderwerbsteuer und die Pflicht des Verkäufers, einen Energieausweis vorzulegen.
Rechtsgrundlage: § 311b, § 873 BGB
Was ist der Unterschied zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum?
Sondereigentum ist die einzelne Wohnung, zum gemeinschaftlichen Eigentum zählen alle Teile, die allen gehören, etwa Dach, Fassade und tragende Wände. Was genau wozu gehört, legt die Teilungserklärung fest.
Rechtsgrundlage: § 1, § 5 WEG
Welche Gesetze müssen Vermieter kennen?
Vor allem das Mietrecht im BGB, die Betriebskosten- und Heizkostenverordnung sowie in Bayern die Mieterschutzverordnung mit der Mietpreisbremse. Wer eine Eigentumswohnung vermietet, muss zusätzlich das WEG beachten.
Rechtsgrundlage: §§ 535 ff. BGB
Gute Verwaltung heißt, diese Regeln zu kennen und umzusetzen
Viele dieser Vorschriften ändern sich jedes Jahr. Eigentümer und Vermieter müssen sie nicht alle selbst verfolgen. Wir behalten die Rechtslage im Blick und setzen sie in Ihrer Wohnanlage um: bei Abrechnungen, Beschlüssen, Prüfpflichten und Sanierungen.
Vorschriften in dieser Übersicht
Themenfelder vom Mietrecht bis zur Technik
Stand: 29. September 2026. Auswahl der wichtigsten Regelwerke, ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.
