Recht

Nachbarschaftsstreit Eigentumswohnung: Rechte und Wege zur Lösung

Wer wogegen vorgehen kann, was die Verwaltung leistet und wie Gespräch, Mediation und Schlichtung in Bayern zu einer Einigung führen.

Von Moritz SchützeGeschäftsführer
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Mehrfamilienhaus mit Balkonen und Bäumen vor dem EingangFoto: Sebastian Rittau, CC BY 4.0, Wikimedia Commons

Ein Nachbarschaftsstreit trifft Wohnungseigentümer besonders hart: Die Wohnung ist für viele Menschen Rückzugsort, Nachbarn teilen sich Haus, Flur und Grundstück, und ein Umzug ist keine schnelle Lösung. Dieser Artikel richtet sich an selbstnutzende und vermietende Eigentümer sowie an Beiräte. Er zeigt die Grundlagen, wer gegen welche Beeinträchtigung vorgehen darf, wo die Verwaltung an Grenzen stößt und welche Wege zu einer Einigung führen, bevor ein Gericht entscheiden muss.

Das Wichtigste in Kürze

  • Störungen in der eigenen Wohnung wehrt jeder Eigentümer selbst ab (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, § 1004 BGB); Störungen des Gemeinschaftseigentums verfolgt allein die Gemeinschaft (§ 9a Abs. 2 WEG).
  • Die Verwaltung kann hinweisen und anschreiben (§ 27 Abs. 1 WEG), ist aber kein Schiedsrichter und vertritt die Gemeinschaft, nicht einzelne Eigentümer (§ 9b Abs. 1 WEG).
  • Gespräch und Mediation (§ 1 MediationsG) sind freiwillig; in Bayern ist Schlichtung nur in den Fällen des Art. 1 BaySchlG vor der Klage Pflicht, etwa bei Beleidigungen oder Nachbarrecht.
  • Die Kosten trägt grundsätzlich, wer unterliegt (§ 91 ZPO); beim Vergleich gelten sie mangels Abrede als gegeneinander aufgehoben (§ 98 ZPO).

Nachbarschaftsstreit Eigentumswohnung: Grundlagen und Recht

Im Streit unter Eigentümern gilt das Recht aus Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) nebeneinander. Ausgangspunkt ist § 13 Abs. 1 WEG: Jeder darf mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren und andere von Einwirkungen ausschließen, soweit nicht das Gesetz entgegensteht.

Die Grenze zieht § 14 WEG. Kein Eigentümer darf das Sondereigentum der Nachbarn über das Maß hinaus beeinträchtigen, das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlich ist, soweit Vereinbarungen oder Beschlüsse nichts anderes bestimmen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 WEG). Eine Beeinträchtigung darunter müssen Nachbarn hinnehmen.

Wer eine Beeinträchtigung am Eigentum nicht dulden muss, kann vom Störer Beseitigung und, wenn weitere Störungen zu besorgen sind, Unterlassung verlangen (§ 1004 BGB). Muss er eine Einwirkung dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen (§ 14 Abs. 3 WEG).

Das Nachbarschaftsrecht regelt vor allem das Verhältnis zwischen zwei Grundstücken (§§ 906, 910 BGB, Art. 43 ff. AGBGB in Bayern). In der Anlage selbst liegen alle Wohnungen auf einem Grundstück, deshalb steht unter Eigentümern das WEG im Vordergrund. Das Nachbarschaftsrecht wird wichtig, wenn der Streit über die Grundstücksgrenze reicht.

Streitpunkte unter Nachbarn: Balkon, Lärm, Garten

In der Praxis entstehen Nachbarschaftsstreitigkeiten aus dem Alltag: durch Lärm, durch die Nutzung von Balkon und Treppenhaus, durch Gerüche, Pflanzen oder den Umgangston. Die Gründe sind oft klein, die Konflikte dahinter nicht. Belastbare Zahlen zur Häufigkeit einzelner Streitgründe und Streitpunkte haben wir nicht gefunden, deshalb nennen wir keine Rangfolge.

