Ein Balkonkraftwerk liefert Strom direkt in die Wohnung, ohne Dachanlage und ohne großes Genehmigungsverfahren. Das Interesse ist groß, und mit ihm die Unsicherheit: Darf ein Eigentümer die Module einfach am Balkongeländer anbringen? Kann die Eigentümergemeinschaft ein Balkonkraftwerk verbieten? Und was gilt für Mieter, deren Vermieter ungern zustimmt? Seit der Gesetzesänderung vom Herbst 2024 ist die Rechtslage klar geregelt: Wohnungseigentümer können Steckersolargeräte als angemessene bauliche Veränderung verlangen (§ 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG), Mieter können vom Vermieter die Erlaubnis verlangen (§ 554 Abs. 1 BGB). Dieser Ratgeber erklärt beide Ansprüche, die Grenzen, die Anmeldung im Marktstammdatenregister und die praktischen Fragen zu Montage, Stecker und Versicherung.
Das Wichtigste in Kürze
- Wohnungseigentümer können Steckersolargeräte als angemessene bauliche Veränderung verlangen (§ 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG); über die Durchführung beschließt die Gemeinschaft, die Kosten trägt der Verlangende (§ 21 Abs. 1 WEG).
- Mieter können die Erlaubnis des Vermieters verlangen (§ 554 Abs. 1 BGB); abweichende Vereinbarungen zu ihrem Nachteil sind unwirksam.
- Steckersolargeräte mit insgesamt bis zu 2 Kilowatt installierter Leistung und insgesamt bis zu 800 Voltampere Wechselrichterleistung können nach § 8 Abs. 5a EEG vereinfacht angeschlossen werden; angemeldet wird im Marktstammdatenregister, nicht beim Netzbetreiber.
- Vor Kauf und Montage Erlaubnis oder Beschluss einholen, Befestigung fachgerecht ausführen und die Versicherung informieren.
Was ist ein Balkonkraftwerk? Steckersolargeräte und Leistung
Ein Balkonkraftwerk, rechtlich ein Steckersolargerät, ist eine kleine Solaranlage mit einem oder zwei Modulen und einem Wechselrichter, die über einen Stecker an das Hausnetz angeschlossen wird. Der erzeugte Strom fließt zuerst in die Geräte der Wohnung, etwa Kühlschrank, Router oder Laptop. Eine Stromerzeugung dieser Art deckt nur einen Teil des Verbrauchs; sie ersetzt keine Photovoltaikanlage auf dem Dach, spart aber Strombezug und ist für viele der Einstieg in die Solarenergie. Besonders beliebt sind Balkon, Terrasse und Garten, aber auch Fassade und Flachdach kommen vor. Wegen der wachsenden Beliebtheit von Balkonkraftwerken, auch Mini-Solaranlagen oder Stecker-Solaranlagen genannt, beschäftigen sich immer mehr Eigentümergemeinschaften mit der Frage, wie sie diese Sonnenstrom-Geräte regeln. Anders als bei einer PV-Anlage auf dem Dach entfällt bei einem Steckersolargerät die Meldung beim Netzbetreiber, aber Strom aus der Steckdose bleibt Elektrotechnik: Wer unsicher ist, fragt eine Fachkraft.
Für den vereinfachten Netzanschluss nennt das Gesetz Grenzen. Nach § 8 Abs. 5a Satz 1 EEG können ein Steckersolargerät oder mehrere Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. Umgangssprachlich ist von der 800-Watt-Grenze die Rede; das Gesetz spricht von Voltampere. Für Geräte, die der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet sind, gibt es keine Einspeisevergütung; der Nutzen liegt im Eigenverbrauch. Ob und in welchem Umfang weitere technische Normen gelten, richtet sich nach den Herstellerangaben und dem Rat einer Elektrofachkraft; verbindliche Einzelheiten dazu sind nicht Gegenstand dieses Beitrags.
