Energie und Heizung: Gebäudemodernisierungsgesetz, Fernwärme, Heizkosten
Neue Heizungsregeln, CO2-Kosten und der Fernwärmeausbau in München betreffen Eigentümer, Gemeinschaften und Vermieter gleichermaßen. Diese Seite ordnet Gebäudemodernisierungsgesetz, CO2-Kostenaufteilung, Heizkostenabrechnung, fernablesbare Zähler und Förderung ein.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist das geänderte und umbenannte Gebäudeenergiegesetz; es wurde am 28. Juli 2026 verkündet und gilt in wesentlichen Teilen seit 29. Juli 2026. Wer danach eine Gas- oder Ölheizung in ein bestehendes Gebäude neu einbaut, muss ab 2029 steigende Anteile biogener Brennstoffe oder Wasserstoff sicherstellen (§ 43 Abs. 1 GModG).
Die CO2-Kosten der Heizung teilen sich Vermieter und Mieter für Abrechnungszeiträume ab 2023 nach einem Stufenmodell, das sich am CO2-Ausstoß des Gebäudes je Quadratmeter Wohnfläche richtet (§ 5 CO2KostAufG). Für neue Gas- und Ölheizungen nach § 43 GModG gilt ab 1. Januar 2028 eine hälftige Teilung (§ 5a CO2KostAufG), wie der Beitrag Heizung, CO2-Kosten und Modernisierung erklärt.
Heiz- und Warmwasserkosten werden in Mehrfamilienhäusern mindestens zur Hälfte nach dem erfassten Verbrauch verteilt (§§ 7, 8 HeizkostenV). Nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler sind bis 31. Dezember 2026 nachzurüsten oder zu ersetzen (§ 5 HeizkostenV); bei fernablesbaren Geräten erhalten die Nutzer monatlich eine Verbrauchsinformation (§ 6a HeizkostenV).
In München teilen die Stadtwerke das Stadtgebiet in Wärmenetzgebiete ein, vom Verdichtungsgebiet bis zum Untersuchungsgebiet, wie der Beitrag zu den Wärmenetzgebieten in München erklärt. Wo ein Haus liegt, zeigt die Fernwärme-Karte München; das Dampfnetz der Innenstadt wird schrittweise auf Heißwasser umgestellt.
In Wohnungseigentumsanlagen mit Zentralheizung entscheidet die Gemeinschaft durch Beschluss über die Heizung. Fördermittel von Bund, Freistaat und Landeshauptstadt München listet der Förderkatalog; LIKKA unterstützt Gemeinschaften mit Energieberatung und Messdienst.
Energie und NachhaltigkeitEnergieberatungMessdienstFernwärme in München: häufige Fragen
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Häufige Fragen: Energie und Heizung
Was regelt das Gebäudemodernisierungsgesetz für neue Heizungen?
Das Gesetz hat die bisherige Pflichtquote für erneuerbare Energien beim Heizungstausch abgeschafft. Neue Gas- und Ölheizungen in Bestandsgebäuden müssen dafür ab 2029 schrittweise steigende Anteile biogener Brennstoffe oder Wasserstoff nutzen; auch Solarthermie oder eine Wärmepumpen-Hybridheizung können die Pflicht erfüllen.
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 1 GModG
Wie werden die CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt?
Nach einem Stufenmodell: Je höher der CO2-Ausstoß des Gebäudes je Quadratmeter, desto größer der Anteil des Vermieters. Die Einstufung und die Berechnungsgrundlagen muss der Vermieter in der Heizkostenabrechnung ausweisen.
Rechtsgrundlage: §§ 5, 7 CO2KostAufG
Bis wann müssen Zähler fernablesbar sein?
Nicht fernablesbare Heizkostenverteiler und Wärmezähler sind bis 31. Dezember 2026 nachzurüsten oder durch fernablesbare Geräte zu ersetzen. Neu eingebaut werden dürfen ohnehin nur noch fernablesbare Geräte.
Rechtsgrundlage: § 5 HeizkostenV
Kann mein Haus in München an die Fernwärme angeschlossen werden?
Das hängt vom Wärmenetzgebiet ab: Im Verdichtungsgebiet liegt das Netz bereits, im Erschließungsgebiet wird es ausgebaut, im Untersuchungsgebiet ist noch nicht entschieden. Maßgeblich ist immer die aktuelle Auskunft der Stadtwerke München für die konkrete Adresse.
Was bedeutet die Umstellung des Dampfnetzes für Eigentümer?
Das Haus bleibt an der Fernwärme, aber die Übergabestation im Keller muss getauscht werden, und dafür sind die Eigentümer zuständig. Die Stadtwerke München zahlen ihren Kunden dafür einen einmaligen Zuschuss.
Wer entscheidet in der WEG über eine neue Heizung?
Eine zentrale Heizungsanlage ist Gemeinschaftseigentum, deshalb beschließen die Eigentümer in der Versammlung über Erhaltung, Austausch oder Umstellung. Für bauliche Veränderungen genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 2 Nr. 2, § 20 Abs. 1 WEG
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Im Erstgespräch besprechen wir, welche Schritte für Heizung, Messtechnik und Förderung in Ihrem Haus anstehen.
