Mit der Entlastung billigen die Eigentümer die Arbeit des Beirats im vergangenen Jahr. Für die Beiratsmitglieder ist das eine wichtige Rückendeckung. Rechtlich hat die Entlastung aber Folgen, und nicht in jedem Jahr ist sie ordnungsgemäß.
Was die Entlastung bewirkt
Die Entlastung wirkt wie ein Verzicht der Gemeinschaft auf Ansprüche, die sie bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können. Der Bundesgerichtshof hat das für den Verwalter entschieden: Eine Entlastung ist grundsätzlich zulässig, widerspricht aber ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn Ansprüche erkennbar in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 17.07.2003, V ZB 11/03, noch zum alten Recht).
Keine Entlastung für eine fehlerhafte Prüfung
Für den Beirat gilt ein strenger Maßstab. Hat er eine Jahresabrechnung geprüft, die fehlerhaft ist und geändert werden muss, widerspricht seine Entlastung ordnungsmäßiger Verwaltung (BGH, Urteil vom 04.12.2009, V ZR 44/09, noch zum alten Recht). Die Entlastung sollte deshalb erst beschlossen werden, wenn die Abrechnung in Ordnung ist.
Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit
Unentgeltlich tätige Beiräte haften seit der Reform nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das schützt vor den Folgen kleiner Versehen, nicht aber vor einer Prüfung, die wesentliche Unterlagen auslässt. In einem älteren Fall haftete ein Beirat, weil er keine Kontobelege eingesehen und dem Verwalter ohne Beschluss freie Verfügung über das Rücklagenkonto eingeräumt hatte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.1997, 3 Wx 221/97, noch zum alten Recht).
Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz(3) Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Was Beiräte schützt
Am besten schützt eine dokumentierte Prüfung: welche Belege und Kontoauszüge eingesehen wurden, welche Fragen gestellt und wie sie beantwortet wurden. Mit der digitalen Belegprüfung entsteht diese Dokumentation automatisch. Zusätzlich ist bei LIKKA eine Beiratsversicherung Standard, ohne Kosten für Beirat und Gemeinschaft.
- Die Entlastung wirkt wie ein Verzicht auf erkennbare Ansprüche
- Keine Entlastung, solange die geprüfte Abrechnung korrigiert werden muss
- Eine dokumentierte Prüfung und eine Beiratsversicherung schützen
Häufige Fragen
Wann sollte die Versammlung den Beirat entlasten?
Erst wenn die geprüfte Jahresabrechnung in Ordnung ist. Muss sie korrigiert werden, widerspricht eine Entlastung ordnungsmäßiger Verwaltung.
Rechtsgrundlage: BGH V ZR 44/09
Rechtsgrundlage: § 29 Abs. 3 WEG, BGH V ZB 11/03 und V ZR 44/09, OLG Düsseldorf 3 Wx 221/97
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.
