Gesetzliche Grundlagen

Gesetze für Immobilien: Welche Vorschriften Eigentümer, Vermieter und Mieter kennen müssen

Für Immobilien gelten vor allem das BGB, das Wohnungseigentumsgesetz, die Grundbuchordnung, das Baurecht, das Gebäudemodernisierungsgesetz sowie Steuergesetze und Kostenverordnungen. Diese Seite richtet sich an Eigentümer, Vermieter, Mieter und Käufer und zeigt, welche Gesetze Immobilien im Alltag betreffen, was das WEG-Gesetz regelt und welche Vorschriften beim Erwerb gelten. Wer diese Bestimmungen kennt, trifft sicherere Entscheidungen bei Beschlüssen, Verträgen und Fristen.

Von Dirk M. HauguthRechtsanwalt, Kanzlei Hauguth, Ammersee
  • Veröffentlicht amVeröffentlicht
  • Zuletzt geändert amAktualisiert
Vorschriften in dieser Übersicht69Gesetze, Verordnungen und Satzungen
Bund54
Bayern und München12
Europäische Union3
Vorschriften je Themenfeld
Wohnungseigentum und Verwaltung9
Mieten und Mieterschutz15
Energie und Klimaschutz11
Bauen, Planen und Denkmalschutz8
Technik, Sicherheit und Wasser9
Steuern und Abgaben7
Datenschutz und Kommunikation4
Geld, Verfahren und Arbeit6
Nur die wichtigsten Regelwerke; dazu kommen zahlreiche technische Normen, Satzungen der Gemeinden und die laufende Rechtsprechung.

Welche Gesetze Immobilien betreffen: der Überblick

Das Immobilienrecht ist kein einzelnes Gesetz, sondern ein Zusammenspiel aus Bundesrecht, Landesrecht und kommunalen Satzungen. Die folgenden Rechtsgebiete bilden das Fundament.

Bürgerliches Gesetzbuch: Das BGB regelt Kaufverträge, Miete und das Grundstücksrecht, also wie Eigentum an einem Grundstück entsteht und übertragen wird.

Wohnungseigentumsgesetz: Das WEG bestimmt, wie Wohneigentum in einem Haus mit mehreren Eigentümern aufgeteilt, verwaltet und finanziert wird.

Grundbuchordnung: Sie regelt, wie Eigentumsverhältnisse und Belastungen wie eine Grundschuld beim Grundbuchamt eingetragen werden.

Baurecht: Baugesetzbuch und Bayerische Bauordnung legen fest, was auf einem Grundstück gebaut, umgebaut oder genutzt werden darf.

Energierecht: Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, früher Gebäudeenergiegesetz GEG) stellt Anforderungen an Heizung, energetische Standards und Energieausweis.

Kostenverordnungen: Betriebskosten- und Heizkostenverordnung bestimmen, welche Kosten auf Mieter umgelegt werden und wie Heizung und Warmwasser abzurechnen sind.

Steuerrecht: Einkommensteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz und Grundsteuer regeln, welche Steuern beim Erwerb, bei der Vermietung und beim Besitz von Immobilien anfallen.

Zu jedem Thema finden Sie vertiefende Artikel in unserem Bereich Wissen.

9 Vorschriften

Wohnungseigentum und Verwaltung

Das Fundament jeder Eigentümergemeinschaft: wer entscheidet, wer zahlt und was der Verwalter darf.

WEGBund

Wohnungseigentumsgesetz

Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum, Eigentümerversammlung, Beschlüsse, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung sowie Rechte und Pflichten des Verwalters.

EigentümerVerwalter
Gesetzestext WEG (öffnet in neuem Tab)
BGBBund

Bürgerliches Gesetzbuch

Grundlage für Kauf-, Werk- und Dienstverträge, Schadensersatz und Verjährung, auch für Verwaltervertrag und Handwerkeraufträge.

EigentümerVermieterMieterVerwalter
Gesetzestext BGB (öffnet in neuem Tab)
GewO § 34cBund

Gewerbeordnung

Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter und Makler mit Nachweis von Zuverlässigkeit, geordneten Vermögensverhältnissen und Berufshaftpflicht.

EigentümerVerwalter
Gesetzestext GewO § 34c (öffnet in neuem Tab)
ImmVermVBund

Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung

Weiterbildungspflicht und Berufshaftpflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter und Makler.

