Ohne Unterlagen kann der neue Verwalter weder abrechnen noch Verträge prüfen. Umso ärgerlicher, wenn der Vorverwalter blockiert. Die Rechtslage ist aber eindeutig.
Alles gehört der Gemeinschaft
Der Vorverwalter muss alles herausgeben, was er für die Gemeinschaft erlangt hat: Beschlusssammlung, Protokolle, Abrechnungen, Belege, Verträge, Kontounterlagen und auch digitale Daten wie E-Mails und Dateien aus der Verwaltungssoftware. Außerdem muss er Rechenschaft über laufende Vorgänge ablegen.
Für den Verwaltervertrag gilt diese Vorschrift über § 675 Abs. 1 BGB, weil er eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der JustizDer Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Für den Verwaltervertrag gilt diese Vorschrift über § 675 Abs. 1 BGB, weil er eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der JustizDer Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Kein Zurückbehaltungsrecht
Offene Vergütungsansprüche oder ein Streit mit der Gemeinschaft berechtigen nicht dazu, Unterlagen zurückzuhalten.
Der Weg zur Herausgabe
Zuerst eine schriftliche Aufforderung mit kurzer Frist. Reagiert der Vorverwalter nicht, folgt die Herausgabeklage, bei unklarem Umfang als Stufenklage. In Eilfällen kommt eine einstweilige Verfügung in Betracht. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren.
- Herausgabe aller Unterlagen und Daten
- Kein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Vergütung
- Frist setzen, dann Klage oder einstweilige Verfügung
Rechtsgrundlage: §§ 666, 667, 675 BGB
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.
