Recht

Verwalterzustimmung abschaffen: § 12 WEG per Beschluss aufheben

Voraussetzungen, Beschlussfassung und Grundbuchvollzug: wann Eigentümer die Verwalterzustimmung beim Wohnungsverkauf mit Mehrheit aufheben können und welchen Nachweis das Grundbuchamt verlangt.

Von Moritz SchützeGeschäftsführer
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Fachlich geprüft von RA Dirk M. Hauguth

Mehrfamilienhaus mit Eigentumswohnungen in BambergFoto: Tilman2007, CC BY-SA 4.0, Wikimedia Commons

Die beim Wohnungsverkauf vereinbarte Zustimmung des Verwalters lässt sich grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss abschaffen, wenn die Gemeinschaftsordnung dem nicht wirksam entgegensteht. Entscheidend sind eine genaue Prüfung der bestehenden Regelung, ein eindeutig formulierter Beschluss und ein grundbuchgerechter Nachweis. Dieser Ratgeber richtet sich an Wohnungseigentümer, Verwaltungsbeiräte und Verkäufer, die die Verwalterzustimmung aufheben wollen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Verwalterzustimmung lässt sich nach § 12 Abs. 4 WEG grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufheben, wenn keine wirksame Vereinbarung die Beschlusskompetenz einschränkt.
  • Die Beschränkung entfällt mit Verkündung des Beschlusses; die Grundbuchlöschung ist nur berichtigend.
  • Für die Löschung braucht das Grundbuchamt eine Niederschrift mit öffentlich beglaubigten Unterschriften der Personen nach § 24 Abs. 6 WEG, die Beschlussinhalt und Abstimmungsergebnis zeigt.
  • Eine aufgehobene Veräußerungsbeschränkung kommt nicht per Mehrheit zurück; dafür braucht es eine Vereinbarung aller Eigentümer.

Grundlagen: Verwalterzustimmung bei der Veräußerung von Wohnungseigentum

Eine Verwalterzustimmung ist nicht bei jedem Verkauf einer Eigentumswohnung gesetzlich vorgeschrieben. Rechtsgrundlage ist eine Vereinbarung nach § 12 Abs. 1 WEG, die regelmäßig in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung steht. Danach kann die Veräußerung von Wohnungseigentum von der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten abhängen; häufig ist dafür der Verwalter bestimmt. Man spricht auch von Veräußerungszustimmung.

Zweck des Zustimmungsvorbehalts ist es, die Wohnungseigentümergemeinschaft vor Erwerbern zu schützen, bei denen konkrete persönliche oder wirtschaftliche Umstände erhebliche Nachteile erwarten lassen, etwa eine Zahlungsunfähigkeit oder massive Störungen des Hausfriedens. Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden (§ 12 Abs. 2 WEG). Bloße Vermutungen, persönliche Vorbehalte oder der Wunsch, den Verkauf zu verhindern, genügen nicht.

Erfasst ein wirksam begründeter Zustimmungsvorbehalt den konkreten Verkauf, sind Kaufvertrag und Übereignung ohne die Zustimmung zunächst schwebend unwirksam (§ 12 Abs. 3 WEG). Das gilt grundsätzlich auch bei Zwangsvollstreckung und beim Verkauf durch den Insolvenzverwalter. Reichweite und Ausnahmen der jeweiligen Klausel müssen deshalb genau geprüft werden.

Warum Gemeinschaften die Verwalterzustimmung abschaffen

Die Zustimmungspflicht verursacht Prüfungsaufwand und kann den Verkaufsvollzug verzögern; in der Praxis führen solche Verzögerungen zu Problemen bei der Eigentumsumschreibung. Für den Grundbuchvollzug müssen die Zustimmung und gegebenenfalls die Verwaltereigenschaft in geeigneter Form nachgewiesen werden. Hinzu kommen Notarkosten und eine Sondervergütung des Verwalters, wenn sie wirksam vereinbart ist.