Verwalter
Gesetzestext ImmVermV (öffnet in neuem Tab)
ZertVerwVBund

Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung

Prüfung zum zertifizierten Verwalter, auf dessen Bestellung Eigentümer seit 1. Dezember 2023 Anspruch haben.

EigentümerVerwalter
Gesetzestext ZertVerwV (öffnet in neuem Tab)
MaBVBund

Makler- und Bauträgerverordnung

Buchführungs-, Informations- und Sicherungspflichten für Makler, Bauträger und Wohnimmobilienverwalter.

Verwalter
Gesetzestext MaBV (öffnet in neuem Tab)
GBOBund

Grundbuchordnung

Eintragungen im Grundbuch, etwa Teilungserklärung, Eigentümerwechsel und Grundschulden.

EigentümerVermieter
Gesetzestext GBO (öffnet in neuem Tab)
BeurkGBund

Beurkundungsgesetz

Notarielle Beurkundung, etwa beim Kauf einer Wohnung oder bei der Teilungserklärung.

EigentümerVermieter
Gesetzestext BeurkG (öffnet in neuem Tab)
ZVGBund

Zwangsversteigerungsgesetz

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, etwa wenn ein Eigentümer das Hausgeld dauerhaft nicht zahlt.

EigentümerVerwalter
Gesetzestext ZVG (öffnet in neuem Tab)
15 Vorschriften

Mieten und Mieterschutz

Kaum ein Rechtsgebiet ist so detailliert geregelt: von der Miethöhe über die Kaution bis zur Kündigung.

BGB §§ 535–580aBund

Mietrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch

Mietvertrag, Mietpreisbremse, Mieterhöhung, Kaution, Betriebskosten, Schönheitsreparaturen und Kündigung.

VermieterMieterVerwalter
Gesetzestext BGB §§ 535–580a (öffnet in neuem Tab)
MiSchuVBayern

Bayerische Mieterschutzverordnung

Bestimmt die 284 Gemeinden mit Mietpreisbremse, Kappungsgrenze von 15 Prozent und zehnjähriger Kündigungssperrfrist nach Umwandlung; gültig bis 31. Dezember 2029.

VermieterMieterVerwalter
Gesetzestext MiSchuV (öffnet in neuem Tab)
BetrKVBund

Betriebskostenverordnung

Legt fest, welche Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden dürfen.

VermieterMieterVerwalter
Gesetzestext BetrKV (öffnet in neuem Tab)
HeizkostenVBund

Heizkostenverordnung

Verbrauchsabhängige Abrechnung von Heizung und Warmwasser, Ablesung und Verbrauchsinformation.

EigentümerVermieterMieterVerwalter
Gesetzestext HeizkostenV (öffnet in neuem Tab)
WoFlVBund

Wohnflächenverordnung

Berechnung der Wohnfläche, maßgeblich für Miete, Mieterhöhung und Betriebskosten.

EigentümerVermieterMieter
Gesetzestext WoFlV (öffnet in neuem Tab)
II. BVBund

Zweite Berechnungsverordnung

Wirtschaftlichkeits- und Flächenberechnung, vor allem bei preisgebundenem Wohnraum und älteren Verträgen.

VermieterVerwalter
Gesetzestext II. BV (öffnet in neuem Tab)
WoVermRGBund

Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Wohnungsvermittlung und Bestellerprinzip: Wer den Makler beauftragt, bezahlt ihn.

VermieterMieter
Gesetzestext WoVermRG (öffnet in neuem Tab)
WoBindGBund

Wohnungsbindungsgesetz

Mietbindung bei öffentlich geförderten Wohnungen nach altem Förderrecht.

VermieterMieter
Gesetzestext WoBindG (öffnet in neuem Tab)
WoFGBund

Wohnraumförderungsgesetz

Soziale Wohnraumförderung des Bundes; die Länder regeln die Förderung im Einzelnen.

Vermieter
Gesetzestext WoFG (öffnet in neuem Tab)
BayWoFGBayern

Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz

Wohnraumförderung in Bayern mit Belegungs- und Mietbindungen.

VermieterMieter
Gesetzestext BayWoFG (öffnet in neuem Tab)
WoGGBund

Wohngeldgesetz

Anspruch von Mietern und selbst nutzenden Eigentümern auf Wohngeld.

