Recht

Ist das Dach Gemeinschaftseigentum? Zuständigkeit und Kosten in der WEG

Dachhaut, Dachstuhl, Flachdach, Dachterrasse und Dachfenster: Wem das Dach in der WEG gehört, wer die Sanierung beschließt, wer zahlt und wer haftet, wenn Wasser in die Wohnung läuft.

Von Moritz SchützeGeschäftsführer
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Ziegeldach eines Altbaus mit drei Dachgauben in FreisingFoto: GFreihalter, CC BY-SA 4.0, Wikimedia Commons

Ein undichtes Flachdach, Sturmschäden oder eine marode Dachterrasse: In jeder WEG Anlage stellt sich beim Dach früher oder später die Frage, wer zuständig ist und wer die Sanierung bezahlt. Dieser Artikel richtet sich an Wohnungseigentümer, Beiräte und Käufer einer Dachgeschosswohnung. Er gibt eine Übersicht über die Rechte und Pflichten rund um das Dach, was die Teilungserklärung regeln kann und was gilt, wenn Wasser in die Wohnung dringt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Dachstuhl, Eindeckung und Abdichtung sind nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum; die Teilungserklärung kann daran nichts ändern.
  • Über die Sanierung des Daches beschließt die Wohnungseigentümerversammlung; die Kosten tragen alle nach Miteigentumsanteilen, soweit nichts anderes vereinbart oder beschlossen ist (§ 16 Abs. 2 WEG).
  • Bei Sturmschäden darf der Verwalter Notmaßnahmen treffen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG), ein Eigentümer nur bei unmittelbar drohendem Schaden (§ 18 Abs. 3 WEG).
  • Verzögert die GdWE die Reparatur schuldhaft, haftet sie für Schäden am Sondereigentum (BGH, V ZR 18/25).

Warum das Dach Gemeinschaftseigentum ist: § 5 Abs. 2 WEG

Das Dach hat eine zentrale Funktion für den Schutz des Gebäudes: Es schützt Räume, Leitungen und Wände vor Wasser. Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, können nach § 5 Abs. 2 WEG nicht Sondereigentum sein. Die Dachkonstruktion mit Dachstuhl, Dachhaut, Abdichtung und Dämmung ist deshalb zwingend Gemeinschaftseigentum.

Das gilt nach dem Wortlaut auch dann, wenn das Dach im Bereich einer Sondereigentumseinheit liegt. Sondereigentum sind nur die Räume einer Wohnung und Bestandteile, die man verändern kann, ohne andere zu beeinträchtigen oder die äußere Gestaltung des Gebäudes zu verändern (§ 5 Abs. 1 WEG). Eine Regelung in der Teilungserklärung, die das Dach dem Sondereigentum zuweist, hat insoweit keine Wirksamkeit.

Flachdach über einem Anbau. Auch das Flachdach über einem Anbau, unter dem nur eine Sondereigentumseinheit liegt, gehört nach herrschender Meinung zum Gemeinschaftseigentum, weil es die Räume im Anbau schützt. Der Eigentümer im Anbau hat also kein Sondereigentum am Dach, aber einen Anspruch auf dessen Erhaltung. Dasselbe gilt für Garagen und andere Gebäudeteile eines Objekts mit eigenem Dach.

Wichtig ist die Unterscheidung zum Sondernutzungsrecht: Es erlaubt einem Eigentümer die alleinige Nutzung einer Fläche, etwa einer Dachterrasse, ohne dass sie Sondereigentum wird. Die Bauteile darunter bleiben Gemeinschaftseigentum.

§ 5 Abs. 2 WEGGegenstand und Inhalt des Sondereigentums

(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden.

Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz

Dachterrasse und Dachfenster: Abgrenzung zum Sondereigentum

Dachterrasse über einer Wohnung. Eine Dachterrasse ist zugleich das Dach der Wohnung darunter. Nach der Rechtsprechung des BGH bleiben ihre konstruktiven Teile wie Abdichtung und Dämmung Gemeinschaftseigentum, auch wenn die Teilungserklärung die Terrasse dem Sondereigentum zuweist; Sondereigentum können nur die nichtkonstruktiven Teile sein, etwa der Belag (BGH, Urteil vom 4. Mai 2018, Az. V ZR 163/17, Rn. 7).

Dachfenster. Dachflächenfenster, die Licht in die Räume darunter bringen, gehören wie alle Fenster nach außen samt Rahmen zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Der BGH hat das im Streit um den Austausch eines Dachfensters in einer Küche entschieden (BGH, Urteil vom 2. März 2012, V ZR 174/11, Rn. 7). Innenfensterbank oder Rollo innen können nach herrschender Meinung Sondereigentum sein. Für den Austausch defekter Fenster im Dach ist im Zweifel die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig.