Dem steht der verbleibende Schutz durch die Erwerberprüfung gegenüber. Sie ist keine umfassende Bonitätsgarantie; liegen aber konkrete Hinweise auf eine erhebliche Unzuverlässigkeit des Erwerbers vor, dürfen sie nicht ungeprüft bleiben. Die Eigentümer sollten abwägen, ob der Nutzen der Klausel ihren fortlaufenden Aufwand rechtfertigt.

Kostenersparnis, kürzere Verkaufsabläufe und eine bessere Verkehrsfähigkeit der Wohnungen sind sachliche Gründe, die Verwalterzustimmung abzuschaffen.

Mehrheit: Rechtslage nach § 12 Abs. 4 WEG und WEG-Reform

§ 12 Abs. 4 Satz 1 WEG eröffnet eine gesetzliche Beschlusskompetenz zur Aufhebung der vereinbarten Veräußerungsbeschränkung. Nach der gesetzlichen Regel genügt in der Wohnungseigentümerversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG); Enthaltungen bleiben außer Betracht. Für die Stimmgewichtung gilt grundsätzlich das Kopfprinzip, eine wirksame abweichende Stimmrechtsregelung der Gemeinschaftsordnung ist zu beachten.

Die einfache Mehrheit genügt allerdings nicht ausnahmslos. Seit der WEG-Reform 2020 kann die Beschlusskompetenz des § 12 Abs. 4 WEG durch Vereinbarung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Vor der Abstimmung ist deshalb zu prüfen, ob besondere Mehrheitsanforderungen oder sonstige wirksame Beschränkungen bestehen.

Bei Vereinbarungen aus der Zeit vor dem 1. Dezember 2020 ist zusätzlich die Auslegungsregel des § 47 WEG zu berücksichtigen. Eine ältere allgemeine Regelung über Änderungen der Gemeinschaftsordnung darf nicht ohne nähere Prüfung als Ausschluss der gesetzlichen Beschlusskompetenz behandelt werden; hier schafft die Prüfung durch einen Rechtsanwalt Rechtssicherheit.

Ist der Beschluss zulässig, bedarf es keiner Änderungsvereinbarung sämtlicher Eigentümer und keiner notariellen Beurkundung des Beschlusses. Für den späteren Grundbuchnachweis gelten jedoch eigene Formanforderungen.

§ 12 WEGVeräußerungsbeschränkung

(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.

(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.

(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich.

(4) Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz

Vorbereitung: Gemeinschaftsordnung und Einladung prüfen

Zunächst sind Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, spätere Änderungen der Teilungserklärung und die Grundbucheintragungen zusammen zu prüfen. Feststehen müssen der Zustimmungsberechtigte, die betroffenen Einheiten, die erfassten Veräußerungen und etwaige Ausnahmen. Bei älteren Anlagen sind auch Bezugnahmen im Grundbuch und die Übergangsregelung des § 48 Abs. 3 WEG einzubeziehen; ein fehlender Vermerk im aktuellen Grundbuchauszug erlaubt allein noch keine abschließende Aussage.

Der Beschlussgegenstand muss in der Einladung erkennbar bezeichnet sein (§ 23 Abs. 2 WEG), etwa als vollständige Aufhebung der konkret benannten Veräußerungsbeschränkung einschließlich Grundbuchvollzug. Ein Hinweis auf „Verschiedenes“ genügt nicht. Die Einladung erfolgt in Textform mit einer Frist von grundsätzlich mindestens drei Wochen (§ 24 Abs. 4 WEG); mehr im Beitrag Eigentümerversammlung einberufen.

Eine gesetzliche Pflicht, den Aufhebungsbeschluss ausführlich zu begründen, besteht nicht. Die Verwaltung sollte die Vorteile und etwaige Schutzinteressen der Gemeinschaft trotzdem nachvollziehbar darstellen. Der Entscheidungsspielraum schützt nicht vor einer Anfechtung wegen Verfahrensfehlern, missachteter Vereinbarungen oder missbräuchlicher Beschlussfassung.