Lärm. Laute Musik, Partys und Ruhestörung in der Nachtruhe belasten das Nachbarschaftsverhältnis besonders. Lärm wirkt auf die eigene Wohnung ein, jeder betroffene Eigentümer kann eine solche Beeinträchtigung deshalb selbst abwehren. Ein Bundesgesetz zu Ruhezeiten für Wohnungen gibt es nicht. In Bayern können Gemeinden per Verordnung etwa Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und die Zeiten ruhestörender Hausarbeiten regeln (Art. 7 Abs. 1 BayImSchG). Eine Nachtruhe von meist 22 bis 6 Uhr ist Praxis aus Hausordnungen und Ortsrecht; eine Mittagsruhe, etwa von 13 bis 15 Uhr, ist kein gesetzlicher Standard und gilt nur, wenn Hausordnung oder Ortsrecht sie vorsehen. Ruhestörung durch Musik oder Partys bleibt unabhängig davon am Maßstab des § 14 WEG zu messen. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz ist Grundlage von Lärmschutzverordnungen wie der 32. BImSchV, die nur den Betrieb bestimmter Geräte und Maschinen im Freien begrenzt (§ 7), nicht Nachbarlärm allgemein. Trittschall und Lärmprotokoll erklärt unser Beitrag „Lärmbelästigung Eigentumswohnung“.

Rauchen und Geruchsbelästigung. Wichtigstes Urteil ist der Fall zweier Mieter mit übereinanderliegenden Balkonen: Wesentliche Beeinträchtigung durch Rauch begründet nur einen eingeschränkten Anspruch, das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme führt im Allgemeinen zu einer Gebrauchsregelung nach Zeiten (BGH, Urteil vom 16. Januar 2015, Az. V ZR 110/14, Leitsatz). Eine BGH-Entscheidung zu Balkonen von Eigentümern haben wir nicht ausgewertet; der Gedanke passt aber auch dort, denn das Landgericht München I verlangte unter Eigentümern Zeiten ungestörter Nutzung, im Fall beim Grillen (Urteil vom 1. März 2023, Az. 1 S 7620/22 WEG, Rn. 28).

Grill und Gerüche. Für den Grill auf dem Balkon gibt es kein allgemeines Gesetz, auch wenn eine Geruchsbelästigung ein häufiger Anlass für Streit ist. Es kommt auf die vereinbarten Regeln und das Maß nach § 14 WEG an: Gerüche können wie Lärm auf das Sondereigentum einwirken und eigene Abwehransprüche begründen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2022, Az. V ZR 86/21, Rn. 14). Klare Regeln zu Grill und Geruchsbelästigung in der Hausordnung ersparen oft den Streit.

Garten, Hecke und Pflanzen. Ragen Äste oder Zweige einer Hecke vom Nachbargrundstück herüber, muss dem Nachbarn zuerst die Beseitigung überlassen werden: Abschneiden darf man sie erst, wenn eine angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist und die Zweige die Nutzung beeinträchtigen (§ 910 BGB). In Bayern kann der Eigentümer verlangen, dass Bäume, Sträucher oder eine Hecke mindestens 0,50 m von der Grenze entfernt stehen, bei mehr als 2 m Höhe mindestens 2 m (Art. 47 Abs. 1 AGBGB); andere Länder regeln das anders.

Der Abstand einer Hecke zur Grundstücksgrenze hilft beim Gemeinschaftsgarten meist nicht weiter, denn dort gibt es keine Grenze. Haben Eigentümer abgegrenzte Gartenteile jeweils zur alleinigen Nutzung vereinbart, kann Nachbarrecht aber entsprechend gelten (BGH, Urteil vom 28. September 2007, Az. V ZR 276/06, Leitsatz). Hecke, Garten und Gartenzaun fallen sonst unter die Regeln der Eigentümergemeinschaft; mehr dazu im Beitrag „Gartennutzung Eigentümergemeinschaft“.