EigentümerMieter
Gesetzestext WoGG (öffnet in neuem Tab)
AGGBund

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Verbietet Benachteiligungen bei der Vermietung, etwa wegen der ethnischen Herkunft.

VermieterVerwalter
Gesetzestext AGG (öffnet in neuem Tab)
ZwEWGBayern

Bayerisches Zweckentfremdungsgesetz

Ermächtigt Gemeinden, die Zweckentfremdung von Wohnraum zu verbieten, etwa durch Ferienvermietung oder Leerstand.

EigentümerVermieter
ZeSMünchen

Zweckentfremdungssatzung der Landeshauptstadt München

Genehmigungspflicht für Ferienvermietung über acht Wochen im Jahr, für Leerstand und Umnutzung; Registrierungspflicht für Online-Angebote.

EigentümerVermieter
VO (EU) 2024/1028EU

EU-Verordnung über Kurzzeitvermietungen

Einheitliche Registrierung und Datenaustausch für Kurzzeitvermietungen über Online-Plattformen, anwendbar ab 20. Mai 2026.

Vermieter
Gesetzestext ZwEWG (öffnet in neuem Tab)
11 Vorschriften

Energie und Klimaschutz

Heizung, CO2-Preis, Solarstrom und Wärmeplanung: Hier ändert sich die Rechtslage besonders häufig.

GModGBund

Gebäudemodernisierungsgesetz

Anforderungen an Heizungen, Energieausweise und energetische Standards; so heißt das geänderte Gebäudeenergiegesetz seit 29. Juli 2026.

EigentümerVermieterMieterVerwalter
Gesetzestext GModG (öffnet in neuem Tab)
CO2KostAufGBund

Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz

Aufteilung der CO2-Kosten für Heizung und Warmwasser zwischen Vermieter und Mieter nach einem Stufenmodell.

EigentümerVermieterMieterVerwalter
Gesetzestext CO2KostAufG (öffnet in neuem Tab)
BEHGBund

Brennstoffemissionshandelsgesetz

CO2-Bepreisung von Heizöl und Erdgas, die die Heizkosten erhöht.

EigentümerVermieterMieter
Gesetzestext BEHG (öffnet in neuem Tab)
WPGBund

Wärmeplanungsgesetz

Verpflichtet Kommunen zur Wärmeplanung, eine Grundlage für Entscheidungen über Fernwärme und Heizungstausch.

EigentümerVerwalter
Gesetzestext WPG (öffnet in neuem Tab)
EEG 2023Bund

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Förderung und Einspeisung von Solarstrom, etwa bei Photovoltaik auf dem Dach.

EigentümerVerwalter
Gesetzestext EEG 2023 (öffnet in neuem Tab)
EnWGBund

Energiewirtschaftsgesetz

Rahmen für Strom- und Gasversorgung, unter anderem die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung mit Solarstrom.

EigentümerVerwalter
Gesetzestext EnWG (öffnet in neuem Tab)
KWKG 2025Bund

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Förderung von Kraft-Wärme-Kopplung, etwa Blockheizkraftwerken in größeren Wohnanlagen.

EigentümerVerwalter
Gesetzestext KWKG 2025 (öffnet in neuem Tab)
GEIGBund

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz

Leitungsinfrastruktur und Ladepunkte für Elektromobilität in Gebäuden mit Stellplätzen.

EigentümerVerwalter
Gesetzestext GEIG (öffnet in neuem Tab)
1. BImSchVBund

Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

Grenzwerte und Messpflichten für Feuerstätten wie Kamin- und Kachelöfen.

EigentümerVermieterMieter
Gesetzestext 1. BImSchV (öffnet in neuem Tab)
MsbGBund

Messstellenbetriebsgesetz

Einbau intelligenter Messsysteme und Rechte der Anschlussnutzer.

EigentümerVermieterMieterVerwalter
Gesetzestext MsbG (öffnet in neuem Tab)
EPBDEU

EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275

Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die in deutsches Recht umzusetzen sind, unter anderem zur Senkung des Energieverbrauchs von Wohngebäuden.

EigentümerVermieterVerwalter
Gesetzestext EPBD (öffnet in neuem Tab)
8 Vorschriften

Bauen, Planen und Denkmalschutz

Wer umbaut, saniert oder erweitert, braucht oft Genehmigungen von mehreren Stellen.