Verwalterzustimmung abschaffen: Ablauf
SchrittWas zu tun ist
PrüfenKlausel, Nachträge, Grundbuch, abweichende Vereinbarungen (§§ 47, 48 WEG)
EinladenGegenstand klar bezeichnen, Textform, mindestens drei Wochen
BeschließenMehrheit der abgegebenen Stimmen, Ergebnis feststellen und verkünden
BeglaubigenNiederschrift oder Auszug mit Unterschriften nach § 24 Abs. 6 WEG
LöschenNotar beantragt Löschung in allen betroffenen Grundbüchern

Musterbeschluss: vollständige Aufhebung der Verwalterzustimmung

Die folgende Vorlage setzt voraus, dass die Beschlusskompetenz besteht und keine wirksame abweichende Vereinbarung entgegensteht. Platzhalter, Urkunden, Klausel und betroffene Grundbuchblätter müssen vor der Verwendung eindeutig zugeordnet werden. Weitere Muster unter Eigentümerversammlung.

1. Die Wohnungseigentümer der Gemeinschaft … heben die in § … der Teilungserklärung beziehungsweise Gemeinschaftsordnung vom …, Urkundenverzeichnisnummer … des Notars …, in der Fassung der Nachträge vom …, vereinbarte Veräußerungsbeschränkung nach § 12 Abs. 1 WEG vollständig mit Verkündung dieses Beschlusses auf. Aufgehoben wird das Erfordernis der Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung sämtlicher hiervon erfasster Wohnungs- und Teileigentumsrechte, eingetragen beim Amtsgericht …, Grundbuch von …, Blätter ….

2. Der Verwalter wird beauftragt, für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Löschung dieser Veräußerungsbeschränkung in sämtlichen betroffenen Grundbüchern zu veranlassen, einen Notar mit dem Vollzug zu beauftragen und die erforderlichen Anträge und Erklärungen im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis abzugeben. Die Niederschrift mit öffentlich beglaubigten Unterschriften ist bereitzustellen. Den Zeitpunkt des Vollzugs stimmt der Verwalter unter Berücksichtigung laufender Veräußerungen und etwaiger Anfechtungsverfahren mit dem Notar ab.

3. Die Kosten für Beglaubigung, notarielle Tätigkeit und Grundbuchvollzug trägt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ihre Verteilung richtet sich nach der bestehenden wirksamen Kostenregelung, hilfsweise nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG. Eine zusätzliche Vergütung des Verwalters wird durch diesen Beschluss nicht begründet.

Die Versammlungsleitung stellt das Abstimmungsergebnis fest und verkündet es. Ins Protokoll gehören Gemeinschaft, Ort und Datum, der vollständige Beschlusswortlaut, Ja- und Nein-Stimmen, Enthaltungen sowie Feststellung und Verkündung; bei vereinbarter Stimmgewichtung muss das Ergebnis nachvollziehbar ausgewiesen sein. Der Beschluss wird in die Beschluss-Sammlung aufgenommen.

Tipp: Abstimmungsergebnis vollständig protokollieren Wortlaut, Ja, Nein, Enthaltungen sowie Feststellung und Verkündung gehören ins Protokoll. Eine Kopie, ein Scan oder eine E-Mail ersetzt die beglaubigte Niederschrift nicht.

Grundbuch: welchen Nachweis das Grundbuchamt benötigt

Für die Löschung verweist § 12 Abs. 4 Satz 3 WEG auf § 7 Abs. 2 WEG. Eine Löschungsbewilligung sämtlicher Eigentümer ist danach nicht erforderlich, wenn die Beschlussfassung durch eine Niederschrift mit öffentlich beglaubigten Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen nachgewiesen wird.

Zu unterzeichnen haben der Versammlungsvorsitzende und ein Wohnungseigentümer sowie, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, dessen Vorsitzender oder Vertreter. Unterzeichner und Funktionen sind im Protokoll eindeutig anzugeben; besondere Unterschriftsanforderungen der Gemeinschaftsordnung sind zusätzlich zu prüfen.

