Beirat: zufrieden und maximal entlastet
Der Beirat ist ein Ehrenamt. Wir sorgen dafür, dass es eines bleibt: mit vorbereiteten Unterlagen, klaren Berichten, einer digitalen Belegprüfung und einer kostenlosen Beiratsversicherung.
Wenn das Ehrenamt zur zweiten Arbeit wird
Viele Beiräte übernehmen Aufgaben, die eigentlich beim Verwalter liegen. Das kostet Zeit und Freude am Amt, und am Ende bleibt oft die Sorge, etwas übersehen zu haben.
- Ordner im Büro sichten, oft an einem Werktag
- Anrufe und E-Mails von Eigentümern, die eigentlich an den Verwalter gehen
- Handwerkern und Angeboten hinterhertelefonieren
- Unklar, wie weit Prüfung und Verantwortung reichen
Kostenlose Beiratsversicherung
Damit das private Ehrenamt nicht zum Haftungsrisiko wird, ist für die Beiräte der von uns verwalteten Gemeinschaften eine Beiratsversicherung Standard. Für den Beirat und die Gemeinschaft entstehen dafür keine Kosten.
- Schutz bei Ansprüchen aus der Tätigkeit im Beirat
- Für alle bestellten Beiratsmitglieder
- Ohne Beschluss und ohne Zusatzkosten
- Ergänzt die gesetzliche Haftungsbegrenzung für ehrenamtliche Beiräte
Der Beirat entscheidet, wir erledigen die Arbeit
Beiratssitzungen gut vorbereitet
Tagesordnung, Unterlagen und offene Punkte liegen rechtzeitig vor. Die Sitzung dient Entscheidungen, nicht der Suche nach Informationen.
Regelmäßiger Bericht
Kontostände, laufende Maßnahmen, Angebote und offene Vorgänge kompakt zusammengefasst, damit der Beirat den Überblick behält, ohne nachzufragen.
Digitale Belegprüfung
Belege und Buchungen online einsehen, abgleichen und kommentieren, von zu Hause und zu jeder Zeit.
Alle Unterlagen im Kundenportal
Protokolle, Beschlüsse, Verträge und Abrechnungen sind jederzeit abrufbar. Niemand muss Ordner führen oder Dokumente weiterleiten.
Beschlussvorlagen mit Vergleich
Für Maßnahmen bereiten wir Angebote vergleichbar auf und formulieren den Beschluss. Der Beirat bewertet, statt selbst zu recherchieren.
Eigentümeranfragen landen bei uns
Eigentümer wenden sich direkt an unser Team. Der Beirat wird informiert, wo es sinnvoll ist, muss aber nicht vermitteln.
Klarer Prüfumfang
Wir erläutern, was Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht enthalten und worauf die Prüfung sinnvoll achtet.
Einarbeitung neuer Beiräte
Wer neu gewählt ist, bekommt einen strukturierten Einstieg in Objekt, Zahlen, Verträge und laufende Themen.
Der Beirat als Partner der Verwaltung
Beiräte kennen ihre Gemeinschaft oft besser als jeder andere: die Menschen, das Haus und die Themen, die gerade anstehen. Dafür opfern sie Freizeit, und das verdient Respekt. Wir sehen den Beirat deshalb nicht als Kontrollinstanz, die man beschwichtigen muss, sondern als wichtigsten Gesprächspartner für gute Entscheidungen.
Größere Maßnahmen besprechen wir mit dem Beirat, bevor sie auf die Tagesordnung kommen. Unterlagen bereiten wir so auf, dass sie ohne Rückfragen verständlich sind. Und wenn es in der Gemeinschaft knirscht, bleiben wir sachlich, hören alle Seiten an und suchen eine Lösung, die trägt.
- Abstimmung mit dem Beirat, bevor Maßnahmen und Beschlussvorlagen feststehen
- Unterlagen und Berichte, die ohne Rückfragen verständlich sind
- Austausch über das ganze Jahr, nicht nur zur Eigentümerversammlung
- Zügige Rückmeldung auf Anfragen des Beirats
- Sachliche Vermittlung, wenn es in der Gemeinschaft Konflikte gibt

Ein klarer Rhythmus statt Dauereinsatz
- FrühjahrBelegprüfung, Jahresabrechnung
- Vor der VersammlungStellungnahme, Beschlussvorlagen
- VersammlungBeschlüsse, Protokoll
- LaufendBericht, Maßnahmen, Angebote
- HerbstWirtschaftsplan, Planung
Was das Gesetz vom Beirat erwartet
§ 28 WEG regelt Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz(1) Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sollen, bevor die Beschlüsse nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gefasst werden, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.
(3) Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz(3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden.
(6) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben.
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Häufige Fragen von Beiräten
Wann darf der Beirat entlastet werden?
Wenn die geprüfte Jahresabrechnung in Ordnung ist. Muss sie korrigiert werden, widerspricht eine Entlastung nach der Rechtsprechung ordnungsmäßiger Verwaltung.
Rechtsgrundlage: § 29 WEG
Muss eine Eigentümergemeinschaft einen Beirat haben?
Nein. Die Eigentümer können Mitglieder des Verwaltungsbeirats durch Beschluss bestellen, eine Pflicht besteht nicht. Die Zahl der Mitglieder ist seit der WEG-Reform frei wählbar.
Rechtsgrundlage: § 29 Abs. 1 WEG
Wofür ist der Beirat zuständig?
Er unterstützt und überwacht den Verwalter. Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung soll er vor der Beschlussfassung prüfen und mit einer Stellungnahme versehen.
Rechtsgrundlage: § 29 Abs. 2 WEG
Haftet der Beirat für Fehler?
Wer unentgeltlich tätig ist, haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine sorgfältig dokumentierte Prüfung schützt zusätzlich.
Rechtsgrundlage: § 29 Abs. 3 WEG
Sind die Beiratsmitglieder versichert?
Ja. Für die Beiräte der von uns verwalteten Gemeinschaften ist eine Beiratsversicherung Standard, ohne Kosten für Beirat und Gemeinschaft.
Darf der Beirat eine Versammlung einberufen?
Ja, wenn kein Verwalter vorhanden ist oder der Verwalter sich pflichtwidrig weigert. Dann kann der Vorsitzende des Beirats oder sein Vertreter einberufen.
Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 3 WEG
Muss der Beirat das Protokoll unterschreiben?
Ist ein Beirat bestellt, unterschreibt sein Vorsitzender oder dessen Vertreter die Niederschrift mit.
Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 6 WEG
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