Dieser Beitrag richtet sich an Eigentümer, die ihre Wohnung vermieten, an Beiräte und an Mieter. Seit Juli 2024 dürfen Vermieter die Kosten für den Kabelanschluss nicht mehr über die Nebenkosten abrechnen. Viele Gemeinschaften zahlen trotzdem weiter, und mit dem Glasfaserausbau kommt ein neues Entgelt hinzu. Wir zeigen die Rechtslage nach Betriebskostenverordnung (BetrKV), Telekommunikationsgesetz (TKG), BGB und WEG und beantworten die häufigsten Fragen.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit Juli 2024 gilt das Nebenkostenprivileg nicht mehr: Kabelfernsehen ist nicht über die Nebenkosten umlagefähig (§ 2 Nr. 15 BetrKV); bei Altanlagen bleiben nur Betriebsstrom und Prüfung.
- Sammelverträge der WEG für Kabelfernsehen laufen weiter, bis sie gekündigt werden (§ 230 Abs. 5 TKG); vermietende Eigentümer tragen die Kosten dann selbst.
- Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt ist auf 60 Euro im Jahr und 540 Euro je Wohneinheit gedeckelt (§ 72 Abs. 2 TKG) und nur bei freier Anbieterwahl umlagefähig.
- Jeder Wohnungseigentümer kann den Glasfaseranschluss als bauliche Veränderung verlangen (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 WEG), trägt die Kosten aber grundsätzlich selbst.
Nebenkostenprivileg: Warum Kabelfernsehen seit Juli 2024 nicht mehr umlagefähig ist
Bis Mitte 2024 konnten Vermieter die Kabelgebühren für den Kabelanschluss auf alle Mietparteien umlegen. Dieses sogenannte Nebenkostenprivileg war in § 2 Nr. 15 BetrKV geregelt.
Die Abschaffung beschloss der Gesetzgeber mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes, die am 1. Dezember 2021 in Kraft trat. Für bestehende Anlagen lief eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024; seit dem Stichtag 1. Juli 2024 gilt das Nebenkostenprivileg nicht mehr.
Seither steht in der Verordnung beim Nutzungsentgelt und den Grundgebühren „bis zum 30. Juni 2024“. Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet wurden, gelten die Buchstaben a und b gar nicht (§ 2 Satz 2 BetrKV).
Die Auswirkungen: Mieter haben seit Juli 2024 die freie Wahl, ob und bei welchem Anbieter sie Fernsehen beziehen. Früher gab es wenig Anreiz zum Wechsel; wer zusätzlich TV über das Internet buchte, zahlte im Zweifel zweimal für den Fernsehempfang. Die Wahlfreiheit soll den Wettbewerb der Anbieter stärken. Wer weiter Kabel-TV nutzen will, braucht einen eigenen Kabelvertrag oder wählt Alternativen.
Gemeinschafts-Antennenanlage: Welche Kosten für den Kabelanschluss umlagefähig bleiben
Ganz verschwunden ist die Nummer 15 nicht. Bei einer Gemeinschafts-Antennenanlage des Hauses für den TV-Empfang bleiben Betriebsstrom und regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft samt Einstellung durch eine Fachkraft umlagefähig (§ 2 Nr. 15 Buchst. a BetrKV).
Bei einer Verteilanlage am Breitbandnetz bleibt nur der Betriebsstrom (Buchst. b). Voraussetzung ist eine Vereinbarung im Mietvertrag (§ 556 Abs. 1 BGB) und eine Anlage aus der Zeit vor dem 1. Dezember 2021.
Reine Reparaturkosten sind keine Nebenkosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV). Kabelgebühren unter „sonstige Betriebskosten“ (§ 2 Nr. 17 BetrKV) zu verbuchen, wäre nach herrschender Meinung eine unzulässige Umgehung.
Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz(15) die Kosten a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich ihrer Einstellung durch eine Fachkraft, bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen, oder b) des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, bis zum 30. Juni 2024 außerdem die weiteren Kosten entsprechend Buchstabe a, sowie die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse, oder […]
Kabelanschluss Nebenkosten: Was Vermieter einer Eigentumswohnung jetzt tun müssen
Erstens die Nebenkostenabrechnung prüfen: In der Betriebskostenabrechnung 2024 darf das Entgelt für den Kabelanschluss nur für Januar bis Juni stehen, ab 2025 gar nicht mehr.
Zweitens die Vorauszahlungen anpassen: Nach einer Abrechnung ist das in Textform möglich (§ 560 Abs. 4 BGB). Eine im Mietvertrag vereinbarte Pauschale ist herabzusetzen, sobald die Kosten sinken (§ 560 Abs. 3 BGB).
Drittens die Mieter informieren, ob der TV-Empfang über den Kabelanschluss weiterläuft und mit welchem Anbieter sie einen eigenen TV-Vertrag schließen können. Die Miete selbst bleibt von der Änderung unberührt. Mehr zu Fristen im Beitrag zur Betriebskostenabrechnung.
