Verwaltung wechseln. Neu starten, sicher ankommen.
Sie haben sich lange genug geärgert. Seit der WEG-Reform können Eigentümer ihren Verwalter jederzeit abberufen, und mit guter Vorbereitung ist der Wechsel in wenigen Monaten geschafft. Wir übernehmen die Arbeit, vom Erstgespräch über den Beschluss bis zur vollständigen Übergabe.
100 Tage nach Amtsantritt ist Ihre Gemeinschaft neu aufgestellt
Bis dahin sind Unterlagen, Konten und Verträge vollständig übernommen und geprüft, jeder Eigentümer hat seinen Portalzugang, und der Beirat hat mit uns einen Fahrplan für die nächsten Jahre abgestimmt. Ab dann spürt die ganze Gemeinschaft den Unterschied.
Ist es Zeit für einen Neustart?
Kreuzen Sie an, was auf Ihre Gemeinschaft zutrifft. Das Ergebnis sehen Sie sofort.
Kreuzen Sie an, was auf Ihre Gemeinschaft zutrifft.
Ein Gespräch hilft, die Lage einzuordnen.
Ein Wechsel lohnt sich wahrscheinlich.
Wir zeigen Ihnen, wie er gelingt.
Bei Veruntreuung zählt jeder Tag: Konten sichern, Zahlungsvollmachten entziehen, Belege sichern und Ansprüche rechtzeitig geltend machen. Unser Krisen-Spezialist Moritz Schütze berät Sie vertraulich, gemeinsam mit spezialisierten Rechtsanwälten.
Einfacher, als viele denken
Die WEG-Reform hat die Eigentümer gestärkt. Diese Regeln geben Ihnen Sicherheit.
Abberufung jederzeit
Ein wichtiger Grund ist nicht mehr nötig. Abweichende Klauseln im Vertrag sind unwirksam.
§ 26 Abs. 3 und 5 WEGEinfache Mehrheit genügt
Abberufung und Neubestellung beschließt die Versammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 25 Abs. 1 WEGVertrag endet spätestens nach sechs Monaten
Mit der Abberufung endet das Amt sofort, der Verwaltervertrag spätestens ein halbes Jahr später.
§ 26 Abs. 3 Satz 2 WEGVersammlung auch ohne Verwalter
Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, können der Beiratsvorsitzende, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer einladen.
§ 24 Abs. 3 WEGAnspruch auf Zertifizierung
Seit Dezember 2023 können Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangen.
§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEGDrei Wochen Ladungsfrist
So viel Vorlauf soll die Einladung haben, außer in besonders dringenden Fällen. Wir planen den Termin rückwärts vom gewünschten Wechsel.
§ 24 Abs. 4 WEGAllgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Welcher Weg für Ihre Gemeinschaft passt, klären wir im Erstgespräch.
Ein Gespräch, ein Beschluss. Den Rest übernehmen wir.
Was Sie tun
- Ein Erstgespräch mit uns führen
- Verwaltervertrag und letzte Protokolle zeigen
- In der Versammlung abstimmen
Was wir übernehmen
- Vertrag, Fristen und Beschlusslage prüfen
- Objektbegehung mit dem Beirat
- Tagesordnung und Beschlussvorlagen liefern
- Uns in der Versammlung vorstellen
- Übergabe mit Checkliste und Protokoll
- Fahrplan für die ersten Jahre
In sechs Schritten zum Neustart
Erstgespräch
Sie schildern die Lage, Johannes Gebhardt hört zu und stellt die richtigen Fragen. Persönlich, per Telefon oder per Video.
Lage prüfen und Weg wählen
Wir prüfen Verwaltervertrag, Fristen und Beschlusslage und schlagen den passenden Weg vor.
Objektbegehung
Mit dem Beirat gehen wir durch das Haus, erfassen offene Mängel und anstehende Maßnahmen.
Versammlung und Beschluss
Wir liefern Tagesordnung und Beschlussvorlagen, stellen uns den Eigentümern vor und beantworten ihre Fragen.
Übergabe
Wir übernehmen Unterlagen, Konten und laufende Vorgänge vom bisherigen Verwalter, mit Checkliste und ohne Lücke.
Die ersten 100 Tage
Wir prüfen Verträge, Kosten und Dienstleister, geben jedem Eigentümer seinen Portalzugang und stimmen mit dem Beirat den Fahrplan ab.
Starten Sie Ihren Wechsel
Ein paar Angaben genügen. Johannes Gebhardt meldet sich innerhalb eines Werktags und vereinbart ein Erstgespräch mit Ihnen. Kostenlos und unverbindlich.
- Antwort innerhalb eines Werktags
- Vertrauliche Behandlung Ihrer Angaben
- Erstgespräch persönlich, per Telefon oder per Video

Die Übergabe-Checkliste für den Verwalterwechsel
Über 50 Punkte auf zwei Seiten: Unterlagen, Konten, Verträge, Technik und Schlüssel. Damit beim Wechsel nichts verloren geht.
- Zum Ausdrucken und Abhaken
- Mit Rechtsgrundlagen und Tipps aus der Praxis
- Als PDF, sofort verfügbar
Ihre Checkliste steht bereit.
PDF öffnenHäufige Fragen zum Verwalterwechsel
Wann können wir unseren Verwalter abberufen?
Jederzeit. Seit der WEG-Reform vom 1. Dezember 2020 braucht die Abberufung keinen wichtigen Grund mehr. Eine Beschränkung im Verwaltervertrag ist unwirksam.
Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 3 WEG
Welche Mehrheit braucht der Beschluss?
Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Abberufung und Neubestellung lassen sich in einer Versammlung beschließen.
Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 WEG
Was passiert mit dem Verwaltervertrag nach der Abberufung?
Er endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Häufig einigen sich Gemeinschaft und bisheriger Verwalter auf ein früheres Ende. Wir planen den Übergang so, dass keine Lücke entsteht.
Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG
Unser Verwalter lädt nicht zur Versammlung ein. Was können wir tun?
Verlangen mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer in Textform eine Versammlung, muss der Verwalter einberufen. Weigert er sich pflichtwidrig, können der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer selbst einladen.
Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 2 und 3 WEG
Welche Ladungsfrist gilt für die Versammlung?
Mindestens drei Wochen, sofern kein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt. Wer den Wechsel zu einem bestimmten Termin plant, sollte die Einladung deshalb früh vorbereiten.
Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 4 WEG
Brauchen wir Vergleichsangebote für den neuen Verwalter?
Für eine nachvollziehbare Auswahl sollten der Versammlung in der Regel mehrere Angebote vorliegen. Wir unterstützen den Beirat bei der Vorbereitung und stellen uns gern neben anderen Bewerbern vor.
Muss der bisherige Verwalter alle Unterlagen herausgeben?
Ja. Alles, was er für die Gemeinschaft geführt hat, gehört der Gemeinschaft: Beschlusssammlung, Protokolle, Abrechnungen, Belege, Verträge, Pläne und Schlüssel. Wir übernehmen die Übergabe mit Checkliste und fordern fehlende Unterlagen nach.
Rechtsgrundlage: §§ 667, 675 BGB
Was passiert mit Konten und Erhaltungsrücklage?
Die Konten gehören der Gemeinschaft. Beim Wechsel wird die Verfügungsberechtigung auf den neuen Verwalter umgestellt. Wir gleichen Kontostände, offene Posten und Rücklage bei der Übergabe ab.
Wer erstellt die Jahresabrechnung im Wechseljahr?
Die Pflicht entsteht nach Ablauf des Wirtschaftsjahres. Endet das Amt des bisherigen Verwalters zum 31. Dezember, erstellt der neue Verwalter die Abrechnung für das abgelaufene Jahr. Wir planen das von Anfang an ein.
Rechtsgrundlage: BGH, Urteil vom 26.09.2025, V ZR 206/24
Darf der neue Verwalter für die Abrechnung des Vorjahres ein Sonderhonorar verlangen?
Nur wenn es vereinbart ist, etwa im Verwaltervertrag oder durch Beschluss. Weil die Nachbuchung eines Jahres, in dem ein anderer Verwalter tätig war, viel zusätzliche Arbeit macht, ist ein Sonderhonorar üblich. Klären Sie Umfang und Höhe vor dem Wechsel.
Was gilt, wenn der Vorverwalter eine fällige Abrechnung nicht oder fehlerhaft erstellt hat?
War die Abrechnung schon in seiner Amtszeit fällig, bleibt er aus dem Verwaltervertrag verpflichtet. Bessert er eine fehlerhafte Abrechnung nicht nach, kann die Gemeinschaft sie von einem Dritten erstellen lassen und von ihm einen Vorschuss auf die Kosten verlangen.
Rechtsgrundlage: BGH, Urteil vom 26.02.2021, V ZR 290/19
Ist ein Wechsel mitten im Jahr sinnvoll?
Ja, wenn die Lage es verlangt. Ein Wechsel zum Jahresende erleichtert die Abrechnung, ist aber kein Muss. Entscheidend ist eine saubere Übergabe mit Stichtag.
Wie lange dauert ein Verwalterwechsel?
Vom Erstgespräch bis zum Amtsantritt vergehen meist einige Wochen bis wenige Monate. Den Takt geben der Versammlungstermin, die Ladungsfrist und das Vertragsende vor.
Wie viel Aufwand hat der Beirat?
Weniger als befürchtet. Wir liefern Tagesordnung, Beschlussvorlagen und Antworten auf die typischen Fragen der Eigentümer und organisieren die Übergabe. Der Beirat entscheidet, wir erledigen die Arbeit.
Alles Wichtige zum Verwalterwechsel
Abberufung, Übergabe, Jahresabrechnung und Einberufung: praxisnah erklärt für Beiräte und Eigentümer.
Verwalterwechsel in der WEG: Der Fahrplan für Beiräte
Vom ersten Gespräch bis zur fertigen Übergabe in sechs Schritten.
VerwalterwechselAbberufung des Verwalters: Was seit der WEG-Reform gilt
Kein wichtiger Grund mehr nötig: So einfach ist der Wechsel heute.
VerwalterwechselDie Übergabe vom Vorverwalter: Checkliste für Unterlagen, Konten und Verträge
Was der neue Verwalter braucht, damit die Arbeit ohne Lücke weitergeht.
VerwalterwechselWer erstellt beim Verwalterwechsel die Jahresabrechnung?
Endet das Amt des alten Verwalters am 31.12., fällt die Pflicht dem neuen Verwalter zu.
VerwalterwechselWenn der Verwalter nicht einlädt: So kommt die Versammlung trotzdem zustande
Einberufungsverlangen, Beirat und Ladungsfrist: Ihre Rechte als Eigentümer.
VerwalterwechselZertifizierter Verwalter: Ihr Anspruch seit Dezember 2023
Was die Zertifizierung bedeutet und wann Eigentümer sie verlangen können.
Ihre Gemeinschaft hat einen Neustart verdient.
Sprechen Sie mit Johannes Gebhardt. Kostenlos und unverbindlich.