Überwachung und Beleidigungen. Eine Kamera im Eingangsbereich ist nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse der Gemeinschaft überwiegt und die Ausgestaltung dem Schutz des Einzelnen genügt (BGH, Urteil vom 24. Mai 2013, Az. V ZR 220/12, Leitsatz, noch zum alten Recht). Beleidigungen unter Nachbarn können zudem strafbar sein (§ 185 StGB); für zivilrechtliche Klagen deswegen gilt in Bayern grundsätzlich eine Schlichtungspflicht, dazu unten.

Wer vorgehen darf: Rechte von Wohnungseigentümern

Die wichtigste Frage im Nachbarschaftsstreit lautet: Wessen Recht ist verletzt? Davon hängt ab, wer klagen darf, also welche Möglichkeiten der Einzelne hat. Eine Klage des Falschen scheitert, auch wenn die Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt.

Störung der eigenen Wohnung. Wirkt die Störung im räumlichen Bereich des eigenen Sondereigentums, kann jeder Eigentümer Unterlassung oder Beseitigung selbst verlangen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, § 1004 BGB), auch wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum betroffen ist (BGH, Urteil vom 11. Juni 2021, Az. V ZR 41/19, Leitsatz a). Einen Beschluss der Gemeinschaft setzt dieses eigene Recht nicht voraus.

Störung des Gemeinschaftseigentums. Rechte aus dem gemeinschaftlichen Eigentum übt allein die Gemeinschaft aus (§ 9a Abs. 2 WEG; V ZR 41/19, Rn. 6). Zugestellter Flur, eigenmächtiger Umbau am Gemeinschaftseigentum: Hier kann der einzelne Eigentümer nicht selbst vor Gericht klagen, sondern muss die Wohnungseigentümergemeinschaft zum Handeln bringen.

Verstöße gegen die Nutzungsregeln. Auch die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung kann nur noch die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen, nicht der einzelne Eigentümer, und zwar auch gegenüber dem Mieter eines anderen Eigentümers (BGH, V ZR 86/21, Leitsatz). Die Pflicht, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten, besteht gegenüber der Eigentümergemeinschaft (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Wirkt der Verstoß in die eigene Wohnung, bleibt der eigene Anspruch daneben bestehen.

Bleibt die Wohnungseigentümergemeinschaft untätig? Jeder Eigentümer hat einen Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung (§ 18 Abs. 2 WEG).

§ 9a Abs. 2 WEGGemeinschaft der Wohnungseigentümer

(2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr.

Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz
Wer geht wogegen vor?
Störung in der eigenen WohnungStörung des Gemeinschaftseigentums
Der betroffene Eigentümer selbstAllein die Gemeinschaft

Versammlung und Verwaltung: Regeln im Wohnungseigentum

Darf die Hausverwaltung in einen Nachbarschaftsstreit eingreifen? Ja, aber begrenzt. Der Verwalter trifft Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung, die untergeordnete Bedeutung haben, oder die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind (§ 27 Abs. 1 WEG). In der Praxis gehören dazu der Hinweis auf die Hausordnung, ein Aushang oder ein Schreiben an den Störer.

Der Verwalter vertritt die Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 9b Abs. 1 WEG), nicht einzelne Eigentümer gegen ihre Nachbarn. Er ist weder Schiedsrichter noch Ermittler und kann Nachbarn nichts verbieten. Ansprüche gegen Nachbarn wegen seiner eigenen Wohnung muss jeder Eigentümer selbst verfolgen. Bei Verstößen auf Gemeinschaftsflächen entscheiden die Eigentümer, ob geklagt wird; in der Regel geschieht das per Beschluss.