Warum ist die 800-Watt-Grenze für Eigentümer und Mieter wichtig? Sie entscheidet darüber, ob ein Gerät den vereinfachten Anschluss nach § 8 Abs. 5a EEG nutzen kann. § 20 WEG und § 554 BGB definieren den Begriff Steckersolargerät selbst nicht; nach herrschender Meinung orientiert sich die Auslegung an diesen Grenzen. Größere Solaranlagen fallen nicht unter § 8 Abs. 5a EEG; für sie gelten andere Regeln. Wer in der Eigentümergemeinschaft über Balkonkraftwerke spricht, sollte deshalb zuerst klären, ob das geplante Gerät innerhalb der Grenzen liegt. Mehrere Balkonkraftwerke auf einem Balkon oder an mehreren Balkonen einer Wohnung werden zusammengerechnet, weil § 8 Abs. 5a EEG auf die Leistung „insgesamt“ abstellt. Auch der Schuko-Stecker, den viele Hersteller mitliefern, ändert nichts an der Einordnung: Entscheidend sind Leistung und Zuordnung zur unentgeltlichen Abnahme, nicht die Art des Steckers.
| Wohnungseigentümer | Mieter |
|---|---|
| Anspruch: § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG. Beschluss der Gemeinschaft über die Durchführung. Kosten trägt der Verlangende. | Anspruch: § 554 Abs. 1 BGB. Erlaubnis des Vermieters, nur bei Unzumutbarkeit verweigerbar. Sicherheit für Rückbau möglich. |
Eigentümer: Anspruch auf ein Balkonkraftwerk nach § 20 WEG
Wer Wohnungseigentümer ist und ein Balkonkraftwerk betreiben möchte, braucht keine Zustimmung aller anderen Eigentümer mehr. Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Das Gesetz stellt Steckersolargeräte damit auf eine Stufe mit Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Einbruchsschutz und barrierefreien Maßnahmen. Wie bei der Wallbox gilt: Der Eigentümer hat einen Anspruch auf das Ob, die Gemeinschaft entscheidet über die Durchführung, also das Wie. Das Recht auf ein Balkonkraftwerk in der Eigentümergemeinschaft folgt unmittelbar aus dem Wohnungseigentumsgesetz; die Gestattung durch die Gemeinschaft ist keine Gnade, sondern die Umsetzung eines gesetzlichen Anspruchs. Für ein Balkonkraftwerk in der Eigentümergemeinschaft gilt damit ein neues Recht: Aus diesem Grund kommt es nicht mehr auf die Zustimmung jedes einzelnen Nachbarn an. Die Änderung im Wohnungseigentumsrecht gilt nach dem Gesetzestext für jeden Wohnungseigentümer. Für das Balkonkraftwerk in der Eigentümergemeinschaft bleibt der Beschluss über die Durchführung der Weg zur Umsetzung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG).
Der Anspruch ist auf eine angemessene Veränderung begrenzt. Eine Maßnahme, die die Wohnanlage grundlegend umgestaltet oder einen Eigentümer ohne sein Einverständnis unbillig benachteiligt, darf nicht beschlossen und gestattet werden und kann auch nicht verlangt werden (§ 20 Abs. 4 WEG). Zwei Module am Balkongeländer verändern eine Anlage in aller Regel nicht grundlegend. Ob eine bestimmte Befestigung noch angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab, etwa vom Erscheinungsbild der Fassade, von Sicherheit und Statik und davon, ob Gemeinschaftseigentum beschädigt wird.
Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die 1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, 2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, 3. dem Einbruchsschutz, 4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität und 5. der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.
Beschluss der Eigentümergemeinschaft: Genehmigung, Kosten und Grenzen
Weil Balkongeländer, Balkonbrüstung und Fassade in der Regel zum Gemeinschaftseigentum gehören, kann ein Eigentümer sein Balkonkraftwerk nicht eigenmächtig montieren. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG). Der Eigentümer stellt dazu einen Antrag an die Hausverwaltung, die ihn auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung setzt; wie Einladung und Tagesordnung ablaufen, zeigt der Beitrag zur Einberufung der Eigentümerversammlung. Sinnvoll ist ein Antrag mit Datenblatt, Angaben zu Montageort und Befestigung und einer Erklärung zu Kosten und Rückbau.
