Bis Ende 2020 hing der Verwalterwechsel oft am Vertrag. Wer vorzeitig wechseln wollte, brauchte einen wichtigen Grund. Die WEG-Reform hat das grundlegend geändert und die Eigentümer gestärkt.
Jederzeit abberufen
Seit dem 1. Dezember 2020 können die Eigentümer ihren Verwalter jederzeit abberufen. Ein wichtiger Grund ist nicht mehr erforderlich, abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Auszug: Absätze 1 bis 3 und 5. Absatz 4 regelt den Nachweis der Verwaltereigenschaft.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer.
(2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann.
(3) Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.
(5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig.
Die Abberufung konnte auf einen wichtigen Grund beschränkt werden, etwa in der Gemeinschaftsordnung oder im Verwaltervertrag. Die Eigentümer mussten dann Pflichtverletzungen nachweisen.
Abberufung jederzeit, ohne Begründung. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Der Vertrag endet spätestens nach sechs Monaten
Mit der Abberufung endet das Amt sofort. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate danach. Bis dahin kann der bisherige Verwalter seine Vergütung beanspruchen, oft lässt sich aber ein früheres Ende vereinbaren.
- BeschlussEinfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
- Amt endetSofort mit der Abberufung
- Vertrag endetSpätestens nach sechs Monaten
Die Mehrheit
Für die Abberufung reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es kommt nicht darauf an, wie viele Eigentümer anwesend sind.
Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der JustizBei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Kein wichtiger Grund mehr erforderlich
- Amt endet mit der Abberufung
- Vertrag endet spätestens nach sechs Monaten
Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 3 WEG, § 25 Abs. 1 WEG
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.