BauGBBund

Baugesetzbuch

Bauleitplanung, Erhaltungssatzungen, Vorkaufsrechte der Gemeinde und Genehmigungsvorbehalte bei Umwandlung.

EigentümerVermieterVerwalter
Gesetzestext BauGB (öffnet in neuem Tab)
BauNVOBund

Baunutzungsverordnung

Art und Maß der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen.

EigentümerVerwalter
Gesetzestext BauNVO (öffnet in neuem Tab)
BayBOBayern

Bayerische Bauordnung

Genehmigungen, Abstandsflächen, Brandschutz, Stellplätze und Pflicht zu Rauchwarnmeldern.

EigentümerVermieterVerwalter
Gesetzestext BayBO (öffnet in neuem Tab)
BayDSchGBayern

Bayerisches Denkmalschutzgesetz

Erlaubnispflicht für Veränderungen an Baudenkmälern und in Ensembles.

EigentümerVerwalter
Gesetzestext BayDSchG (öffnet in neuem Tab)
BayNatSchGBayern

Bayerisches Naturschutzgesetz

Schutz von Natur und Landschaft, etwa von Hecken, Bäumen und Nistplätzen bei Arbeiten an Gebäuden und Grünflächen.

EigentümerVerwalter
Gesetzestext BayNatSchG (öffnet in neuem Tab)
BayWGBayern

Bayerisches Wassergesetz

Wasserrecht in Bayern, etwa Niederschlagswasser und Grundwasser bei Bauvorhaben.

EigentümerVerwalter
Gesetzestext BayWG (öffnet in neuem Tab)
§ 172 BauGBMünchen

Erhaltungssatzungen der Landeshauptstadt München

In Erhaltungssatzungsgebieten brauchen Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung eine Genehmigung; die Stadt hat ein Vorkaufsrecht.

EigentümerVermieterVerwalter
BaumSchVMünchen

Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München

Fällen und starkes Beschneiden geschützter Bäume ist genehmigungspflichtig.

EigentümerVerwalter
9 Vorschriften

Technik, Sicherheit und Wasser

Viele Anlagen im Haus müssen regelmäßig geprüft, gewartet oder getauscht werden.

BetrSichVBund

Betriebssicherheitsverordnung

Prüfpflichten für Aufzüge und andere überwachungsbedürftige Anlagen.

EigentümerVerwalter
Gesetzestext § 172 BauGB (öffnet in neuem Tab)
TrinkwVBund

Trinkwasserverordnung

Anforderungen an Trinkwasser, etwa die Untersuchung auf Legionellen in Großanlagen zur Warmwasserbereitung.

EigentümerVermieterMieterVerwalter
Gesetzestext TrinkwV (öffnet in neuem Tab)
AVBWasserVBund

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

Rechte und Pflichten zwischen Wasserversorger und Kunden.

EigentümerVerwalter
Gesetzestext AVBWasserV (öffnet in neuem Tab)
AVBFernwärmeVBund

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

Fernwärmeverträge, Preisänderungsklauseln und Laufzeiten.

EigentümerVerwalter
Gesetzestext AVBFernwärmeV (öffnet in neuem Tab)
FFVAVBund

Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung

Fernablesbare Messeinrichtungen und Abrechnungsinformationen bei Fernwärme und Fernkälte.

EigentümerVermieterMieterVerwalter
Gesetzestext FFVAV (öffnet in neuem Tab)
MessEG / MessEVBund

Mess- und Eichgesetz und Mess- und Eichverordnung

Eichpflicht für Wasser-, Wärme- und Stromzähler; nach Ablauf der Eichfrist müssen Zähler getauscht werden.

EigentümerVerwalter
Gesetzestext MessEG / MessEV (öffnet in neuem Tab)
SchfHwGBund

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

EigentümerVerwalter
Gesetzestext SchfHwG (öffnet in neuem Tab)
KÜOBund

Kehr- und Überprüfungsordnung

Welche Anlagen der Schornsteinfeger wie oft kehren und überprüfen muss.

EigentümerVerwalter
Gesetzestext KÜO (öffnet in neuem Tab)
ArbSchGBund

Arbeitsschutzgesetz

Arbeitsschutz, etwa für Hausmeister und bei Arbeiten in der Wohnanlage.

EigentümerVerwalter
Gesetzestext ArbSchG (öffnet in neuem Tab)
7 Vorschriften

Steuern und Abgaben

Vom Kauf über die Vermietung bis zur Übergabe an die nächste Generation fallen Steuern an.