Wer zusätzliche Dachfenster oder eine Gaube einbauen will, plant eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG. Solche Veränderungen brauchen einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung; die Kosten trägt dann grundsätzlich der Eigentümer, dem sie gestattet wurden (§ 21 Abs. 1 WEG). Der Ausbau eines Dachgeschosses wirft eigene Themen auf, die ein separater Beitrag behandelt; die Abgrenzung bei Leitungen im Boden zeigt der Beitrag Fußbodenheizung in der WEG.

Was am Dach wem gehört
GemeinschaftseigentumSondereigentum möglich
Dachstuhl, Eindeckung, Abdichtung, Dämmung, Flachdach über Anbau, konstruktive Teile der Dachterrasse, Dachfenster samt RahmenRäume im Dachgeschoss, Belag der Dachterrasse, Innenfensterbank, Rollo innen

Dachsanierung in der WEG Anlage: Zuständigkeit der Gemeinschaft

Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, kurz GdWE (§ 18 Abs. 1 WEG). Dazu gehört die ordnungsmäßige Erhaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Erhaltung ist im Wohnungseigentumsrecht seit der Reform der Oberbegriff für Instandhaltung und Instandsetzung (§ 13 Abs. 2 WEG).

Über Reparatur und Sanierung des Daches entscheidet die Wohnungseigentümerversammlung per Beschluss mit einfacher Mehrheit. Jeder Eigentümer kann eine ordnungsmäßige Verwaltung verlangen (§ 18 Abs. 2 WEG). Lehnt die Mehrheit eine zwingend nötige Instandsetzungsmaßnahme ab, kann das Gericht den Beschluss auf Klage ersetzen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG).

Überträgt die Gemeinschaftsordnung die Pflichten zur Instandsetzung bestimmter Bauteile auf einzelne Eigentümer, bleibt die GdWE trotzdem beschlussbefugt; die vereinbarte Kostenlast bleibt bestehen (BGH, V ZR 102/24). Für die Arbeiten muss jeder Sondereigentümer das Betreten seiner Räume dulden (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG); geht die Einwirkung über das zumutbare Maß hinaus, steht ihm ein angemessener Ausgleich in Geld zu (§ 14 Abs. 3 WEG).

Kosten der Dachsanierung: § 16 Abs. 2 WEG und abweichende Regeln

Nach dem Gesetz tragen alle Eigentümer die Kosten des Gemeinschaftseigentums nach ihren Miteigentumsanteilen, also nach dem Anteil, der mit ihrem Wohnungseigentum verbunden ist (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Das gilt auch für das Dach über einer Sondereigentumseinheit im Dachgeschoss: In diesem Fall fallen die Kosten allen Wohnungseigentümern zur Last, auch denen im Erdgeschoss, obwohl das Dach direkt nur die oberste Etage des Gebäudes schützt.

Abweichende Vereinbarung. Die Teilungserklärung kann die Kostentragung anders regeln, wenn die Regelung klar und eindeutig ist; es kommt auf die Konkretisierung im Wortlaut an. Der BGH hat eine Klausel, nach der Gebäudeteile zum ausschließlichen Gebrauch eines Eigentümers (etwa Balkon, Loggia) auf dessen Rechnung instand zu setzen sind, auch auf eine Dachterrasse samt ihrer konstruktiven Teile angewandt (V ZR 163/17, Leitsatz). Ein Sondernutzungsrecht allein verlagert die Lasten dagegen nicht.

Abweichender Beschluss. Seit der Reform können die Eigentümer für einzelne Kosten eine abweichende Kostenverteilung beschließen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG). Nach dem BGH darf ein solcher Beschluss Erhaltungsaufwand auch einzelnen Eigentümern auferlegen, wenn er den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt (V ZR 81/23). Für eine Dachterrasse kann das begründbar sein, für das Dach, das allen dient, regelmäßig nicht. Bezahlt wird meist aus der Rücklage; ob sie reicht, zeigt der Beitrag Erhaltungsrücklage angemessen.

Wartung, Inspektion und Notmaßnahmen am Dach

Eine eigene gesetzliche Pflicht zur Dachwartung gibt es im Wohnungseigentumsrecht nicht; sie folgt aus der ordnungsmäßigen Erhaltung. In der Praxis bewährt sich eine regelmäßige Inspektion durch einen Fachbetrieb, besonders beim Flachdach, nach Stürmen und vor dem Winter. Geprüft werden Eindeckung, Anschlüsse, Dachrinnen und Abläufe, damit kleine Undichtigkeiten früh auffallen.

Notmaßnahmen durch den Verwalter. Bei Sturmschäden ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG), etwa eine Notabdeckung. Die endgültige Instandsetzung beschließen danach die Eigentümer.

Ein einzelner Eigentümer hat nur begrenzte Rechte: Er darf ohne Zustimmung der anderen nur handeln, um einen unmittelbar drohenden Schaden abzuwenden (§ 18 Abs. 3 WEG). Andernfalls ist es riskant, ohne Beschluss eine Instandsetzung am Dach selbst zu beauftragen, denn eine Erstattung ist in der Regel ausgeschlossen.