Zum Hintergrund: Nach altem Gesetz musste ein Vermieter keine Kündigung des Kabelanschlusses nach 24 Monaten ermöglichen, wenn der Mietvertrag unbefristet und vorher kündbar war (BGH, Urteil vom 18.11.2021, I ZR 106/20). Heute können Verbraucher solche Dienste aus dem Mietverhältnis beenden, sobald das Mietverhältnis mindestens 24 Monate besteht (§ 71 Abs. 2 Satz 3 TKG), seit 1. Juli 2024 auch bei Abrechnung als Betriebskosten (§ 230 Abs. 4 TKG).
Sammelverträge der WEG für Kabel-TV: Kündigung, Laufzeit und Hausgeld
Viele Eigentümergemeinschaften haben Sammelverträge für Kabel-TV und Internet. Diese Kabelverträge enden nicht automatisch mit der Abschaffung der Umlage.
Für Sammelverträge vor dem 1. Dezember 2021 gibt § 230 Abs. 5 TKG jeder Partei nach der Übergangsfrist die Möglichkeit, ohne Kündigungsfrist zu kündigen, frühestens mit Wirkung ab 1. Juli 2024. Das gilt, soweit die Parteien für diesen Fall nichts anderes vereinbart haben; Schadensersatz wegen der Kündigung kann der andere Teil nicht verlangen.
Vertragspartner ist die Gemeinschaft. Über Kündigung oder Fortführung beschließen die Eigentümer im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 19 Abs. 1 WEG); die Kündigung erklärt der Verwalter als Vertreter der Gemeinschaft (§ 9b Abs. 1 WEG).
Läuft der Vertrag weiter, stehen die Kosten in der Hausgeldabrechnung; die Eigentümer teilen sie nach Miteigentumsanteilen oder per Beschluss nach Wohneinheiten (§ 16 Abs. 2 WEG). Im Fall der Vermietung tragen Eigentümer diese Kosten selbst; an Mieter weiterberechnen lassen sie sich nicht.
Die Abrechnung gegenüber Mietern übernimmt auf Wunsch unsere Mietverwaltung.
| Schritt | Was zu tun ist |
|---|---|
| Vertrag sichten | Abschlussdatum, Laufzeit, Kündigung |
| Bedarf klären | Wer nutzt das Kabelfernsehen noch? |
| Beschluss fassen | Kündigen oder fortführen, Schlüssel festlegen |
Glasfaserbereitstellungsentgelt: Voraussetzungen, Höchstbetrag und Dauer
Für den Glasfaserausbau gibt es ein neues Modell. Der Netzbetreiber kann vom Grundstückseigentümer ein Bereitstellungsentgelt verlangen. Voraussetzung ist, dass er das Gebäude erstmals vollständig mit Glasfaser ausstattet, an ein Netz mit sehr hoher Kapazität anschließt und die Betriebsbereitschaft gewährleistet (§ 72 Abs. 1 TKG).
Das Entgelt ist gedeckelt: höchstens 60 Euro im Jahr und 540 Euro insgesamt je Wohneinheit, für bis zu fünf, ausnahmsweise neun Jahre (§ 72 Abs. 2 TKG). Es gilt für Infrastrukturen, die bis 31. Dezember 2027 errichtet werden (§ 72 Abs. 7 TKG).
Umlegen dürfen Vermieter das Entgelt nur, wenn der Mieter freie Wahl beim Anbieter hat (§ 2 Nr. 15 Buchst. c BetrKV) und die Maßnahme wirtschaftlich ist. Über 300 Euro Gesamtkosten braucht es zuvor möglichst drei Angebote, aus denen der Vermieter das wirtschaftlichste auswählt (§ 556 Abs. 3a BGB).
Alternativ besteht die Möglichkeit einer Mieterhöhung nach Modernisierung (§ 555b Nr. 4a, § 559 Abs. 1 BGB), aber nur bei freier Anbieterwahl und ohne umgelegtes Bereitstellungsentgelt.
Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz(2) Das Bereitstellungsentgelt darf im Erhebungszeitraum, der mit Errichtung der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes (Absatz 1 Nummer 1) beginnt, in wiederkehrenden Zeitabschnitten erhoben werden. Das Bereitstellungsentgelt darf im Jahr höchstens 60 Euro und in der Summe (Gesamtkosten) höchstens 540 Euro je Wohneinheit betragen. Es darf höchstens für die Dauer von bis zu fünf Jahren erhoben werden; ist dieser Zeitraum zur Refinanzierung der Gesamtkosten nicht ausreichend, kann er auf höchstens neun Jahre verlängert werden. Überschreiten die Gesamtkosten 300 Euro (aufwändige Maßnahme), hat der Betreiber nach Absatz 1 die Gründe hierfür darzulegen.
| Bereitstellungsentgelt | Modernisierungsmieterhöhung |
|---|---|
| Höchstens 60 Euro im Jahr, 540 Euro je Wohneinheit; freie Anbieterwahl | 8 Prozent der Kosten jährlich; nur ohne Bereitstellungsentgelt |
Gestattungsvertrag und Anspruch auf Glasfaser in der WEG
Für das Bereitstellungsentgelt baut der Netzbetreiber mit Gestattung des Eigentümers (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 TKG); eine Duldungspflicht besteht nur in den engen Grenzen des § 134 TKG. In der Praxis regelt ein Gestattungsvertrag Leitungswege, Technikraum, Laufzeit und ein etwaiges Bereitstellungsentgelt; in der WEG schließt ihn die Gemeinschaft nach Beschluss.