Die Versammlung kann einen Nachbarschaftsstreit an der Wurzel lösen: Die Eigentümer regeln per Beschluss die ordnungsmäßige Nutzung, insbesondere mit einer Hausordnung (§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 WEG), mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Sinnvoll sind konkrete Regeln etwa zu Grill, Abstellen von Gegenständen oder Nutzung des Gartens. Wie solche Regeln aussehen, zeigt unser Beitrag „Hausordnung WEG“.

Der Punkt muss in der Einladung bezeichnet sein (§ 23 Abs. 2 WEG). Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann in Textform eine Versammlung verlangen (§ 24 Abs. 2 WEG), siehe Eigentümerversammlung einberufen. Geht es um die Einleitung eines Rechtsstreits gegen einen Eigentümer, ist dieser nicht stimmberechtigt (§ 25 Abs. 4 WEG). Wie man heikle Punkte sachlich hält, behandelt ein eigener Beitrag zur Versammlung mit schwierigen Miteigentümern.

Lehnt die Mehrheit ein Einschreiten ab oder unterbleibt ein notwendiger Beschluss, bleibt die Klage bei Gericht: Das Gericht kann den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage, § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG). Ein ablehnender Beschluss ist zudem innerhalb eines Monats anfechtbar (§ 45 WEG). Vor der Beschlussersetzungsklage muss sich der Kläger grundsätzlich um einen Beschluss der Versammlung bemüht haben (BGH, Urteil vom 14. Februar 2025, Az. V ZR 86/24, Rn. 5).

Nachbarschaftsstreit lösen: Tipps für Gespräch und Mediation

Ob ein Nachbarschaftsstreit eskaliert, entscheidet sich meist früh, denn Nachbarn begegnen sich täglich. Die folgenden Tipps sind Erfahrungswerte aus der Praxis, keine Rechtspflicht. Ein Grundsatz: Gerichtliche Schritte sind der letzte Weg, denn nach dem Urteil wohnen die Nachbarn weiter Tür an Tür.

Früh und direkt sprechen. Ein ruhiges Gespräch unter Nachbarn entschärft viele Konflikte und Probleme, oft weiß das Gegenüber gar nichts von der Beeinträchtigung. Zur Deeskalation gehören in der Praxis das sachliche Gespräch und der Perspektivwechsel: Beschreiben Sie Ihre Wahrnehmung, nicht den Charakter des anderen, und fragen Sie nach dessen Sicht. Das gilt auch, wenn Ihnen das Verhalten von Nachbarn schwierig erscheint: Bleiben Sie bei konkretem Verhalten, nicht bei Vermutungen. Das schont das Miteinander und die Beziehungen in der Nachbarschaft.

Festhalten, was passiert. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, Dauer, Art der Beeinträchtigung und mögliche Zeugen. Für wiederkehrenden Lärm hat der BGH im Mietrecht kein detailliertes Protokoll verlangt; eine Beschreibung von Art, Tageszeiten, Dauer und Häufigkeit genügt grundsätzlich (Beschluss vom 22. August 2017, Az. VIII ZR 226/16, Leitsatz b). Eine Dokumentation erleichtert spätere Schritte und ein Gerichtsverfahren trotzdem.

Schriftlich auffordern. Hilft das Gespräch mit den Nachbarn nicht, folgt ein sachlicher Brief mit konkreten Vorfällen und einer Frist. Ein Anwalt kann zusätzlich eine Unterlassungserklärung verlangen, was den Ton jedoch verschärft. Die Polizei hilft bei akuter Ruhestörung oder Lärmbelästigung in der Nachtruhe oder bei Bedrohung; den Nachbarschaftsstreit selbst löst die Polizei in der Regel nicht.

Mediation. Auch im Nachbarschaftsstreit ist sie ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, in dem die Parteien mit einem neutralen Mediator freiwillig eine einvernehmliche Lösung suchen; der Mediator hat keine Entscheidungsbefugnis (§ 1 MediationsG). Die Parteien wählen ihn selbst aus und können jederzeit beenden (§ 2 Abs. 1, 5 MediationsG), und der Mediator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 4 MediationsG).