EStGBund

Einkommensteuergesetz

Besteuerung von Mieteinnahmen, Abschreibung und Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG.

EigentümerVermieterMieter
Gesetzestext EStG (öffnet in neuem Tab)
GrStGBund

Grundsteuergesetz

Bundesrechtlicher Rahmen der Grundsteuer; Bayern hat ein eigenes Flächenmodell.

EigentümerVermieter
Gesetzestext GrStG (öffnet in neuem Tab)
BayGrStGBayern

Bayerisches Grundsteuergesetz

Flächenmodell für die Grundsteuer in Bayern seit 2025.

EigentümerVermieterMieter
Gesetzestext BayGrStG (öffnet in neuem Tab)
GrEStGBund

Grunderwerbsteuergesetz

Grunderwerbsteuer beim Kauf; in Bayern beträgt sie 3,5 Prozent.

Eigentümer
Gesetzestext GrEStG (öffnet in neuem Tab)
UStGBund

Umsatzsteuergesetz

Umsatzsteuer, etwa bei gewerblicher Vermietung und auf Verwalterhonorare.

EigentümerVermieterVerwalter
Gesetzestext UStG (öffnet in neuem Tab)
ErbStGBund

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Steuer bei Erbschaft oder Schenkung einer Immobilie.

EigentümerVermieter
Gesetzestext ErbStG (öffnet in neuem Tab)
KAGBayern

Bayerisches Kommunalabgabengesetz

Kommunale Beiträge und Gebühren, etwa für Wasser und Abwasser.

EigentümerVermieterVerwalter
Gesetzestext KAG (öffnet in neuem Tab)
4 Vorschriften

Datenschutz und Kommunikation

Eigentümer- und Mieterdaten, Portale und Hausanschlüsse unterliegen eigenen Regeln.

DSGVOEU

Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679

Verarbeitung personenbezogener Daten von Eigentümern, Mietern und Interessenten.

EigentümerVermieterMieterVerwalter
Gesetzestext DSGVO (öffnet in neuem Tab)
BDSGBund

Bundesdatenschutzgesetz

Ergänzende Datenschutzregeln in Deutschland.

VermieterVerwalter
Gesetzestext BDSG (öffnet in neuem Tab)
TDDDGBund

Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz

Datenschutz bei digitalen Diensten, etwa Cookies auf Websites und Portalen.

Verwalter
Gesetzestext TDDDG (öffnet in neuem Tab)
TKGBund

Telekommunikationsgesetz

Telekommunikation in Gebäuden; seit 1. Juli 2024 dürfen Kabel-TV-Kosten nicht mehr über die Betriebskosten umgelegt werden.

EigentümerVermieterMieterVerwalter
Gesetzestext TKG (öffnet in neuem Tab)
6 Vorschriften

Geld, Verfahren und Arbeit

Geldwäsche, Gerichtsverfahren und Beschäftigung in der Wohnanlage haben eigene Regeln.

GwGBund

Geldwäschegesetz

Geldwäscheprävention, unter anderem Sorgfaltspflichten für Makler bei Immobiliengeschäften.

EigentümerVerwalter
Gesetzestext GwG (öffnet in neuem Tab)
ZPOBund

Zivilprozessordnung

Verfahren vor den Zivilgerichten, etwa bei Beschlussklagen und Klagen auf Zustimmung zur Mieterhöhung.

EigentümerVermieterMieterVerwalter
Gesetzestext ZPO (öffnet in neuem Tab)
GVGBund

Gerichtsverfassungsgesetz

Zuständigkeiten der Gerichte, etwa des Amtsgerichts für Wohnungseigentums- und Wohnraummietsachen.

EigentümerVermieterMieterVerwalter
Gesetzestext GVG (öffnet in neuem Tab)
EGBGBBund

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Übergangsregeln, etwa zum Inkrafttreten neuer Miet- und WEG-Vorschriften.

EigentümerVermieterVerwalter
Gesetzestext EGBGB (öffnet in neuem Tab)
MiLoGBund

Mindestlohngesetz

Mindestlohn, etwa für Hausmeister und Reinigungskräfte.

EigentümerVerwalter
Gesetzestext MiLoG (öffnet in neuem Tab)
SchwarzArbGBund

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Verbot von Schwarzarbeit bei Handwerks- und Dienstleistungen.