Ein Protokollauszug zum betroffenen Tagesordnungspunkt kann ausreichen, wenn er Beschlussinhalt und Abstimmungsergebnis erkennen lässt. Eine bloße Erklärung, die Eigentümer hätten die Beschränkung aufgehoben, ersetzt den Nachweis des Beschlusszustandekommens nicht; eine normale Protokollkopie, ein Scan oder eine E-Mail erfüllt die Formanforderungen nicht.

Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, regelmäßig vertreten durch den Verwalter. Weist das Grundbuchamt den Antrag zurück, ist dagegen die Beschwerde statthaft (§ 71 GBO). Der notarielle Vollzug sollte alle betroffenen Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher erfassen, nicht nur die Wohnung, die gerade verkauft wird.

§ 7 Abs. 2 WEGGrundbuchvorschriften

(2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz

Wirkung: ab wann die Aufhebung gilt

In der Eigentümerversammlung beseitigt die wirksam beschlossene Aufhebung den Zustimmungsvorbehalt grundsätzlich mit Feststellung und Verkündung des Ergebnisses; im Umlaufverfahren mit ordnungsgemäßer Feststellung und Bekanntgabe. Die spätere Grundbuchlöschung ist lediglich berichtigend.

Für die Praxis bedeutet das: Solange der Eintrag besteht, muss der Wegfall im Grundbuchverfahren in geeigneter Form nachgewiesen werden. Die zeitnahe Löschung vermeidet Rückfragen. Eine erneute Verwalterzustimmung wird nicht allein dadurch erforderlich, dass die Berichtigung noch aussteht.

Ein anfechtbarer Beschluss bleibt gültig, solange er nicht rechtskräftig für ungültig erklärt ist (§ 23 Abs. 4 WEG). Die Anfechtungsklage ist innerhalb eines Monats zu erheben und innerhalb von zwei Monaten zu begründen (§ 45 WEG); Nichtigkeit wird durch Fristablauf nicht geheilt. Ob vor dem Vollzug der Fristablauf abgewartet wird, ist eine Frage des Einzelfalls; das Ausbleiben einer Klagezustellung im ersten Monat beweist noch nicht, dass keine Klage erhoben wurde.

Laufender Verkauf und Umlaufverfahren

Ist der Kaufvertrag bereits beurkundet, sollte der Notar unverzüglich über die Aufhebung informiert werden. Er prüft, ob der Beschlussnachweis für den Vollzug genügt; eine vereinbarte Kaufpreisfälligkeitsregelung wird nicht ohne Weiteres durch den Beschluss ersetzt. Der Erwerber wird durch die Aufhebung noch nicht Eigentümer: Auflassung und Eintragung (§§ 873, 925 BGB) bleiben erforderlich.

Auch ein Umlaufbeschluss kommt in Betracht. Grundsätzlich müssen alle Wohnungseigentümer in Textform zustimmen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 WEG); haben sie zuvor für genau diesen Gegenstand beschlossen, dass die Mehrheit genügt, reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 WEG).

Davon zu unterscheiden ist der Nachweis im Grundbuchverfahren: E-Mail-Zustimmungen oder eine Ergebnisübersicht der Verwaltung ersetzen die Versammlungsniederschrift mit beglaubigten Unterschriften nicht ohne Weiteres. Die Nachweisführung sollte vorher mit dem Notar abgestimmt werden; für eine gemeinschaftsweite Löschung ist die Beschlussfassung in einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung regelmäßig der praktikablere Weg.

Kosten der Aufhebung und der Zustimmung

Die Grundbuchgebühr für die Löschung beträgt 50 Euro je betroffenem Sondereigentum; bei einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG ist die Summe auf 100 Euro begrenzt (Nr. 14160 KV GNotKG). Diese Begrenzung erfasst nicht sämtliche zusätzlichen Kosten.

Für eine reine Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf fällt eine 0,2-Gebühr an, mindestens 20 und höchstens 70 Euro (Nr. 25100 KV GNotKG); mehrere Unterschriften in einem Beglaubigungsvermerk lösen sie nur einmal aus. Auslagen und Umsatzsteuer kommen hinzu, je nach Auftrag weitere Notargebühren. Die Beglaubigung zum Nachweis der Verwaltereigenschaft nach § 26 Abs. 4 WEG kostet 20 Euro (Nr. 25101 KV GNotKG); ein vorhandener Nachweis muss nicht für jeden Verkauf neu erstellt werden.