Die Kosten trägt der Eigentümer, der das Steckersolargerät verlangt; nur ihm gebühren die Nutzungen (§ 21 Abs. 1 WEG). Die übrigen Eigentümer müssen sich weder an der Anschaffung noch an der Montage beteiligen. Übernimmt die Gemeinschaft die Durchführung, etwa bei einer einheitlichen Befestigung für mehrere Balkone, wird der Verlangende mit den Kosten belastet. Kosten für spätere Schäden am Gemeinschaftseigentum, die durch die Montage entstehen, sollte der Eigentümer ebenfalls tragen; das lässt sich im Beschluss festhalten.
In der Praxis lohnt sich eine allgemeine Regelung. Statt jeden Antrag einzeln zu entscheiden, kann die Eigentümerversammlung Vorgaben für alle Balkone beschließen: zulässige Befestigungsarten, Farbe und Ausrichtung der Module, Anforderungen an Fachmontage und Versicherungsnachweis. Das spart der WEG-Verwaltung Aufwand und beugt Streit zwischen Nachbarn vor. Ein pauschales Verbot entspricht dagegen nach herrschender Meinung keiner ordnungsmäßigen Verwaltung, weil es den gesetzlichen Anspruch aus § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG leerlaufen ließe.
Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.
Mieter: Erlaubnis vom Vermieter nach § 554 BGB
Auch Mieter haben einen Anspruch, und das Mietrecht stärkt sie ausdrücklich: Für das Balkonkraftwerk in der Mietwohnung ist die Zustimmung des Vermieters keine freie Entscheidung mehr. Nach § 554 Abs. 1 BGB kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Der Vermieter darf die Zustimmung nicht pauschal verweigern. Die Erlaubnis kann er nur verweigern, wenn ihm die bauliche Veränderung auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann; das ist eine Einzelfallprüfung. Ein Mietvertrag kann den Anspruch nicht wirksam ausschließen: Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 554 Abs. 2 BGB).
Mieter sollten die Erlaubnis für die Installation in Textform beantragen und den Montageort, das Gerät und die Befestigung beschreiben. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zu einer besonderen Sicherheit verpflichten, etwa für den Rückbau (§ 554 Abs. 1 Satz 3 BGB). Das hilft vor allem, wenn der Vermieter Bedenken wegen späterer Schäden hat. Ein Zusatz zum Mietvertrag, der Befestigung, Rückbau und Haftung regelt, schafft für beide Seiten Klarheit. Nach herrschender Meinung darf der Vermieter Auflagen machen, die sachlich begründet sind, etwa zur Befestigung, zur Optik der Fassade oder zum Versicherungsschutz; er darf die Zustimmung aber nicht an Bedingungen knüpfen, die den Anspruch aushöhlen. Stimmt der Vermieter nicht zu, ohne dass ein Grund der Unzumutbarkeit vorliegt, kann der Mieter seinen Anspruch weiterverfolgen; vorher sollte er eine Frist setzen und den Rat eines Mietervereins oder Rechtsanwalts einholen.
Wichtig bei einer vermieteten Eigentumswohnung: Der vermietende Eigentümer steht zwischen Mieter und Gemeinschaft. Er schuldet dem Mieter die Erlaubnis nach § 554 BGB, braucht für die Montage am Gemeinschaftseigentum aber seinerseits den Beschluss nach § 20 WEG. Er sollte deshalb den Antrag des Mieters zügig an die Hausverwaltung weitergeben. Unsere Mietverwaltung übernimmt diese Abstimmung zwischen Mieter, Eigentümer und Gemeinschaft.
Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.
Tipp: Erst fragen, dann kaufen Klären Sie Erlaubnis oder Beschluss, bevor Sie ein Balkonkraftwerk bestellen. Ein Antrag mit Datenblatt, Montageort und Rückbauzusage erleichtert dem Vermieter und der Gemeinschaft die Entscheidung.
