Beirat und Belegprüfung · 29.09.2026 · Lesezeit 2 Min.

Einsicht in die Verwaltungsunterlagen: was Eigentümer verlangen können

Jeder Eigentümer darf Belege, Kontoauszüge und Verträge der Gemeinschaft einsehen. Was Gerichte zu Umfang, Ort und Form der Einsicht entschieden haben.

Wer wissen will, wofür das Hausgeld ausgegeben wurde, muss nicht auf die Belegprüfung des Beirats warten. Das Gesetz gibt jedem Wohnungseigentümer ein eigenes Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren genauer bestimmt, was dazugehört und wie die Einsicht abläuft.

Ein Recht für jeden Eigentümer

Seit der WEG-Reform steht das Einsichtsrecht ausdrücklich im Gesetz. Es richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die es durch den Verwalter erfüllt. Klagen muss ein Eigentümer deshalb gegen die Gemeinschaft, nicht gegen den Verwalter (AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 05.08.2021, 980a C 25/21 WEG).

Ein besonderes Interesse muss der Eigentümer nicht darlegen. Das hat der Bundesgerichtshof noch zum alten Recht entschieden, und das Einsichtsrecht besteht auch nach einer Entlastung des Verwalters fort (BGH, Urteil vom 11.02.2011, V ZR 66/10).

§ 18 Abs. 4 WEGEinsicht in die Verwaltungsunterlagen

(4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.

Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz

Was zu den Verwaltungsunterlagen gehört

Der Begriff ist weit. Dazu gehören Rechnungen und Belege, Kontoauszüge, die Buchhaltung mit Journalen und Kontenübersichten, Verträge und die Korrespondenz der Verwaltung. Der Eigentümer darf die Unterlagen kopieren oder fotografieren und eine Begleitperson mitbringen. Wer klagt, muss die gewünschten Unterlagen aber genau bezeichnen (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.05.2023, 2-13 S 90/22).

Liegen Belege beim Steuerberater oder einem Dienstleister, muss die Gemeinschaft sie für die Einsicht zurückholen. Der Eigentümer kann die Originale verlangen; zugeschickte Kopien erfüllen den Anspruch nicht (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.01.2025, 2-13 S 615/23).

Wo und wie die Einsicht stattfindet

Eingesehen wird grundsätzlich in den Büroräumen der Verwaltung. Einen Anspruch darauf, dass Unterlagen verschickt werden, haben Eigentümer nicht, auch nicht per E-Mail und auch nicht gegen Kostenerstattung (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.11.2024, 2-13 S 27/24). Umgekehrt genügt es nicht, die Unterlagen nur während der Eigentümerversammlung auszulegen (AG Essen-Borbeck, Urteil vom 04.02.2022, 24 C 822/21).

Ein Urteil aus München zum Eigentümerportal

Das Amtsgericht München hat klargestellt, dass die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nicht an eine Versammlung gebunden ist. Stellt die Verwaltung allen Eigentümern ein Portal zur Verfügung, hat auch der einzelne Eigentümer Anspruch auf Zugang. Sperren darf die Verwaltung den Zugang nicht ohne vorherige Abmahnung (AG München, Urteil vom 26.05.2025, 1291 C 23031/24 WEG).

Einen Anspruch darauf, dass alle Belege online bereitstehen, hat bislang kein Gericht bejaht. Wir stellen sie trotzdem bereit: Unsere Buchhaltung ist papierlos und taggleich, gebuchte Belege stehen allen Eigentümern rund um die Uhr im Kundenportal zur Verfügung.

Das Wichtigste in Kürze
  • Jeder Eigentümer darf die Verwaltungsunterlagen einsehen, ohne Begründung
  • Anspruchsgegner ist die Gemeinschaft, eingesehen wird im Büro der Verwaltung
  • Kopieren und Fotografieren ist erlaubt, ein Versand kann nicht verlangt werden

Häufige Fragen

Muss ich begründen, warum ich die Unterlagen sehen will?

Nein. Ein besonderes Interesse ist nicht erforderlich.

Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 4 WEG

Kann ich verlangen, dass mir die Belege zugeschickt werden?

Nach der Rechtsprechung nicht. Eingesehen wird im Büro der Verwaltung. Bei LIKKA stehen die gebuchten Belege zusätzlich im Kundenportal bereit.

Rechtsgrundlage: LG Frankfurt am Main 2-13 S 27/24

Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 4 WEG, BGH V ZR 66/10, AG Hamburg-St. Georg 980a C 25/21 WEG, LG Frankfurt am Main 2-13 S 90/22, 2-13 S 27/24 und 2-13 S 615/23, AG Essen-Borbeck 24 C 822/21, AG München 1291 C 23031/24 WEG

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.

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Johannes Gebhardt
Ihr AnsprechpartnerJohannes GebhardtDipl.-Kaufmann, Vertriebsleiterneustart@likka-immobilien.de
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