Der Betreiber muss anderen Anbietern unentgeltlich Zugang zur Hausverkabelung gewähren. Nach Ende des Bereitstellungszeitraums gehen diese Pflicht und die Betriebsbereitschaft auf den Eigentümer über (§ 72 Abs. 5 und 6 TKG).
Will die Gemeinschaft nicht ausbauen, kann jeder Eigentümer den Anschluss an ein Netz mit sehr hoher Kapazität als bauliche Veränderung verlangen (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 WEG). In diesem Fall trägt er die Kosten grundsätzlich selbst (§ 21 Abs. 1 WEG); Beschluss und Umsetzung begleitet die WEG-Verwaltung.
Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die 1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, 2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, 3. dem Einbruchsschutz, 4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität und 5. der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.
Mieter: Alternativen zum Kabelanschluss und eigener TV-Vertrag
Mieter zahlen seit Juli 2024 für Kabelgebühren kein Geld mehr über die Nebenkosten; das sogenannte Nebenkostenprivileg ist Geschichte. Ob Kabelfernsehen an der Anschlussdose weiterläuft, hängt in der Praxis vom Anbieter ab; ohne Vertrag kann er den Anschluss sperren.
Für den Fernsehempfang ohne Kabelfernsehen kommen als Empfangsart Antenne, Satellit sowie IPTV und Streaming in Frage. Über DVB-T2 HD sind nach Angaben der Verbraucherzentrale in vielen Regionen rund 40 Sender in HD-Qualität per Antenne empfangbar, die öffentlich-rechtlichen Sender in der Regel ohne zusätzliches Entgelt; IPTV und Streaming setzen schnelles Internet voraus.
Für Satellitenfernsehen braucht der Mieter zur Installation einer Schüssel an Fassade oder Balkon in der Regel die Genehmigung des Vermieters, in der WEG auch die Zustimmung der Gemeinschaft. Der Vermieter muss dabei nach ständiger Rechtsprechung das Informationsinteresse des Mieters (Art. 5 Abs. 1 GG) abwägen. Internet und Telefon über das Kabel lassen sich in der Praxis auch ohne Fernsehen buchen. Wird ein neuer Vertrag für Fernsehen an der Haustür geschlossen, können Verbraucher ihn innerhalb von 14 Tagen widerrufen (§ 312b, § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB).
Häufige Fragen
Wie wird Kabelfernsehen für Mieter abgerechnet?
Seit 1. Juli 2024 nicht mehr über die Nebenkosten, denn das Nebenkostenprivileg ist entfallen. Mieter schließen einen eigenen TV-Vertrag mit einem Anbieter und erhalten von ihm die Rechnung.
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 15 BetrKV
Muss ich als Mieter noch Kabelgebühren über die Nebenkosten bezahlen?
Nein, für Zeiträume ab Juli 2024 nicht. In der Nebenkostenabrechnung 2024 darf das Entgelt für Kabelfernsehen nur für Januar bis Juni stehen; jede spätere Abrechnung enthält es nicht mehr.
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 15 BetrKV
Wird das Kabelfernsehen seit Juli 2024 automatisch abgeschaltet?
Nicht automatisch. Ob das Kabelfernsehen weiterläuft, entscheidet der Anbieter; ohne eigenen Vertrag kann er den Anschluss sperren.
Was gilt für Wohnungseigentümer mit einem Sammelvertrag der WEG?
Der Vertrag bindet die Gemeinschaft, bis er gekündigt wird. Die Kosten stehen in der Hausgeldabrechnung; auf Mieter umlegen lassen sie sich nicht mehr.
Rechtsgrundlage: § 230 Abs. 5 TKG; § 16 Abs. 2 WEG
Können Internet und Telefon über das Kabel auch ohne TV-Vertrag genutzt werden?
In der Praxis ja. Internet und Telefon über das Kabel gibt es als eigene Verträge am selben Anschluss, ein Vertrag für TV oder Fernsehen ist dafür nicht nötig.
Darf der Vermieter Kosten für einen Glasfaseranschluss umlegen?
Ja, als Bereitstellungsentgelt nach § 72 des Telekommunikationsgesetzes, wenn der Mieter seinen Anbieter frei wählen kann und die Maßnahme wirtschaftlich ist. Alternativ kann die Miete nach einer Modernisierung steigen, aber nicht beides.
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 15 Buchst. c BetrKV; § 556 Abs. 3a, § 559 Abs. 1 BGB
Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 2 Nr. 15 und 17 BetrKV; §§ 71 Abs. 2, 72, 230 Abs. 4 und 5 TKG; §§ 555b Nr. 4a, 556 Abs. 1 und 3a, 559 Abs. 1, 560 Abs. 3 und 4 BGB; §§ 9b, 16 Abs. 2, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 4, 21 Abs. 1 WEG; BGH, Urteil vom 18.11.2021 – I ZR 106/20
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.


