Manche Verwalter zögern die Versammlung hinaus, gerade wenn ihre Abberufung auf der Tagesordnung stehen soll. Das Gesetz gibt den Eigentümern dafür klare Werkzeuge.
Das Einberufungsverlangen
Verlangen mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer in Textform und mit Angabe von Zweck und Gründen eine Versammlung, muss der Verwalter sie einberufen.
Einberufung ohne den Verwalter
Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, können der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer einladen.
Fristen beachten
Die Einladung muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung in Textform zugehen, sofern keine besondere Dringlichkeit vorliegt. Tagesordnung und Beschlussvorlagen sollten klar formuliert sein.
Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz(2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im Übrigen dann einberufen werden, wenn dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.
(3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden.
(4) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen.
- Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann die Versammlung verlangen
- Beirat kann bei Weigerung selbst einladen
- Ladungsfrist mindestens drei Wochen
Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 2 bis 4 WEG
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.
