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Verwaltungsbeirat: Aufgaben, Rechte und Pflichten

Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese Seite erklärt für Eigentümer und Beiräte Wahl, Prüfaufgaben, Einsichtsrechte, Haftung und Entlastung.

Der Verwaltungsbeirat ist ein freiwilliges Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 29 WEG). Die Eigentümer bestellen seine Mitglieder durch Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 29 Abs. 1, § 25 Abs. 1 WEG). Seit der WEG-Reform zum 1. Dezember 2020 schreibt das Gesetz keine feste Zahl von Mitgliedern mehr vor.

Der Beirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben (§ 29 Abs. 2 WEG). Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung soll er prüfen und mit einer Stellungnahme versehen, bevor die Eigentümer darüber beschließen. Nach der Rechtsprechung genügt eine rechnerische Prüfung mit Stichproben anhand der Belege, wie der Beitrag zum Prüfungsumfang des Beirats zeigt.

Für die Prüfung kann jeder Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG). Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, kann der Vorsitzende des Beirats oder sein Vertreter die Eigentümerversammlung einberufen (§ 24 Abs. 3 WEG).

Unentgeltlich tätige Beiratsmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG). Die Entlastung des Beirats widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn er eine fehlerhafte Jahresabrechnung geprüft hat, die geändert werden muss (BGH, Urteil vom 04.12.2009, V ZR 44/09). Die Eigentümer können Beiratsmitglieder durch Mehrheitsbeschluss abberufen, wie der Beitrag Beirat abwählen erläutert.

LIKKA stellt Beiräten die Belege über die digitale Belegprüfung bereit; wie die Zusammenarbeit aussieht, beschreibt die Seite Verwaltungsbeirat.

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FAQ

Häufige Fragen: Beirat

Wie wird der Verwaltungsbeirat gewählt?

Die Eigentümer bestellen die Mitglieder durch Beschluss in der Eigentümerversammlung. Es genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bestellt werden können Wohnungseigentümer.

Rechtsgrundlage: § 29 Abs. 1, § 25 Abs. 1 WEG

Wie viele Mitglieder hat der Beirat?

Seit der WEG-Reform gibt das Gesetz keine feste Zahl mehr vor, die Gemeinschaft entscheidet selbst, soweit die Gemeinschaftsordnung nichts regelt. Hat der Beirat mehrere Mitglieder, sind ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen.

Rechtsgrundlage: § 29 Abs. 1 WEG

Was muss der Beirat prüfen?

Der Beirat soll Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung prüfen und mit einer Stellungnahme versehen, bevor die Eigentümer beschließen. Gerichte verlangen eine rechnerische Prüfung und Stichproben anhand der Belege, nicht die Kontrolle jedes einzelnen Belegs.

Rechtsgrundlage: § 29 Abs. 2 WEG

Mehr dazu im Magazin

Welche Unterlagen darf der Beirat einsehen?

Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen, also auch jedes Beiratsmitglied. Dazu gehören etwa Belege, Verträge und Kontoauszüge.

Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 4 WEG

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Haftet der Beirat für Fehler bei der Prüfung?

Unentgeltlich tätige Mitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wer wesentliche Unterlagen wie Kontobelege gar nicht einsieht, kann trotzdem haften.

Rechtsgrundlage: § 29 Abs. 3 WEG

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Wann ist die Entlastung des Beirats ordnungsgemäß?

Die Entlastung wirkt wie ein Verzicht auf Ansprüche, die bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren. Hat der Beirat eine fehlerhafte Jahresabrechnung geprüft, die geändert werden muss, widerspricht seine Entlastung ordnungsmäßiger Verwaltung (BGH, V ZR 44/09).

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Fragen zur Beiratsarbeit?

Im Erstgespräch klären wir, wie Beirat und Verwaltung in Ihrer Gemeinschaft zusammenarbeiten können.

Johannes Gebhardt
Ihr AnsprechpartnerJohannes GebhardtDipl.-Kaufmann, Vertriebsleiterneustart@likka-immobilien.de
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