Wer in München eine Ferienwohnung anbieten will, braucht ab mehr als acht Wochen im Kalenderjahr eine Genehmigung nach der Zweckentfremdungssatzung. Seit dem 1. August 2026 gilt eine neue Fassung der Satzung, dazu kommt eine Registrierungspflicht für Online-Angebote. Dieser Beitrag zeigt, was für Eigentümer, Vermieter und Untermieter gilt, wo die Grenzen liegen und welche Folgen ein Verstoß haben kann.
Das Wichtigste in Kürze
- Ferienwohnung in München: Wer eine Wohnung insgesamt mehr als acht Wochen im Kalenderjahr zur Fremdenbeherbergung nutzt, braucht eine Genehmigung der Stadt.
- Die eigene Wohnung dürfen Sie bei Urlaub oder anderer Abwesenheit bis zu acht Wochen (56 Tage) im Jahr als Ferienwohnung anbieten, wenn Sie sie sonst selbst bewohnen.
- Seit der neuen Zweckentfremdungssatzung (in Kraft seit 1. August 2026) muss jede online angebotene Unterkunft vorher registriert werden; die Registrierungsnummer gehört ins Inserat und ersetzt keine Genehmigung.
- Ohne Genehmigung drohen Bußgelder bis 500.000 Euro, fehlende Registrierung kann bis zu 50.000 Euro kosten.
- Mieter brauchen für die Untervermietung an Touristen die Erlaubnis des Vermieters; Wohnungseigentümer prüfen zuerst die Teilungserklärung.
Ferienwohnung München Genehmigung: Wann ist sie nötig?
Für eine Ferienwohnung in München ist eine Genehmigung nötig, sobald Wohnraum insgesamt mehr als acht Wochen im Kalenderjahr zur Fremdenbeherbergung genutzt wird. Grundlage ist die Zweckentfremdungssatzung der Landeshauptstadt München (ZeS).
Die Satzung stützt sich auf das bayerische Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum. Sie schützt Wohnraum vor fremden Nutzungen, damit Münchner Wohnungen für Mieter zur Verfügung stehen. Zweckentfremdung liegt nach § 4 Abs. 1 der Satzung unter anderem vor, wenn mehr als 50 Prozent der Fläche gewerblich oder beruflich genutzt werden, die Wohnung länger als drei Monate leer steht oder mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr der Fremdenbeherbergung dient. Auch der Abbruch von Wohnraum zählt dazu (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung); für den Abbruch gilt eine Sonderregel bei Ersatzwohnraum (§ 5 Abs. 1a der Satzung).
Wohnraum ist nach § 3 der Satzung jeder Raum, der objektiv zum Wohnen geeignet und subjektiv dazu bestimmt ist. Zuständig ist das Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration (§ 2 der Satzung). Diese Stelle ist auch die Anlaufstelle für Einzelfälle.
Die aktuelle Fassung vom 9. Juli 2026 gilt seit dem 1. August 2026. Sie endet nach dem Satzungstext am 31. Juli 2031. Wer als Eigentümer oder Anbieter an Touristen vermieten oder Gäste zur Wiesn aufnehmen will, sollte deshalb zuerst die Dauer und die Art der Nutzung klären.
Wie funktioniert die Acht-Wochen-Regel für Ferienwohnungen?
Bis zu acht Wochen im Jahr dürfen Sie Ihre eigene Wohnung während Ihrer Abwesenheit als Ferienwohnung anbieten. Voraussetzung ist, dass Sie die Wohnung sonst selbst bewohnen.
