WEG in der Krise · 07.08.2026 · Lesezeit 2 Min.

Beirat abwählen: Wann Eigentümer ihren Beirat entmachten können

Abberufung per Mehrheitsbeschluss, Fälle vor Gericht und was ein guter Beirat leisten muss.

Ein Beirat, der den Verwalter deckt, Informationen zurückhält oder eigene Interessen verfolgt, lähmt die ganze Gemeinschaft. Die Eigentümer sind ihm aber nicht ausgeliefert.

Abberufung jederzeit per Mehrheitsbeschluss

Die Eigentümer können Mitglieder des Verwaltungsbeirats jederzeit mit einfacher Mehrheit abberufen. Ein wichtiger Grund ist nicht erforderlich, sofern die Gemeinschaftsordnung nichts anderes regelt. Neue Mitglieder können in derselben Versammlung gewählt werden.

§ 29 Abs. 1 WEGVerwaltungsbeirat

(1) Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz
§ 25 Abs. 1 WEGBeschlussfassung

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz

Abberufung durch das Gericht

Findet sich keine Mehrheit, kann ein Eigentümer die Abberufung gerichtlich verlangen, wenn das Beiratsmitglied seine Pflichten schwer verletzt hat und eine Abstimmung in der Versammlung von vornherein aussichtslos wäre. Persönliche Unzufriedenheit reicht nicht (OLG München, Beschluss vom 28.09.2006, 32 Wx 115/06).

Was ein Beirat leisten muss

Der Beirat unterstützt und überwacht den Verwalter, prüft Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung und vertritt die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter. Er entscheidet nicht anstelle der Versammlung und darf keine Aufträge ohne Beschluss erteilen.

§ 29 Abs. 2 Satz 1 WEGVerwaltungsbeirat

(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben.

Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz
Das Wichtigste in Kürze
  • Abberufung mit einfacher Mehrheit, ohne wichtigen Grund
  • Gerichtliche Abberufung bei schwerer Pflichtverletzung
  • Der Beirat überwacht, die Versammlung entscheidet

Rechtsgrundlage: § 29 WEG, OLG München 32 Wx 115/06

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.

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Moritz Schütze
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