EigentümerVerwalter
Gesetzestext SchwarzArbG (öffnet in neuem Tab)

Das WEG-Gesetz kurz erklärt: das Wohnungseigentumsgesetz

Das Wohnungseigentumsgesetz stammt vom 15. März 1951. Seit seiner Einführung brachte das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz die grundlegendste Änderung; es trat am 1. Dezember 2020 in Kraft.

Heute umfasst das Gesetz die Paragrafen 1 bis 49. Das WEG-Gesetz regelt die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer und ist für alle Personen, die eine Eigentumswohnung besitzen, das wichtigste Gesetz.

Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum und Teileigentum

Drei Begriffe sind zentral für das Wohnungseigentum. Sondereigentum ist die einzelne Wohnung; bei Gewerberäumen wie Läden oder Büros spricht das Gesetz von Teileigentum (§ 1 WEG).

Gemeinschaftseigentum sind alle Teile, die allen gehören, zum Beispiel das Grundstück, das Dach, die Fassade und die tragenden Wände (§ 5 WEG). Jeder Eigentümer hält daran Anteile, die Miteigentumsanteile.

Die Teilungserklärung legt fest, was Sondereigentum und was Gemeinschaftseigentum ist. Die Gemeinschaftsordnung regelt das Miteinander in der Gemeinschaft.

Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer

Jeder Eigentümer darf seine Wohnung selbst bewohnen oder vermieten (§ 13 WEG). Über die gemeinsamen Teile des Hauses entscheiden die Wohnungseigentümer dagegen zusammen.

Zu den wichtigsten Pflichten gehört, sich an den Kosten der Gemeinschaft zu beteiligen. Maßstab sind grundsätzlich die Miteigentumsanteile (§ 16 Abs. 2 WEG).

Seit der Reform ist die Eigentümergemeinschaft rechtsfähig: Sie kann klagen und verklagt werden (§ 9a WEG).

Nach außen wird die Gemeinschaft durch den Verwalter vertreten (§ 9b WEG). Gegenüber Dritten, etwa Handwerkern, Versorgern oder Banken, handelt er im Namen aller Wohnungseigentümer. Hat die Gemeinschaft keinen Verwalter, vertreten alle Wohnungseigentümer sie gemeinschaftlich.

Eigentümerversammlung und Verwalter

Die Eigentümerversammlung findet mindestens einmal jährlich statt (§ 24 Abs. 1 WEG). Sie ist der Ort für die Mitwirkung aller Personen, denen eine Einheit gehört, denn hier geben die Eigentümer ihre Stimmen zu den Beschlüssen ab.

Die Wahl des Verwalters ist eine der wichtigsten Entscheidungen der Eigentümergemeinschaft. Er wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestellt und kann jederzeit abberufen werden (§ 26 WEG).

Die Amtszeit des Verwalters beträgt höchstens fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach Begründung höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG). Nach einer Abberufung endet der Vertrag des Verwalters spätestens sechs Monate später.

Seit 1. Dezember 2023 haben Eigentümer Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter. Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung gehören zu den Aufgaben des Verwalters (§ 28 WEG); wie das in der Praxis aussieht, zeigt unsere WEG-Verwaltung.

Neuerungen der WEG-Reform 2020

Die WEG-Reform hat das Wohnungseigentumsrecht in mehreren Punkten modernisiert. Die wichtigsten Neuerungen betreffen bauliche Veränderungen, die Kosten und die Versammlung.

Bauliche Veränderungen: Sie brauchen keine Zustimmung aller Eigentümer mehr, sondern werden mit einfacher Mehrheit beschlossen (§ 20 Abs. 1 WEG).

Privilegierte Maßnahmen: Jeder Eigentümer hat Anspruch auf bestimmte Veränderungen, nämlich Barrierefreiheit, Ladestationen für E-Autos, Einbruchschutz, schnelles Internet und seit Oktober 2024 Steckersolargeräte (§ 20 Abs. 2 WEG).

Kosten: Die Kosten einer baulichen Änderung tragen grundsätzlich die Eigentümer, die zustimmen. Beschließen mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile (doppelt qualifizierte Mehrheit), tragen alle (§ 21 Abs. 2 WEG).

