WEG in der Krise · 04.09.2026 · Lesezeit 2 Min.

Vorverwalter gibt Unterlagen nicht heraus: So setzt die Gemeinschaft ihre Rechte durch

Herausgabe, Rechenschaft und der Weg zum Gericht, Schritt für Schritt.

Ohne Unterlagen kann der neue Verwalter weder abrechnen noch Verträge prüfen. Umso ärgerlicher, wenn der Vorverwalter blockiert. Die Rechtslage ist aber eindeutig.

Alles gehört der Gemeinschaft

Der Vorverwalter muss alles herausgeben, was er für die Gemeinschaft erlangt hat: Beschlusssammlung, Protokolle, Abrechnungen, Belege, Verträge, Kontounterlagen und auch digitale Daten wie E-Mails und Dateien aus der Verwaltungssoftware. Außerdem muss er Rechenschaft über laufende Vorgänge ablegen.

§ 666 BGBAuskunfts- und Rechenschaftspflicht

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Für den Verwaltervertrag gilt diese Vorschrift über § 675 Abs. 1 BGB, weil er eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz
§ 667 BGBHerausgabepflicht

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Für den Verwaltervertrag gilt diese Vorschrift über § 675 Abs. 1 BGB, weil er eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz

Kein Zurückbehaltungsrecht

Offene Vergütungsansprüche oder ein Streit mit der Gemeinschaft berechtigen nicht dazu, Unterlagen zurückzuhalten.

Der Weg zur Herausgabe

Zuerst eine schriftliche Aufforderung mit kurzer Frist. Reagiert der Vorverwalter nicht, folgt die Herausgabeklage, bei unklarem Umfang als Stufenklage. In Eilfällen kommt eine einstweilige Verfügung in Betracht. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren.

Das Wichtigste in Kürze
  • Herausgabe aller Unterlagen und Daten
  • Kein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Vergütung
  • Frist setzen, dann Klage oder einstweilige Verfügung

Rechtsgrundlage: §§ 666, 667, 675 BGB

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.

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Moritz Schütze
Ihr AnsprechpartnerMoritz SchützeDipl.-Kaufmann, Geschäftsführerinfo@likka-immobilien.de
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