Mediation eignet sich als einer der Lösungswege besonders, wenn zwischen Nachbarn ältere Konflikte stehen oder Interessen und nicht nur Rechte betroffen sind. Regeln Sie das Ergebnis schriftlich. Soll es für alle Eigentümer gelten, braucht es in der Praxis zusätzlich einen Beschluss.

§ 1 MediationsGBegriffsbestimmungen

(1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.

Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz
Vom Streit zur Einigung
SchrittWas zu tun ist
GesprächSachlich, früh, direkt
SchreibenVorfälle und Frist nennen
MediationFreiwillig und vertraulich
SchlichtungPflicht nur nach Art. 1 BaySchlG
KlageLetzter Schritt

Schlichtung in Bayern: Wann sie vor der Klage Pflicht ist

Schlichtung ist nicht pauschal vorgeschrieben. § 15a EGZPO erlaubt den Ländern, sie für bestimmte Fälle zur Voraussetzung der Klage zu machen; mehrere Bundesländer haben das getan, etwa Nordrhein-Westfalen (§ 53 JustG NRW) und Bayern (Bayerisches Schlichtungsgesetz, BaySchlG). Art. 1 BaySchlG nennt für Klagen vor dem Amtsgericht unter anderem Nachbarrecht und Ehrverletzungen.

Die Pflicht greift nur, wenn beide Parteien im selben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz haben (Art. 2 BaySchlG). Ausgenommen sind die Fälle des § 15a Abs. 2 EGZPO, etwa Klagen, die binnen einer gesetzlichen Frist zu erheben sind. Nach dem Wortlaut erfasst das auch die fristgebundene Anfechtungsklage (§ 45 WEG); das ist unsere Lesart, keine gelesene Entscheidung.

Was heißt das in der WEG? Streit mit dem Eigentümer des Nachbargrundstücks über Einwirkungen (außer von einem gewerblichen Betrieb) oder überhängende Zweige fällt unter Art. 1 Nr. 1 BaySchlG. Für Ansprüche wegen Beleidigungen gilt Art. 1 Nr. 2, nach dem Wortlaut auch, wenn die Nachbarn im selben Haus wohnen. Ansprüche unter Eigentümern aus § 14 WEG nennt Art. 1 dagegen nicht. Das Landgericht München I verlangt bei Streit unter Wohnungseigentümern über den Umfang der Nutzung keine Schlichtung, auch nicht entsprechend (Urteil vom 1. März 2023, Az. 1 S 7620/22 WEG, Rn. 15). Eine BGH-Entscheidung dazu haben wir nicht ausgewertet; klären Sie die Frage im Zweifel vor einer Klage anwaltlich.

Ablauf. Die Parteien können sich einvernehmlich etwa an einen Rechtsanwalt, der nicht Parteivertreter ist, oder einen Notar wenden; sonst ist eine Gütestelle zuständig, das ist etwa jeder Notar (Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 BaySchlG). Der Schlichter erörtert die Sache mündlich und kann einen Vorschlag machen (Art. 10); die Parteien müssen grundsätzlich persönlich erscheinen (Art. 11).

Scheitert der Versuch, gibt es ein Zeugnis, das bei der Klage vorzulegen ist; das gilt auch, wenn das Verfahren binnen drei Monaten nicht durchgeführt wurde (Art. 4 Abs. 1). Aus einem Vergleich vor der Gütestelle kann vollstreckt werden (Art. 18). Die Vergütung regelt das Gesetz selbst, der Antragsteller zahlt einen Vorschuss (Art. 13, 14).

Art. 2 BaySchlGÖrtlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung

(1) Ein Schlichtungsversuch nach Art. 1 vor Erhebung der Klage ist nur erforderlich, wenn die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben.

