Mietrechner

Mieterhöhung und Mietpreisbremse sicher berechnen

Prüfen Sie, ob und wie weit Sie die Miete erhöhen dürfen und welche Miete bei einer Neuvermietung zulässig ist. Mit Kappungsgrenze, Mietpreisbremse und Fristen für jede bayerische Gemeinde.

Maßgeblich ist die Miete drei Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam wird. Besteht das Mietverhältnis kürzer, setzen Sie die Anfangsmiete ein.
Kostenlos, mit Ihren Eingaben, Ergebnissen und Fristen.
Gebietsliste: Bayerische Mieterschutzverordnung vom 16. Dezember 2025, gültig bis 31. Dezember 2029, 284 Städte und Gemeinden. Dort gelten die Mietpreisbremse und eine Kappungsgrenze von 15 Prozent, sonst 20 Prozent. Die ortsübliche Vergleichsmiete ergibt sich in München aus dem qualifizierten Mietspiegel. Der Rechner gilt nur für Bayern und ersetzt keine Rechtsberatung.
Mieterhöhung mit LIKKA

Wir setzen Ihre Mieterhöhung rechtskonform um

Für unsere Kunden bereiten wir Mieterhöhungen vollständig vor: von der Berechnung bis zum fertigen Mieterhöhungsverlangen. So hält die Erhöhung den gesetzlichen Anforderungen stand, und das Verhältnis zum Mieter bleibt entspannt. Wir beraten Sie gern persönlich zu Ihrer Wohnung.

  • Prüfung von Wartefrist, Sperrfrist und Kappungsgrenze
  • Einordnung in den Mietspiegel mit dokumentierten Merkmalen
  • Begründetes Mieterhöhungsverlangen in Textform, an alle Mieter
  • Begleitung bis zur Zustimmung des Mieters
So rechnet der Rechner

Vier Prüfschritte nach dem Gesetz

1

Wartefrist und Sperrfrist

Die Miete muss seit 15 Monaten unverändert sein, und das Verlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung zugehen.

2

Ortsübliche Vergleichsmiete

Obergrenze ist die Miete, die für vergleichbare Wohnungen in den letzten sechs Jahren vereinbart wurde. In München zeigt sie der qualifizierte Mietspiegel.

3

Kappungsgrenze

Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 Prozent steigen, in den 284 Gemeinden der Mieterschutzverordnung um höchstens 15 Prozent.

4

Zugang und Fristen

Der Mieter hat bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit. Die neue Miete gilt ab dem dritten Kalendermonat.

Rechtsgrundlagen

Die maßgeblichen Vorschriften im Wortlaut

§ 558 Abs. 1 bis 3 BGBMieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

§§ 559 bis 560 BGB regeln Erhöhungen nach Modernisierung und wegen Betriebskosten. In Bayern bestimmt § 1 der Mieterschutzverordnung vom 16. Dezember 2025 die Gebiete nach Absatz 3 Satz 3.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz
§ 558a Abs. 1 bis 4 BGBForm und Begründung der Mieterhöhung

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf 1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d), 2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e), 3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, 4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.

(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.

§§ 558c bis 558e BGB regeln einfachen und qualifizierten Mietspiegel sowie die Mietdatenbank.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz
§ 558b Abs. 1 und 2 BGBZustimmung zur Mieterhöhung

(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.

(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.

Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz
§ 556d Abs. 1 und 2 BGBZulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung

(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn 1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt, 2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt, 3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder 4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

In Bayern ist das die Mieterschutzverordnung vom 16. Dezember 2025 mit 284 Städten und Gemeinden, gültig bis 31. Dezember 2029.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz
§ 556e Abs. 1 BGBBerücksichtigung der Vormiete

(1) Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Bei der Ermittlung der Vormiete unberücksichtigt bleiben Mietminderungen sowie solche Mieterhöhungen, die mit dem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind.

Absatz 2 erlaubt einen Zuschlag nach Modernisierungen in den letzten drei Jahren vor Mietbeginn.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz
§ 556f BGBAusnahmen

§ 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.

Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz
Magazin

Beiträge zur Mieterhöhung

Fristen, Begründung, Kappungsgrenze und Sonderfälle: unsere Beiträge mit Gesetzestexten und aktueller Rechtsprechung.

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Mieterhöhung bis zur Vergleichsmiete: Fristen, Kappungsgrenze und Begründung

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FAQ

Häufige Fragen zur Mieterhöhung

Darf ich die Miete bis zur Vergleichsmiete auf einmal erhöhen?