Online-Teilnahme: Die Gemeinschaft kann beschließen, dass Eigentümer online an der Versammlung teilnehmen. Seit 2024 sind mit Dreiviertelmehrheit auch reine Online-Versammlungen möglich (§ 23 Abs. 1a WEG); mehr dazu im Beitrag zur hybriden und digitalen Versammlung.

Einwilligung Betroffener: Ein einzelner Eigentümer kann eine bauliche Veränderung verlangen, wenn alle Eigentümer einverstanden sind, die dadurch über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden (§ 20 Abs. 3 WEG). Diese Einwilligung sollte schriftlich vorliegen.

Für die Bedeutung im Alltag gilt: Jede Änderung an Dach, Fassade oder Haustechnik läuft über einen Beschluss, und die Mehrheit entscheidet auch darüber, wer zahlt.

Aufbau des WEG-Gesetzes: Inhalt und Abschnitte im Überblick

Der amtliche Titel lautet Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht. Wer den Gesetzestext liest, findet sich mit dem Inhaltsverzeichnis schnell zurecht: Das Gesetz ist in vier Teile gegliedert, der erste Teil in fünf Abschnitte.

Für Personen, die sich zum ersten Mal mit dem Thema befassen, hilft die Definition in § 1 Abs. 2 WEG: Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung zusammen mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (§ 1 Abs. 5 WEG).

Teil 1, Wohnungseigentum: Abschnitt 1 enthält die Begriffsbestimmungen (§ 1), Abschnitt 2 die Begründung des Wohnungseigentums (§§ 2 bis 9), Abschnitt 3 die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 9a und 9b), Abschnitt 4 das Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft (§§ 10 bis 29) und Abschnitt 5 das Wohnungserbbaurecht (§ 30).

Teil 2, Dauerwohnrecht (§§ 31 bis 42): Ein Dauerwohnrecht erlaubt einer Person, eine bestimmte Wohnung in einem fremden Gebäude zu bewohnen. Es wird im Grundbuch eingetragen und kann veräußert und vererbt werden.

Teil 3, Verfahrensvorschriften (§§ 43 bis 45): Für Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, etwa bei der Anfechtung eines Beschlusses.

Teil 4, Ergänzende Bestimmungen (§§ 46 bis 49): Hier stehen unter anderem die Folgen einer Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung und die Übergangsvorschriften für neue Regelungen.

Im Alltag am wichtigsten sind § 5 (Gegenstand des Sondereigentums), § 9a (Gemeinschaft), § 16 (Nutzungen und Kosten), §§ 18 bis 21 (Verwaltung, Beschlüsse und bauliche Veränderungen), §§ 23 bis 25 (Versammlung und Beschlussfassung), §§ 26 bis 28 (Verwalter, Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung) und § 29 (Verwaltungsbeirat).

Jede Änderung des Gesetzes wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Den aktuellen Inhalt mit allen Teilen und Abschnitten finden Sie bei Gesetze im Internet, einem Dienst des Bundesministeriums der Justiz.

Gesetze beim Kauf einer Immobilie

Beim Erwerb einer Immobilie greifen mehrere Gesetze ineinander, für eine Eigentumswohnung zusätzlich das WEG-Gesetz. Die wichtigsten Vorschriften im Überblick:

Notar: Der Kaufvertrag über eine Immobilie muss notariell beurkundet werden (§ 311b BGB).

Eintragung: Das Eigentum geht erst mit der Eintragung ins Grundbuch über (§ 873 BGB), nicht schon mit der Unterschrift beim Notar.

Übergabe: Besitz, Nutzen und Lasten gehen meist mit Zahlung des Kaufpreises über. Ab dann ist der Einzug oder die Vermietung möglich, auch wenn die Eintragung im Grundbuch noch aussteht.

Grundschuld: Finanziert der Käufer mit einem Darlehen, sichert die Bank es in der Regel über eine Grundschuld, die ebenfalls dort eingetragen wird.

Belastungen: Abteilung II des Grundbuchs zeigt Lasten und Beschränkungen wie Nießbrauch, Wegerechte oder ein Vorkaufsrecht, Abteilung III Grundpfandrechte wie Grundschuld, Hypothek und Rentenschuld. Käufer sollten wissen, welche Rechte Dritter auf dem Grundstück liegen.

Unterlagen: Vor der Unterschrift sollten Käufer Grundbuchauszug, Teilungserklärung, Protokolle der Eigentümerversammlungen und die Rücklage prüfen.

