Auf fast jedem Wasserzähler steht eine kleine Jahreszahl. Sie entscheidet, ob das Gerät noch Messergebnisse für die Abrechnung von Wasser und Wärme liefern darf. Dieser Artikel richtet sich an Vermieter, Mieter, Hausbesitzer, Wohnungseigentümer und Beiräte in Deutschland.
Das Wichtigste in Kürze
- Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler und Wärmezähler haben eine Eichfrist von sechs Jahren; sie endet zum Jahresende (Anlage 7, § 34 Abs. 2 MessEV).
- Ungeeichte Messgeräte dürfen nicht verwendet werden; Verstöße können ein Bußgeld nach § 60 MessEG nach sich ziehen.
- Die Abrechnung bleibt möglich, aber der Vermieter muss die Richtigkeit der Werte beweisen (BGH VIII ZR 112/10).
- Zählermiete und Eichung sind umlagefähig (§ 2 Nr. 2 BetrKV); den Tausch müssen Mieter dulden (§ 555a BGB).
Eichfrist Wasserzähler: Sechs Jahre nach der Mess- und Eichverordnung
Die Eichfrist ist der Zeitraum, in dem ein geeichtes Messgerät verwendet werden darf. Ohne besondere Regel beträgt sie zwei Jahre (§ 34 Abs. 1 der Mess- und Eichverordnung). Für Messgeräte im Haus legt Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung längere Fristen fest. Rechtsgrundlage für die Eichfrist sind damit das Mess- und Eichgesetz und die Mess- und Eichverordnung; die Eichfrist beginnt mit dem Jahr der Ersteichung bzw. des Inverkehrbringens.
Kaltwasserzähler haben eine Eichfrist von sechs Jahren (Anlage 7 Nr. 5.5.1). Das gilt für alle Messgeräte für kaltes Wasser, auch für den Hauptzähler am Hausanschluss. Für Warmwasserzähler gelten ebenfalls sechs Jahre (Nr. 5.5.2), für Wärmezähler und Kältezähler auch (Nr. 7.1).
Ältere Quellen nennen bei Warmwasser- und Wärmezählern noch fünf Jahre. Das ist überholt, die Änderung gilt seit Ende 2021: Seit dem 2. November 2021 ist die Eichfrist bei Warmwasser-, Wärme- und Kältezählern auf sechs Jahre vereinheitlicht, so die Eichbehörde NRW.
Heizkostenverteiler fallen nicht unter das Eichrecht und sind keine eichpflichtigen Messgeräte. Für diese Geräte der Heizkostenabrechnung verlangt § 5 Abs. 1 HeizkostenV die Bestätigung einer sachverständigen Stelle; elektronische Heizkostenverteiler richten sich nach DIN EN 834.
Heizkostenverteiler gelten als Messhilfsverfahren: Sie messen keine Wärmemenge, sondern erfassen nur den Anteil jedes Heizkörpers an der Wärme im Haus. Weil ein Messhilfsverfahren keine Messgröße wie die Wärmemenge bestimmt (§ 1 Abs. 1 MessEV) und § 5 Abs. 1 HeizkostenV die Bestätigung nur verlangt, soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen gelten, gibt es dafür keine Eichfrist. Fällt ein Gerät aus, ist der Verbrauch nach § 9a Abs. 1 HeizkostenV anhand vergleichbarer früherer Zeiträume oder vergleichbarer Räume zu ermitteln.
Wann die Eichfrist endet. Neue Messgeräte gelten ab dem Inverkehrbringen für die Dauer der Eichfrist als geeicht (§ 37 Abs. 1 Satz 2 Mess- und Eichgesetz). Die Frist endet erst mit Ablauf des Jahres, in dem sie rechnerisch endet (§ 34 Abs. 2 MessEV). Beispiel: Ein Kaltwasserzähler mit Eichjahr 2020 hat Eichgültigkeit bis 31. Dezember 2026; ab 2027 fehlt ihm die Eichgültigkeit.
Wo die Eichfrist steht. Auf dem Zähler steht eine Metrologie-Kennzeichnung, ein Eichkennzeichen oder eine Plombe mit zweistelliger Jahreszahl. Bei neuen Geräten nach der europäischen Measuring Instruments Directive (Richtlinie 2014/32/EU) ist das die Kennzeichnung „M“ mit dem Jahr. Die Eichmarke zeigt also den Beginn, nicht das Ende: Jahreszahl plus sechs ergibt das Jahr, an dessen Ende die Eichfrist abläuft.
Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz(2) Unabhängig von dem nach Absatz 1 sich ergebenden rechnerischen Ende der Eichfrist endet diese bei Eichfristen, die mindestens ein Jahr betragen, erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Frist rechnerisch endet. Es wird vermutet, dass das Messgerät in dem Jahr in Verkehr gebracht wurde, in dem es nach § 14 gekennzeichnet wurde.
| Sechs Jahre | Nicht eichpflichtig |
|---|---|
| Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler, Wärmezähler | Heizkostenverteiler |
Eichpflicht nach dem Mess- und Eichgesetz: Wer verantwortlich ist
Die Eichpflicht dient der Messrichtigkeit und schützt Verbraucher vor falschen Messungen; Mieter sind dabei in der Regel Verbraucher. Eichpflichtig sind in Deutschland Messgeräte, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Die Eichpflicht gilt also auch für Wasserzähler, mit denen Wasser zwischen Vermieter und Mieter abgerechnet wird.
Die Pflicht trifft den Verwender: Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustellen, dass es nicht ungeeicht verwendet wird, die Verkehrsfehlergrenzen einhält und Nachweise über Eingriffe aufbewahrt werden (§ 31 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes). Wer Messwerte für eine Rechnung verwendet, muss sich von der Einhaltung der Vorschriften vergewissern (§ 33 Abs. 2 MessEG).
Im Mietverhältnis ist Verwender in der Praxis der Vermieter, in der Eigentümergemeinschaft die Gemeinschaft. Ablesung, Eichung und Austausch kann ein Messdienstleister übernehmen, in LIKKA-Objekten der Messdienstleister MEVIO; die Rolle als Verwender und die Verantwortung für die Einhaltung der Eichpflicht bleiben beim Eigentümer.
In der Praxis gehören zum Service eines Messdienstleisters die Datenerfassung der Zählerstände für Wasser und Wärme und die Steuerung von Eichfristen und turnusmäßigem Austausch; ein Messdienstleister wie MEVIO liest die Zähler per Funk aus und steuert den Tausch rechtzeitig. Damit wird die Einhaltung der Eichpflicht organisiert, aber nicht übertragen: Ein Teil der Arbeit liegt beim Dienstleister, die Pflicht bleibt beim Verwender.
Eichfrist abgelaufen: Verbot, vorzeitiges Ende und Bußgelder
Messgeräte dürfen nicht ungeeicht verwendet werden, nachdem die Eichfrist abgelaufen ist (§ 37 Abs. 1 Mess- und Eichgesetz). Die Eichfrist endet vorzeitig, wenn ein Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen nicht mehr einhält, ein Eingriff die Messung beeinflussen kann oder die Plombe entfernt ist (§ 37 Abs. 2 MessEG).
In der Praxis heißt das: Löst ein Installateur bei der Badsanierung die Plombe, ist das Gerät zu tauschen, auch wenn die Jahreszahl noch passt.
Bußgelder. Verstöße gegen die Verwendungsvorschriften des Mess- und Eichgesetzes sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet werden können (§ 60 MessEG). Die Eichbehörden in den Ländern weisen darauf hin, dass die Verwendung ungeeichter Geräte mit erheblichen Geldbußen geahndet werden kann.
Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz(1) Messgeräte dürfen nicht ungeeicht verwendet werden, 1. nachdem die in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 6 bestimmte Eichfrist abgelaufen ist oder 2. wenn die Eichfrist nach Absatz 2 vorzeitig endet.
Nach Ablauf der Eichfrist: Folgen für die Abrechnung
Eichrechtlich dürfen Werte im geschäftlichen Verkehr nur verwendet werden, wenn das Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde (§ 33 Abs. 1 MessEG). Zivilrechtlich ist die Betriebskostenabrechnung trotzdem nicht automatisch unwirksam.
Ist die Abrechnung nach erfasstem Verbrauch vereinbart, kommt es allein darauf an, ob der tatsächliche Verbrauch zutreffend erfasst wurde (BGH, Urteil vom 17. November 2010, Az. VIII ZR 112/10). Eine gültige Eichung ist also keine Wirksamkeitsvoraussetzung.