(2) Die Bezirke der Landgerichte München I und München II gelten insoweit als ein Landgerichtsbezirk.

Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz

Klage und Gericht: Urteil, Kosten und letzte Mittel

Für Streitigkeiten der Wohnungseigentümer untereinander und mit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 und 2 WEG). Wer ein Gerichtsverfahren vermeiden kann, spart Zeit und Nerven.

Auch im Rechtsstreit bleibt die Einigung Ziel: Das Gericht soll in jeder Lage auf eine gütliche Beilegung bedacht sein; es findet grundsätzlich eine Güteverhandlung statt (§ 278 Abs. 1, 2 ZPO), und das Gericht kann an einen Güterichter verweisen (§ 278 Abs. 5 ZPO).

Wer zahlt die Gerichtskosten? Grundsätzlich die unterliegende Partei, einschließlich der notwendigen Kosten des Gegners (§ 91 Abs. 1 ZPO). Gewinnt jede Partei nur teilweise, werden die Kosten geteilt oder gegeneinander aufgehoben (§ 92 Abs. 1 ZPO). Bei einem Vergleich gelten sie mangels anderer Abrede als gegeneinander aufgehoben (§ 98 ZPO). Prozesskosten der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen einzelnen Eigentümer wegen Beitrags- oder Schadensersatzansprüchen tragen nach dem BGH alle Eigentümer (Urteil vom 4. April 2014, Az. V ZR 168/13, Leitsatz, altes Recht); nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 WEG dürfte das fortgelten.

Das letzte Mittel. Bei so schwerer Pflichtverletzung, dass die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zumutbar ist, kann die Eigentümergemeinschaft die Veräußerung des Wohnungseigentums verlangen (§ 17 Abs. 1 WEG), insbesondere bei wiederholten gröblichen Verstößen trotz Abmahnung (§ 17 Abs. 2 WEG). Ein gewöhnlicher Nachbarschaftsstreit erreicht diese Schwelle nicht.

Vermieter und Mieter: Wenn Nachbarn zur Miete wohnen

Viele Nachbarn wohnen zur Miete und gehören nicht zur Eigentümergemeinschaft, doch das schützt sie nicht: Gegen einen Mieter, der auf dem Gemeinschaftseigentum gegen eine Gebrauchsregelung verstößt, besteht ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2019, Az. V ZR 271/18, Leitsatz a, altes Recht). Seit der Reform macht ihn die Gemeinschaft geltend (§ 9a Abs. 2 WEG).

Vermietender Eigentümer. Zum alten Recht hat der BGH entschieden, dass der Eigentümer für die Einhaltung seiner Pflichten durch diejenigen sorgen muss, denen er die Wohnung überlässt (Urteil vom 26. Juni 2020, Az. V ZR 173/19, Rn. 6, § 14 Nr. 2 WEG a. F.). Das heutige § 14 WEG sagt das nicht mehr ausdrücklich; wir gehen davon aus, dass der Gedanke fortgilt, eine Entscheidung zum neuen Recht haben wir dazu nicht ausgewertet. Der Vermieter kann nach Abmahnung auf Unterlassung klagen (§ 541 BGB). Bei nachhaltiger Störung des Hausfriedens kommt eine fristlose Kündigung in Betracht (§ 543 Abs. 1, § 569 Abs. 2 BGB).

Gestörter Mieter. Erste Adresse ist der eigene Vermieter, denn er schuldet nach dem Mietvertrag den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung (§ 535 Abs. 1 BGB). Bei Störungen kommt eine Mietminderung in Betracht: Ist die Tauglichkeit gemindert, ist nur eine herabgesetzte Miete zu zahlen (§ 536 Abs. 1 BGB); eine unerhebliche Minderung bleibt außer Betracht.