Grunderwerbsteuer: Beim Erwerb fällt Grunderwerbsteuer an; den Satz für Bayern nennt die Karte zum Grunderwerbsteuergesetz oben.

Spekulationsfrist: Gewinne aus dem Verkauf einer vermieteten Immobilie sind nach zehn Jahren steuerfrei (§ 23 EStG). Wer einen Verkauf plant, sollte diese Fristen kennen und den Wert vorab per Wertermittlung klären.

Energieausweis: Verkäufer und Vermieter müssen bei der Besichtigung einen gültigen Energieausweis vorlegen.

Bebauungsplan: Ein Bebauungsplan legt fest, wie ein Grundstück genutzt werden darf, und gehört zum öffentlichen Baurecht. Ein Beispiel: Ob ein Dachausbau oder Anbau möglich ist, hängt oft davon ab.

Gesetze für Vermieter

Das Mietrecht steht im BGB in den §§ 535 ff. In Bayern bestimmt die Mieterschutzverordnung, in welchen Gemeinden die Mietpreisbremse gilt.

Was das für die eigene Wohnung bedeutet, erklärt der Beitrag zur Mietpreisbremse in Bayern; eine erste Einschätzung der Miete gibt der Mietrechner.

Wer Wohnungseigentum vermietet, bewegt sich zwischen zwei Gesetzen: dem Mietrecht gegenüber dem Mieter und dem WEG gegenüber der Gemeinschaft. Beschlüsse der Eigentümer gelten auch dann, wenn der Mietvertrag dazu schweigt.

FAQ

Häufige Fragen zu Gesetzen für Immobilien

Was regelt das WEG-Gesetz (Wohnungseigentumsgesetz)?

Das WEG regelt Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, die Aufteilung in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum, die Eigentümerversammlung und die Aufgaben des Verwalters.

Rechtsgrundlage: §§ 1 bis 49 WEG

Seit wann gilt das WEG?

Das Wohnungseigentumsgesetz stammt vom 15. März 1951. Die letzte grundlegende Reform trat am 1. Dezember 2020 in Kraft.

Rechtsgrundlage: WEG vom 15.03.1951, WEMoG

Was hat die WEG-Reform geändert?

Bauliche Veränderungen werden mit einfacher Mehrheit beschlossen, jeder Eigentümer hat Anspruch auf privilegierte Maßnahmen wie Ladestationen, und die Gemeinschaft ist rechtsfähig. Außerdem kann die Online-Teilnahme an der Versammlung beschlossen werden.

Rechtsgrundlage: § 9a, § 20, § 23 Abs. 1a WEG

Welche Gesetze gelten beim Immobilienkauf?

Der Kaufvertrag muss notariell beurkundet werden, und das Eigentum geht erst mit der Eintragung beim Grundbuchamt über. Hinzu kommen Grunderwerbsteuer und die Pflicht des Verkäufers, einen Energieausweis vorzulegen.

Rechtsgrundlage: § 311b, § 873 BGB

Was ist der Unterschied zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum?

Sondereigentum ist die einzelne Wohnung, zum gemeinschaftlichen Eigentum zählen alle Teile, die allen gehören, etwa Dach, Fassade und tragende Wände. Was genau wozu gehört, legt die Teilungserklärung fest.

Rechtsgrundlage: § 1, § 5 WEG

Welche Gesetze müssen Vermieter kennen?

Vor allem das Mietrecht im BGB, die Betriebskosten- und Heizkostenverordnung sowie in Bayern die Mieterschutzverordnung mit der Mietpreisbremse. Wer eine Eigentumswohnung vermietet, muss zusätzlich das WEG beachten.

Rechtsgrundlage: §§ 535 ff. BGB

Was das bedeutet

Gute Verwaltung heißt, diese Regeln zu kennen und umzusetzen

Viele dieser Vorschriften ändern sich jedes Jahr. Eigentümer und Vermieter müssen sie nicht alle selbst verfolgen. Wir behalten die Rechtslage im Blick und setzen sie in Ihrer Wohnanlage um: bei Abrechnungen, Beschlüssen, Prüfpflichten und Sanierungen.

69

Vorschriften in dieser Übersicht

8

Themenfelder vom Mietrecht bis zur Technik

Stand: 29. September 2026. Auswahl der wichtigsten Regelwerke, ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.

AnrufenNeustart anfragen