Den Unterschied macht die Beweislast. Für Messergebnisse geeichter Geräte spricht eine tatsächliche Vermutung der Richtigkeit, die der Mieter durch einen Gegenbeweis entkräften kann. Bei Geräten ohne gültige Eichung entfällt diese Vermutung, und der Eigentümer muss als Vermieter die Richtigkeit im Prozess nachweisen.
Im entschiedenen Fall genügte der Bericht einer staatlich anerkannten Prüfstelle; im Einzelfall kann auch eine Schätzung anhand der letzten unbeanstandeten Abrechnungsperiode reichen.
Unsere Folgerung daraus: Eine abgelaufene Eichfrist macht die Abrechnung angreifbar. Mieter können die Werte beanstanden, und für den Eigentümer entsteht ein Prozess- und Haftungsrisiko.
Mieter können Einwendungen bis zwölf Monate nach Zugang erheben (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Bei Zweifeln an der Genauigkeit kann jeder mit begründetem Interesse an der Messrichtigkeit eine Befundprüfung beim Eichamt oder einer Prüfstelle beantragen (§ 39 MessEG). Fristen und Belegeinsicht erklärt der Beitrag zur Betriebskostenabrechnung.
Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz(b) Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergeben.
(c) Den von einem nicht (mehr) geeichten Messgerät abgelesenen Verbrauchswerten kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss der Vermieter im Prozess die Richtigkeit der abgelesenen Werte zur Überzeugung des Tatrichters nachweisen.
Austausch statt Nacheichung: Zählerwechsel und Verlängerung
Die Eichung der Messgeräte führen die Eichbehörden der Länder oder staatlich anerkannte Prüfstellen durch. Gebrauchte Messgeräte lassen sich nach Reinigung erneut eichen; die neue Frist beginnt mit Ablauf der alten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 MessEV).
In der Praxis ist nach Ablauf der Eichfrist der Einbau neuer Geräte in der Regel günstiger als Ausbau, Prüfung und Wiedereinbau. Deshalb wird getauscht statt nachgeeicht. Neue Warmwasserzähler müssen fernablesbar sein (§ 5 Abs. 2 HeizkostenV); mehr dazu im Beitrag „Fernablesbare Zähler: Nachrüstpflicht bis 31.12.2026“.
Verlängerung im Stichprobenverfahren. Für ein Los baugleicher Geräte verlängert die Behörde auf Antrag die Eichfrist, wenn eine zufällige Stichprobe erwarten lässt, dass mindestens 95 Prozent die Anforderungen einhalten; das Verfahren berücksichtigt auch die Messbeständigkeit (§ 35 MessEV). In der Praxis nutzen das fast nur Wasserversorger, nicht Eigentümer für Wohnungszähler (Eichbehörde NRW).
| Schritt | Was zu tun ist |
|---|---|
| Liste | Alle Geräte mit Nummer, Art und Eichjahr erfassen |
| Frist | Eichjahr plus sechs: Ablauf zum 31. Dezember |
| Termin | Tausch rechtzeitig planen und ankündigen |
| Ablesung | End- und Anfangsstand beim Tausch protokollieren |
Kosten: Wer den Austausch der Wasserzähler bezahlt
Den Austausch beauftragt und bezahlt zunächst der Eigentümer, in der WEG die Gemeinschaft. Als Betriebskosten umlegen darf der Vermieter nach § 2 Nr. 2 BetrKV die Anmietung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Eichung, wenn der Mietvertrag es vorsieht (§ 556 Abs. 1 BGB). Für die Verbrauchserfassung bei Warmwasser und Wärme gilt das über § 2 Nr. 4 und 5 BetrKV und § 7 Abs. 2 HeizkostenV.
Nicht umlagefähig ist Instandsetzung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV), etwa der Ersatz eines defekten Zählers. Ob der Tausch gekaufter Zähler nach Ablauf der Eichfrist als Eichkosten umlagefähig ist, ist nicht höchstrichterlich geklärt; nach verbreiteter Auffassung ja, soweit er die Nacheichung ersetzt.
Wer Geräte für Warmwasser oder Wärme mieten will, muss das den Nutzern vorher mit den Kosten mitteilen; widerspricht die Mehrheit binnen eines Monats, ist die Anmietung unzulässig (§ 4 Abs. 2 HeizkostenV).
Duldungspflicht: Kann man den Wechsel der Wasserzähler verweigern?