Eine Sondervergütung für die Zustimmung setzt eine wirksame Vergütungsgrundlage voraus. Aus dem Verwaltervertrag allein folgt keine Zahlungspflicht eines daran nicht beteiligten Verkäufers oder Erwerbers. Zu unterscheiden sind die Vergütungspflicht der Gemeinschaft, die interne Verteilung der Gemeinschaftskosten und die Kostenabreden zwischen Käufer und Verkäufer.

Verweigerung der Veräußerungszustimmung: Rechtsmittel

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat im Zusammenhang mit der Verwalterzustimmung mehrere Grundsätze geklärt. Solange die Beschränkung besteht, darf die Zustimmung des Verwalters nur aus wichtigem Grund versagt werden. Die Klage auf Erteilung ist seit dem 1. Dezember 2020 gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten, auch bei älteren Vereinbarungen (BGH, Urteil vom 21.07.2023, Az. V ZR 90/22).

Eine schuldhafte Pflichtverletzung bei der Bearbeitung kann Schadensersatzansprüche auslösen. Ansprüche einzelner Eigentümer wegen Verletzung der Pflichten aus dem Verwaltervertrag richten sich gegen die Gemeinschaft (BGH, Urteil vom 05.07.2024, Az. V ZR 34/24); diese kann unter den jeweiligen Voraussetzungen beim Verwalter Rückgriff nehmen.

Aus BGH, Urteil vom 18.10.2019, V ZR 188/18, folgt keine umfassende Freistellung des Verwalters von Prozesskosten. Die Verurteilung zur Zustimmung begründet allein noch keine schuldhafte Pflichtverletzung; bei schuldhaft pflichtwidriger Verweigerung kann die Gemeinschaft aber Schadensersatz verlangen. Der BGH berücksichtigt einen Beurteilungsspielraum des Verwalters, sorgfältige Prüfung und Dokumentation bleiben wesentlich.

Eine erteilte Zustimmung wird unwiderruflich, sobald der schuldrechtliche Veräußerungsvertrag wirksam geworden ist (BGH, Beschluss vom 06.12.2018, V ZB 134/17); eine vorher erteilte Einwilligung kann grundsätzlich bis zum Vertragsschluss widerrufen werden. Mit Blick auf einen Verwalterwechsel gilt: Die Zustimmung bleibt wirksam, auch wenn die Bestellung vor dem in § 878 BGB genannten Zeitpunkt endet (BGH, Beschluss vom 11.10.2012, V ZB 2/12).

Grenzen: keine Wiedereinführung per Mehrheitsbeschluss

Die Beschlusskompetenz des § 12 Abs. 4 WEG betrifft nur die Aufhebung. Sie erfasst nicht ohne Weiteres die Einführung einer neuen Beschränkung, eine Verschärfung der Klausel oder einen Austausch des Zustimmungsberechtigten. Eine vollständig aufgehobene Beschränkung lässt sich nicht durch einen gegenläufigen Mehrheitsbeschluss wiederherstellen; regelmäßig braucht es eine erneute Vereinbarung sämtlicher Eigentümer und für spätere Erwerber die Grundbucheintragung.

Will eine Eigentümergemeinschaft nur einzelne Veräußerungsfälle befreien, kann eine teilweise Aufhebung in Betracht kommen. Das Deutsche Notarinstitut hält in einem Gutachten vom 27.06.2025 (Abrufnummer 208494) auch eine Aufhebung allein für einen konkreten Veräußerungsfall für möglich. Ein universelles Muster für beliebige Ausnahmen folgt daraus nicht; Regelungsumfang, Gleichbehandlung und Grundbuchnachweis sind gesondert zu prüfen.