Anmeldung: Marktstammdatenregister statt Netzbetreiber
Ein Balkonkraftwerk muss angemeldet werden, aber nur an einer Stelle. Nach den Angaben des Marktstammdatenregisters der Bundesnetzagentur (FAQ, Stand: 10.10.2026) muss es wie jede andere Stromerzeugungsanlage dort registriert werden. Seit dem 16. Mai 2024 (Inkrafttreten des Solarpakets) entfällt die Meldung beim Netzbetreiber für steckerfertige Solaranlagen, die die üblichen Leistungswerte nicht überschreiten und für die auf eine Einspeisevergütung verzichtet wird. Auch das Gesetz sagt es: Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung bleiben unberührt, zusätzliche Meldungen gegenüber dem Netzbetreiber können nicht verlangt werden (§ 8 Abs. 5a Satz 2 EEG).
Registriert wird die erstmalige Inbetriebnahme. Das ist nach den Hinweisen des Registers der Zeitpunkt, zu dem die Anlage zum ersten Mal Wechselstrom in das Hausnetz einspeist, in der Regel also das erste Einstecken des Steckers. Die Registrierung erfolgt online unter marktstammdatenregister.de; der Anschlussnetzbetreiber wird über die Daten automatisiert informiert. Wer ein Balkonkraftwerk mit einem Batteriespeicher betreibt, muss auch den Speicher registrieren; das kann gemeinsam mit dem Balkonkraftwerk geschehen. Für Fragen zum Stromzähler ist der Messstellenbetreiber der richtige Ansprechpartner. Der Strom fließt im Hausnetz zu den Haushaltsgeräten, die gerade laufen; nur der Überschuss geht ins öffentliche Stromnetz, ohne dass dafür eine Vergütung gezahlt wird.
Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz(5a) Ein Steckersolargerät oder mehrere Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, können unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung bleiben unberührt; zusätzliche gegenüber dem Netzbetreiber abzugebende Meldungen von Anlagen nach Satz 1 können nicht verlangt werden.
Montage, Stecker und Versicherung: Praktische Hinweise
Bei der Montage am Balkongeländer ist die Befestigung der entscheidende Punkt: Module sind schwer, stehen im Wind und dürfen weder abstürzen noch das Geländer überlasten. Verwenden Sie die vom Hersteller vorgesehene Halterung und lassen Sie die Befestigung bei Zweifeln von einem Fachbetrieb prüfen. Bohrungen in Brüstung oder Fassade greifen in das Gemeinschaftseigentum ein und gehören in den Beschluss; Klemmhalterungen, die ohne Bohren auskommen, sind häufig der einfachere Weg. Für die Anbringung gilt: Bei Denkmalschutz kann zusätzlich die Denkmalschutzbehörde zuständig sein, und eine Fassadenmontage ist ein größerer Eingriff als ein Modul am Balkon.
Zum Stecker und zum Stromkreis gelten die Angaben des Geräteherstellers. Ob ein normaler Schuko-Stecker, eine spezielle Einspeisesteckdose oder ein Wieland-Stecker verwendet werden soll, lässt sich nicht pauschal sagen; das hängt vom Gerät und von der Hausinstallation ab. Bei älterer Elektroinstallation, bei mehreren Geräten an einem Stromkreis oder bei Unsicherheit sollte eine Elektrofachkraft die Steckdose prüfen. Das schützt den Stromkreis und die Mitbewohner. Auch bei der Installation gilt: Der Strom aus dem Balkonkraftwerk geht über die Steckdose in den Stromkreis der Wohnung und wird dort verbraucht, bevor Strom aus dem Netz bezogen wird. Wie der Stromzähler damit umgeht, hängt vom vorhandenen Zähler ab; die Frage klärt der Messstellenbetreiber.
Zur Versicherung gilt allgemein: Sprechen Sie die Anlage vor der Inbetriebnahme mit Ihrer Haftpflicht- und Hausratversicherung ab und lassen Sie sich schriftlich bestätigen, ob und in welchem Umfang Schäden durch das Balkonkraftwerk gedeckt sind, etwa wenn ein Modul auf ein Fahrzeug oder einen Passanten fällt. Eigentümer sollten außerdem nachfragen, wie sich ein Schaden am Gemeinschaftseigentum zur Gebäudeversicherung der Gemeinschaft verhält. Die Gemeinschaft darf im Beschluss einen Versicherungsnachweis verlangen. Welche Förderprogramme für Solartechnik aktuell bestehen, ändert sich laufend; eine Übersicht bietet unser Förderkatalog.
