Verwalterwechsel · 17.09.2026 · Lesezeit 2 Min.

Abberufung des Verwalters: Was seit der WEG-Reform gilt

Kein wichtiger Grund mehr nötig: So einfach ist der Wechsel heute.

Bis Ende 2020 hing der Verwalterwechsel oft am Vertrag. Wer vorzeitig wechseln wollte, brauchte einen wichtigen Grund. Die WEG-Reform hat das grundlegend geändert und die Eigentümer gestärkt.

Jederzeit abberufen

Seit dem 1. Dezember 2020 können die Eigentümer ihren Verwalter jederzeit abberufen. Ein wichtiger Grund ist nicht mehr erforderlich, abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

§ 26 WEGBestellung und Abberufung des Verwalters

(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer.

(2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann.

(3) Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.

(5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig.

Auszug: Absätze 1 bis 3 und 5. Absatz 4 regelt den Nachweis der Verwaltereigenschaft.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz
Was sich mit der WEG-Reform geändert hat
Bis 30. November 2020

Die Abberufung konnte auf einen wichtigen Grund beschränkt werden, etwa in der Gemeinschaftsordnung oder im Verwaltervertrag. Die Eigentümer mussten dann Pflichtverletzungen nachweisen.

Seit 1. Dezember 2020

Abberufung jederzeit, ohne Begründung. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Der Vertrag endet spätestens nach sechs Monaten

Mit der Abberufung endet das Amt sofort. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate danach. Bis dahin kann der bisherige Verwalter seine Vergütung beanspruchen, oft lässt sich aber ein früheres Ende vereinbaren.

Abberufung und Vertragsende im Zeitverlauf
  1. BeschlussEinfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
  2. Amt endetSofort mit der Abberufung
  3. Vertrag endetSpätestens nach sechs Monaten

Die Mehrheit

Für die Abberufung reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es kommt nicht darauf an, wie viele Eigentümer anwesend sind.

§ 25 Abs. 1 WEGBeschlussfassung

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz
Das Wichtigste in Kürze
  • Kein wichtiger Grund mehr erforderlich
  • Amt endet mit der Abberufung
  • Vertrag endet spätestens nach sechs Monaten

Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 3 WEG, § 25 Abs. 1 WEG

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.

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Johannes Gebhardt
Ihr AnsprechpartnerJohannes GebhardtDipl.-Kaufmann, Vertriebsleiterneustart@likka-immobilien.de
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