Nein. Mieter müssen Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung dulden (§ 555a Abs. 1 BGB); nach herrschender Meinung gehört der Tausch wegen der Eichpflicht dazu. Bei Warmwasserzählern und Wärmezählern folgt die Duldung zusätzlich aus § 4 Abs. 2 HeizkostenV. Der Termin ist rechtzeitig anzukündigen (§ 555a Abs. 2 BGB).
Wohnungseigentümer müssen das Betreten ihrer Wohnung dulden, wenn es Vereinbarungen oder Beschlüssen entspricht (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG). In der Praxis kündigen Mitarbeiter des Messdienstleisters den Termin per Aushang an und nennen einen Kontakt für Ersatztermine. Ein verpasster Termin führt in der Praxis oft zu Streitigkeiten über die Kosten eines weiteren Termins.
Eichfrist in der WEG: Kontrolle durch Verwalter und Beirat
Kauf oder Miete und den Messdienst beschließt die Gemeinschaft als ordnungsmäßige Verwaltung (§ 19 Abs. 1 WEG). Den turnusmäßigen Tausch kann der Verwalter als Maßnahme untergeordneter Bedeutung selbst veranlassen, sofern sie nicht zu erheblichen Verpflichtungen führt (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG).
Für die Kontrolle genügt eine Liste aller Messgeräte mit Nummer und Eichjahr, getrennt nach Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler und Wärmezähler. Welche Posten der Beirat prüfen sollte, zeigt der Prüfungsumfang des Beirats; wie Wasser verteilt wird, erklärt der Beitrag „Kaltwasser Abrechnung“. Unsere WEG-Verwaltung plant den Tausch mit dem Messdienstleister MEVIO vor dem Jahresende, in dem die Eichfrist abläuft; vermietende Eigentümer unterstützt die Mietverwaltung.
Häufige Fragen
Wie alt darf eine Wasseruhr sein?
Die Eichfrist beträgt sechs Jahre und endet mit Ablauf des Jahres, in dem sie rechnerisch endet. Ein Zähler mit Eichjahr 2020 darf bis 31. Dezember 2026 verwendet werden.
Rechtsgrundlage: Anlage 7 Nr. 5.5.1, 5.5.2; § 34 Abs. 2 MessEV
Wo steht die Eichfrist auf dem Wasserzähler?
Auf dem Zähler steht eine Kennzeichnung mit zweistelliger Jahreszahl, etwa „M20“. Jahreszahl plus sechs ergibt das Jahr, an dessen Ende die Eichfrist abläuft.
Rechtsgrundlage: § 34 Abs. 2 MessEV
Was passiert, wenn der Wasserzähler nicht mehr geeicht ist?
Er darf nicht mehr verwendet werden und ist zu tauschen. Die Abrechnung bleibt möglich, die Richtigkeit muss aber bewiesen werden.
Rechtsgrundlage: § 37 Abs. 1 MessEG; BGH VIII ZR 112/10
Wer muss den Austausch der Wasserzähler bezahlen?
Zunächst der Eigentümer oder die Gemeinschaft. Zählermiete und Eichkosten kann der Vermieter umlegen, wenn der Mietvertrag es vorsieht; der Ersatz eines defekten Zählers ist Instandsetzung.
Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 2 Nr. 2 BetrKV
Kann ich den Wasserzählerwechsel verweigern?
Nein. Mieter müssen Erhaltungsmaßnahmen dulden, Wohnungseigentümer das Betreten ihrer Wohnung nach Beschluss. Der Termin ist rechtzeitig anzukündigen.
Rechtsgrundlage: § 555a BGB; § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG
Ist ein Warmwasserzähler Pflicht?
Bei zentraler Warmwasserversorgung ja: Der Verbrauch an Warmwasser ist zu erfassen, und dafür sind Warmwasserzähler zu verwenden.
Rechtsgrundlage: §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 HeizkostenV
Rechtsgrundlage: §§ 31, 33, 37, 39, 54, 60 MessEG; §§ 34, 35 und Anlage 7 Nr. 5.5.1, 5.5.2, 7.1 MessEV; §§ 555a, 556 BGB; § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 2 Nr. 2, 4 und 5 BetrKV; §§ 4, 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 HeizkostenV; §§ 14 Abs. 1 Nr. 2, 19 Abs. 1, 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG; BGH, Urteil vom 17.11.2010 – VIII ZR 112/10
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.