Wie LIKKA Eigentümergemeinschaften bei der Aufhebung begleitet

Als WEG-Verwaltung stellen wir die maßgeblichen Verwaltungsunterlagen zusammen, bereiten das Thema für die Eigentümerversammlung vor und organisieren Beschlussfassung und Protokollierung. Den Beschlusswortlaut und die Nachweise für den Grundbuchvollzug stimmen wir mit dem beauftragten Notar ab; rechtliche Besonderheiten sollten vor der Abstimmung von einem Rechtsanwalt geklärt werden. Dafür arbeiten wir mit Notaren und Rechtsanwälten als Partner zusammen.

So erhalten die Eigentümer eine nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage. Ob die vollständige Aufhebung für die jeweilige Gemeinschaft zweckmäßig ist, ergibt sich aus der konkreten Regelung, dem verbleibenden Schutzbedarf und dem Aufwand bei künftigen Verkäufen. Ihre persönlichen Ansprechpartner begleiten Sie dabei.

Häufige Fragen

Kann jede Gemeinschaft die Verwalterzustimmung mit einfacher Mehrheit abschaffen?

Grundsätzlich eröffnet § 12 Abs. 4 WEG diese Möglichkeit. Vorher ist zu prüfen, ob eine wirksame Vereinbarung die Beschlusskompetenz einschränkt oder ausschließt und welche Stimmrechts- oder Mehrheitsregelung gilt.

Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 4, § 47 WEG

Müssen im Umlaufverfahren immer alle Eigentümer zustimmen?

Im gesetzlichen Regelfall ja. Für einen einzelnen Gegenstand kann zuvor beschlossen werden, dass die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Die Anforderungen an einen grundbuchtauglichen Nachweis bleiben bestehen.

Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 3 WEG

Wirkt die Aufhebung erst nach der Grundbuchlöschung?

Nein. Die Beschränkung entfällt grundsätzlich bereits durch den wirksamen Aufhebungsbeschluss. Solange der Eintrag besteht, muss der Wegfall für den Vollzug in geeigneter Form nachgewiesen werden; deshalb ist die zeitnahe Löschung sinnvoll.

Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 4, § 7 Abs. 2 WEG

Wird der Käufer durch die Zustimmung oder die Aufhebung bereits Eigentümer?

Nein. Zustimmung oder Aufhebung beseitigen nur das Wirksamkeitshindernis. Der Eigentumsübergang setzt weiterhin Auflassung und Grundbucheintragung voraus.

Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 3 WEG; §§ 873, 925 BGB

Wer ist bei einer unberechtigten Verweigerung zu verklagen?

Bei einer vereinbarten Verwalterzustimmung ist die Klage auf Erteilung seit dem 1. Dezember 2020 gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten, auch bei Altvereinbarungen.

Rechtsgrundlage: BGH, V ZR 90/22

Kann die Zustimmungspflicht später wieder durch Mehrheit eingeführt werden?

§ 12 Abs. 4 WEG bietet dafür keine Beschlusskompetenz. Regelmäßig braucht es eine erneute Vereinbarung sämtlicher Eigentümer und eine Grundbucheintragung, damit spätere Erwerber gebunden sind.

Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 4 WEG

Wer trägt die Kosten der Aufhebung?

Die Kosten des Vollzugs trägt regelmäßig die Gemeinschaft und verteilt sie nach der maßgeblichen Kostenregelung. Die Grundbuchgebühren sind insgesamt auf 100 Euro begrenzt; Notargebühren, Auslagen und Umsatzsteuer können hinzukommen.

Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 2 WEG; Nr. 14160 KV GNotKG

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Rechtsgrundlage: §§ 7, 10, 12, 16, 23 bis 26, 45, 47, 48 WEG; §§ 873, 878, 925 BGB; Nr. 14160, 25100, 25101 KV GNotKG; BGH, Beschlüsse vom 11.10.2012 – V ZB 2/12 und 06.12.2018 – V ZB 134/17; BGH, Urteile vom 18.10.2019 – V ZR 188/18, 21.07.2023 – V ZR 90/22 und 05.07.2024 – V ZR 34/24

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