Auch unter Nachbarn zur Miete gibt es ein direktes Recht zur Abwehr (V ZR 110/14: Besitzschutz, § 862 BGB). Für Vermieter lohnt ein Blick in den Mietvertrag: In der Praxis sollte die Hausordnung Vertragsbestandteil sein. Bei allen Fragen rund um Ihr Eigentum unterstützen wir von den Büros München, Fürstenfeldbruck und Landsberg aus; mehr zur WEG-Verwaltung und zur Seite WEG in der Krise.

Häufige Fragen

Welches Recht hat man bei einem Nachbarschaftsstreit?

In der Eigentumswohnung kann jeder Eigentümer Störungen seines Sondereigentums selbst abwehren (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, § 1004 BGB). Störungen des Gemeinschaftseigentums verfolgt die Gemeinschaft. Gegenüber dem Nachbargrundstück gilt zusätzlich das Nachbarrecht.

Rechtsgrundlage: §§ 9a, 14 WEG; § 1004 BGB

Was kann ich tun, wenn ich einen Nachbarschaftsstreit habe?

Erst das Gespräch suchen und Vorfälle notieren, dann schriftlich auffordern und die Verwaltung informieren. Danach kommen Mediation oder Schlichtung und zuletzt die Klage.

Rechtsgrundlage: § 1 MediationsG; Art. 1 BaySchlG

Wer zahlt Gerichtskosten bei Nachbarschaftsstreit?

Grundsätzlich die unterliegende Partei, einschließlich der notwendigen Kosten der Gegenseite. Bei teilweisem Erfolg werden die Kosten geteilt oder gegeneinander aufgehoben; beim Vergleich gelten sie mangels Abrede als gegeneinander aufgehoben.

Rechtsgrundlage: §§ 91, 92, 98 ZPO

Wie geht man mit schwierigen Nachbarn sachlich um?

Bleiben Sie beim konkreten Verhalten statt bei der Person, halten Sie Vorfälle fest und setzen Sie Fristen schriftlich. Kommt kein Gespräch zustande, kann ein Mediator helfen. Die Teilnahme bleibt freiwillig.

Rechtsgrundlage: §§ 1, 2 MediationsG

Darf die Hausverwaltung bei einem Streit unter Nachbarn eingreifen?

Begrenzt. Sie kann auf die Hausordnung hinweisen und den Störer anschreiben. Für Klagen wegen Gemeinschaftseigentum entscheidet in der Regel die Versammlung; Ansprüche wegen der eigenen Wohnung verfolgt der Eigentümer selbst.

Rechtsgrundlage: §§ 9a, 9b, 27 WEG

Ist eine Schlichtung in Bayern vor der Klage Pflicht?

Nur in den Fällen des Art. 1 BaySchlG, etwa bei bestimmten Nachbarrechtsstreitigkeiten und Ehrverletzungen, und wenn beide Parteien im selben Landgerichtsbezirk wohnen. Ansprüche aus § 14 WEG nennt das Gesetz nicht; das Landgericht München I verlangt dafür keine Schlichtung, im Zweifel sollte das vor der Klage geklärt werden.

Rechtsgrundlage: Art. 1, 2 BaySchlG; § 15a EGZPO

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Rechtsgrundlage: §§ 9a, 9b, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 23, 24, 25, 27, 43, 44, 45 WEG; §§ 535, 536, 541, 543, 569, 862, 906, 910, 1004 BGB; §§ 91, 92, 98, 278 ZPO; § 15a EGZPO; § 53 JustG NRW; §§ 1, 2, 4 MediationsG; § 185 StGB; § 7 32. BImSchV; Art. 7 BayImSchG; Art. 1 bis 5, 10, 11, 13, 14, 18 BaySchlG; Art. 47 AGBGB; BGH V ZR 41/19, V ZR 86/21, V ZR 271/18, V ZR 173/19, V ZR 110/14, V ZR 220/12, V ZR 276/06, V ZR 86/24, V ZR 168/13, VIII ZR 226/16; LG München I 1 S 7620/22 WEG

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