Typische Streitpunkte: Optik, Sicherheit, Haftung und Teilungserklärung
Die meisten Konflikte in der Eigentümergemeinschaft drehen sich nicht um das Ob, sondern um das Wie. Nachbarn stören sich an der Optik der Module am Balkongeländer, an Spiegelungen oder an unterschiedlichen Lösungen auf jedem Balkon. Der Eigentümerbeschluss kann hier Ordnung schaffen: einheitliche Halterungen, eine einheitliche Montagehöhe und dunkle, reflexionsarme Module sind sachliche Vorgaben, die den Anspruch nicht aushöhlen. Gestaltungsvorgaben dürfen nach herrschender Meinung aber nicht so streng sein, dass ein Balkonkraftwerk praktisch unmöglich wird.
Ein zweiter Streitpunkt ist die Sicherheit. Ein herabfallendes Modul kann Personen verletzen und Fahrzeuge beschädigen; deshalb sind Befestigung, Wartung und eine Haftpflichtdeckung keine Nebensache. Wer die Anlage betreibt, kann für Schäden haftbar gemacht werden, die von ihr ausgehen. Verlangt die Gemeinschaft eine Fachmontage oder einen Versicherungsnachweis, ist das nach herrschender Meinung in der Regel eine sachgerechte Auflage.
Drittens kann die Teilungserklärung eine Rolle spielen. Sie und die Gemeinschaftsordnung legen fest, was Gemeinschafts- und was Sondereigentum ist und ob Balkone oder Terrassen besonderen Regeln unterliegen. Gehört ein Teil der Balkonfläche zum Sondereigentum oder besteht ein Sondernutzungsrecht, kann das die Montage erleichtern; Brüstung und Geländer bleiben meist Gemeinschaftseigentum. Die Teilungserklärung gehört zu den ersten Unterlagen, die vor einem Antrag gelesen werden sollten. Bei Unsicherheit über die Rechtslage im Einzelfall sollte ein Rechtsanwalt prüfen.
Für wen lohnt sich ein Balkonkraftwerk? Eigenverbrauch und Alternativen
Ob sich ein Balkonkraftwerk rechnet, hängt vor allem von Ausrichtung, Verschattung und dem eigenen Verbrauchsprofil ab. Der Strom wird direkt verbraucht, wenn Geräte laufen, während die Sonne scheint; was die Wohnung in diesem Moment nicht braucht, wird nicht vergütet. Wer tagsüber zu Hause arbeitet, nutzt mehr Eigenverbrauch als jemand, der erst abends nach Hause kommt. Ein Batteriespeicher kann den Eigenverbrauch erhöhen, erhöht aber auch die Anschaffungskosten. Konkrete Ertragszahlen hängen von Standort und Gerät ab und sollten mit Herstellerangaben und Fachleuten geprüft werden.
Für die ganze Gemeinschaft kann dagegen eine größere Lösung sinnvoller sein, etwa eine Photovoltaikanlage auf dem Dach, an der mehrere Eigentümer beteiligt sind. Ein Balkonkraftwerk ist ein guter Einstieg in die Energiewende, ersetzt aber keine Gesamtplanung für das Gebäude. Wer ohnehin über Dach, Heizung oder Fassade entscheidet, sollte Solartechnik in die Planung der Erhaltungsmaßnahmen einbeziehen.
Ablauf in sieben Schritten und Rückbau
Wer ein Balkonkraftwerk in einer Eigentümergemeinschaft oder Mietwohnung installieren möchte, kann sich an einem festen Ablauf orientieren. Entscheidend ist, die Erlaubnis oder den Beschluss vor dem Kauf zu klären und die Anmeldung nicht zu vergessen. So entstehen keine Anschaffungskosten für eine Anlage, die später nicht montiert werden darf.