§ 27 Abs. 1 WEGAufgaben und Befugnisse des Verwalters

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die 1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder 2. zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz

Tipp: Schaden sofort melden Melden Sie Undichtigkeiten schriftlich an die Verwaltung und stellen Sie einen Antrag auf Beschluss zur Tagesordnung. Das sichert Ihre Rechte, falls später Schadensersatz nötig wird.

Undichtes Dach: Haftung der GdWE für Schäden in der Wohnung

Läuft Wasser durch ein undichtes Dach in eine Wohnung, kann seit der Reform die GdWE haften. Nach neuer Rechtsprechung des BGH kann ein Eigentümer Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verlangen, wenn die GdWE ihre Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung verletzt und dadurch sein Sondereigentum beschädigt wird (Urteil vom 27. Februar 2026, V ZR 18/25, Leitsatz a). Fehler der Versammlung und des Verwalters werden ihr zugerechnet (Rn. 7). Im entschiedenen Fall ging es um einen fehlenden zweiten Rettungsweg im Dachgeschoss. Amts- und Landgericht hatten die Klage noch abgewiesen; der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.

Eine Garantiehaftung für jeden Mangel gibt es aber nicht. Die GdWE haftet erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme bei pflichtgemäßem Handeln beschlossen und durchgeführt worden wäre; sie muss vom Handlungsbedarf wissen oder wissen müssen. Ein Mitverschulden kann den Anspruch mindern, wenn der Eigentümer keinen Beschluss beantragt, obwohl er die Abstimmung hätte beeinflussen können.

Wer seine Rechte sichern will, meldet Undichtigkeiten sofort schriftlich der Verwaltung, dokumentiert Schäden mit Fotos und stellt einen Antrag zur Tagesordnung. Ob die Gebäudeversicherung zahlt, hängt von der Ursache ab; Sturm und Hagel sind in der Praxis typische versicherte Gefahren.

Dämmung bei der Dachsanierung: Vorgaben des GModG

Wird die Dachdeckung samt Lattung erneuert oder die Abdichtung eines Flachdachs ersetzt, müssen die betroffenen Flächen die Höchstwerte des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) einhalten (§ 36 GModG mit Anlage 7 Nr. 5b und 5c). Ausgenommen sind Änderungen bis 10 Prozent der Fläche der Bauteilgruppe des Gebäudes. Verantwortlich ist der Eigentümer (§ 8 Abs. 1 GModG), beim Gemeinschaftseigentum also die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Eine eigenständige Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke enthält das GModG nicht mehr; § 47 ist weggefallen. Die Dämmung, die das Gesetz bei einer Dachsanierung verlangt, gehört nach herrschender Meinung zur Erhaltung. Als WEG-Verwaltung mit Büros in München, Fürstenfeldbruck und Landsberg begleiten wir solche Maßnahmen.

Häufige Fragen

Wem gehört das Dach bei einer Eigentumswohnung?

Allen Eigentümern gemeinsam. Das Dach ist für den Bestand des Gebäudes erforderlich und deshalb zwingend Gemeinschaftseigentum, auch über einer Dachgeschosswohnung.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 WEG

Wer zahlt für die Dachsanierung in einer WEG?

Grundsätzlich die Gemeinschaft, also alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen. Anders nur, wenn die Teilungserklärung die Kosten klar zuweist oder ein Beschluss die Verteilung ändert.

Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 2 WEG

Sind Dachflächenfenster Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?

Gemeinschaftseigentum, samt Rahmen und Verglasung. Sondereigentum können nur Innenteile wie die Innenfensterbank sein.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 WEG; BGH, V ZR 174/11

Kann die Teilungserklärung das Dach zum Sondereigentum erklären?

Nein. Eine solche Zuordnung hat keine Wirksamkeit. Die Teilungserklärung kann aber Erhaltungspflicht und Kosten einzelnen Eigentümern auferlegen, wenn sie das klar regelt.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG

Ist das Dach über einem Anbau Gemeinschaftseigentum?

Ja, nach herrschender Meinung auch dann, wenn darunter nur eine Sondereigentumseinheit liegt, denn es schützt die Räume darunter.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 WEG

Darf ein Eigentümer das Dach selbst reparieren lassen?

Nur zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens. Sonst braucht es einen Beschluss; bei Gefahr im Verzug handelt der Verwalter.

Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG

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Stellen Sie sie uns direkt. Wir antworten persönlich per E-Mail, in der Regel innerhalb eines Werktags.

Rechtsgrundlage: §§ 5, 10, 13, 14, 16, 18, 19, 20, 21, 27, 44 WEG; § 280 BGB; §§ 8, 36 GModG; BGH V ZR 174/11, V ZR 163/17, V ZR 81/23, V ZR 18/25, V ZR 102/24

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