Nur, soweit die Kappungsgrenze das zulässt. In München und den übrigen Gemeinden der Mieterschutzverordnung darf die Miete in drei Jahren um höchstens 15 Prozent steigen, auch wenn sie deutlich unter der Vergleichsmiete liegt.

Rechtsgrundlage: § 558 Abs. 3 BGB; § 1 MiSchuV

Ab wann gilt die erhöhte Miete?

Stimmt der Mieter zu, schuldet er die neue Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens. Geht das Schreiben im Oktober zu, gilt die neue Miete ab 1. Januar.

Rechtsgrundlage: § 558b Abs. 1 BGB

Was passiert, wenn der Mieter nicht zustimmt?

Nach Ablauf der Zustimmungsfrist kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen. Wer die Frist verpasst, muss ein neues Verlangen stellen.

Rechtsgrundlage: § 558b Abs. 2 BGB

Gilt die Mietpreisbremse auch bei einer Mieterhöhung?

Nein. Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete zu Beginn eines Mietverhältnisses. Im laufenden Mietverhältnis gelten Vergleichsmiete und Kappungsgrenze.

Rechtsgrundlage: §§ 556d, 558 BGB

Zählen Modernisierungsumlagen zur Kappungsgrenze?

Nein. Erhöhungen nach Modernisierung und wegen Betriebskosten bleiben bei der Kappungsgrenze und bei der Wartefrist außer Betracht.

Rechtsgrundlage: § 558 Abs. 1 und 3 BGB

Muss ein Mieterhöhungsschreiben unterschrieben sein?

Nein. Es genügt die Textform: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der Sie als Erklärender genannt sind.

Rechtsgrundlage: § 126b, § 558a Abs. 1 BGB

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Welche Wohnfläche zählt bei der Mieterhöhung?

Die tatsächliche Wohnfläche, auch wenn im Mietvertrag eine andere Zahl steht.

Rechtsgrundlage: BGH, Urteil vom 18.11.2015 – VIII ZR 266/14

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Muss ich den Mietspiegel nennen, wenn ich mit Vergleichswohnungen begründe?

Ja, wenn ein qualifizierter Mietspiegel Angaben für die Wohnung enthält. In München ist das der Mietspiegel 2025.

Rechtsgrundlage: § 558a Abs. 3 BGB

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Kann der Mieter nach einer Mieterhöhung kündigen?

Ja, nach einer Erhöhung nach § 558 oder § 559 BGB bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang, zum Ablauf des übernächsten Monats. Die Erhöhung tritt dann nicht ein.

Rechtsgrundlage: § 561 Abs. 1 BGB

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Wie viel darf ich nach einer Modernisierung auf die Miete umlegen?

8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten pro Jahr, nach Abzug von Erhaltungsanteil und Fördermitteln. In sechs Jahren höchstens 3 Euro je Quadratmeter, bei Mieten unter 7 Euro höchstens 2 Euro.

Rechtsgrundlage: § 559 Abs. 1, 2 und 3a, § 559a BGB

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Gibt es für kleine Modernisierungen eine einfachere Berechnung?

Ja. Bei Kosten bis 10.000 Euro je Wohnung können Sie pauschal 30 Prozent als Erhaltungsanteil abziehen. Danach sind fünf Jahre lang keine weiteren Modernisierungserhöhungen nach § 559 oder § 559e BGB möglich.

Rechtsgrundlage: § 559c BGB

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Kann der Mieter zu viel gezahlte Miete zurückverlangen?

Ja, wenn die Miete bei Vertragsbeginn gegen die Mietpreisbremse verstieß und er den Verstoß gerügt hat. Bei einer Rüge innerhalb von 30 Monaten und laufendem Vertrag reicht die Rückforderung bis zum Vertragsbeginn zurück.

Rechtsgrundlage: § 556g Abs. 1 und 2 BGB

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Kann ich bei einer Indexmiete auf die Vergleichsmiete erhöhen?

Nein. Während der Geltung einer Indexmiete ist eine Erhöhung nach § 558 BGB ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage: § 557b Abs. 2 Satz 3 BGB

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Mieterhöhung rechtssicher umsetzen

Wir prüfen Vergleichsmiete, Fristen und Begründung und bereiten das Erhöhungsverlangen für Sie vor.

Johannes Gebhardt
Ihr AnsprechpartnerJohannes GebhardtDipl.-Kaufmann, Vertriebsleiterneustart@likka-immobilien.de
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