Endet das Mietverhältnis oder zieht der Eigentümer aus, nimmt er das Balkonkraftwerk mit. Mieter müssen die Anlage nach herrschender Meinung zurückbauen und Bohrlöcher oder Schäden beseitigen, wenn nichts anderes vereinbart ist; die Rückbaupflicht lässt sich in der Erlaubnis oder dem Zusatz zum Mietvertrag regeln. Wird die Wohnung verkauft, sollte die Anlage im Kaufvertrag ausdrücklich erwähnt und der Betreiberwechsel im Marktstammdatenregister gemeldet werden.
| Schritt | Was zu tun ist |
|---|---|
| Antrag stellen | Eigentümer an die Verwaltung, Mieter in Textform an den Vermieter |
| Beschluss oder Erlaubnis | Eigentümerversammlung beschließt die Durchführung |
| Gerät und Befestigung wählen | Herstellerhalterung, bei Zweifeln Fachbetrieb |
| Versicherung informieren | Deckung schriftlich bestätigen lassen |
| Montieren und anschließen | Steckdose bei Bedarf von Elektrofachkraft prüfen lassen |
| Registrieren | Marktstammdatenregister, keine Meldung beim Netzbetreiber |
| Betreiben | Bei Auszug oder Verkauf Rückbau und Betreiberwechsel klären |
Häufige Fragen
Darf eine Eigentümergemeinschaft ein Balkonkraftwerk verbieten?
Nicht pauschal. Jeder Wohnungseigentümer kann Steckersolargeräte als angemessene bauliche Veränderung verlangen. Die Gemeinschaft beschließt über die Durchführung und kann Vorgaben zu Befestigung und Optik machen, den Anspruch nach herrschender Meinung aber nicht leerlaufen lassen.
Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG
Kann ein Vermieter ein Balkonkraftwerk verbieten?
Nur im Ausnahmefall. Der Mieter kann die Erlaubnis verlangen; sie darf nur verweigert werden, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.
Rechtsgrundlage: § 554 Abs. 1 BGB
Muss ich ein Balkonkraftwerk anmelden?
Ja, im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Eine zusätzliche Meldung beim Netzbetreiber entfällt seit dem 16. Mai 2024 für steckerfertige Anlagen im üblichen Leistungsbereich.
Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 5a EEG
Wie viel Leistung darf ein Balkonkraftwerk haben?
Für den vereinfachten Anschluss nennt das Gesetz insgesamt bis zu 2 Kilowatt installierte Leistung und insgesamt bis zu 800 Voltampere Wechselrichterleistung, betrieben hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet. Umgangssprachlich spricht man von der 800-Watt-Grenze.
Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 5a EEG
Gibt es eine Einspeisevergütung für ein Balkonkraftwerk?
Nein. Steckersolargeräte nach § 8 Abs. 5a EEG sind der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet; der Vorteil liegt im geringeren Strombezug durch Eigenverbrauch.
Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 5a EEG
Wer zahlt das Balkonkraftwerk in der WEG?
Der Eigentümer, der das Steckersolargerät verlangt. Nur ihm gebühren auch die Nutzungen.
Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 1 WEG
Welche Hürden gibt es bei der Installation eines Balkonkraftwerks in der Mietwohnung?
Rechtlich ist die Hürde niedrig: Der Mieter beantragt die Erlaubnis, am besten in Textform, der Vermieter darf nur bei Unzumutbarkeit verweigern. Praktische Hürden sind Befestigung am Geländer, Versicherung und die Anmeldung im Marktstammdatenregister.
Rechtsgrundlage: § 554 BGB
Kann man ein Balkonkraftwerk einfach in die Steckdose stecken?
Technisch ist es ein Steckergerät, rechtlich braucht es vorher Erlaubnis oder Beschluss und danach die Registrierung. Bei der Steckdose gelten die Herstellerangaben; im Zweifel prüft eine Elektrofachkraft.
Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 2 und 4, § 21 Abs. 1 WEG; § 554 BGB; § 8 Abs. 5a EEG
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.