Die Stadt nennt acht Wochen mit 56 Kalendertagen insgesamt pro Kalenderjahr. Die Tage können auf mehrere kürzere Zeiträume verteilt sein. Zählen Sie deshalb die Anzahl der vermieteten Tage, nicht die der Buchungen. Die Lage der Wohnung spielt keine Rolle, die Satzung gilt im gesamten Münchner Stadtgebiet, und auch die Art des Aufenthalts ändert daran nichts. Maßgeblich ist die Summe aller Vermietungen an Gäste in diesem Jahr, auch bei Plattformen wie Airbnb.
| Fall | Genehmigung nötig? | Grundlage |
|---|---|---|
| Eigene Wohnung bei Urlaub oder Abwesenheit, bis zu 56 Tage im Jahr | Nein, wenn Sie sie sonst selbst bewohnen | Angaben der Stadt München; § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZeS |
| Einzelne Zimmer der Wohnung, die Sie dauerhaft selbst bewohnen (Gästezimmer) | Nach Angaben der Stadt nicht | Angaben der Stadt München |
| Ganze Wohnung mehr als acht Wochen im Jahr an Gäste | Ja | § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 5 ZeS |
| Wohnung dauerhaft ausschließlich als Ferienwohnung | Nach Angaben der Stadt verboten | Angaben der Stadt München |
Ein einzelnes Zimmer in der selbst bewohnten Wohnung dürfen Sie nach Angaben der Stadt vermieten, etwa ein Zimmer in einer großen Familienwohnung, wenn Gäste Bad und Küche mitnutzen. Dann bleibt die Wohnung Ihr Zuhause und wird nicht zur Ferienunterkunft.
Nach dem Informationsblatt der Stadt ist eine Genehmigung stets nötig, wenn eine komplette Wohnung für mehr als acht Wochen nur kurzfristig zur Fremdenbeherbergung genutzt wird. Möglicherweise sind zusätzlich baurechtliche oder gewerberechtliche Genehmigungen sowie eine Anzeige beim Finanzamt nötig. Das klärt das Ferienwohnungsteam der Stadt im Einzelfall (ferienwohnungen.soz@muenchen.de).
Registrierungspflicht und Registrierungsnummer: Was gilt für Online-Inserate?
Jede möblierte Unterkunft, die online zur kurzfristigen Vermietung angeboten wird, muss vorher bei der Stadt registriert werden. Die erhaltene Registrierungsnummer müssen Sie im Inserat angeben.
Die Registrierungspflicht beruht auf der EU-Verordnung 2024/1028 und ist in § 5a der Satzung geregelt. Die EU-Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten, auch in Deutschland. Auf die Dauer der Vermietung kommt es für die Registrierung nicht an. Gastgeber ist jeder, der gegen Entgelt kurzfristig vermietet, gewerblich oder nicht gewerblich. Hotels, Gasthöfe, Pensionen und Campingplätze müssen sich nicht registrieren. Jede andere Unterkunft braucht eine Registrierungsnummer.
| Frage | Antwort laut Informationsblatt der Stadt (Stand Juli 2026) |
|---|---|
| Wann registrieren? | Vor dem Online-Angebot |
| Wer registriert? | Der Gastgeber |
| Kosten? | Keine, die Registrierungsnummer ist kostenfrei |
| Eine Nummer je Unterkunft? | Ja, jede Unterkunft braucht eine eigene Nummer |
| Befristung? | Unbefristet; bei falschen Angaben kann die Nummer entzogen werden |
| Ersetzt sie die Genehmigung? | Nein, sie ist nur Voraussetzung für das Inserat |
Die Portale melden der Stadt regelmäßig Daten zu den Vermietungen, etwa zur Dauer. So kann das Sozialreferat der Stadt Angebote und Nutzungsdauer abgleichen. Im Informationsblatt vom Juli 2026 war der Link zum Registrierungsportal noch nicht bekannt. Prüfen Sie deshalb den aktuellen Stand auf der Seite der Stadt München, bevor Sie inserieren.
Leerstand und Zweckentfremdung: Ab wann wird es kritisch?
Wohnraum, der ohne zulässigen Grund länger als drei Monate leer steht, gilt in der Stadt München als zweckentfremdet (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung). Auch Leerstand kann also eine Genehmigung erfordern.
Ausnahmen nennt § 4 Abs. 2 der Satzung, etwa wenn die Wohnung trotz geeigneter Vermietungsbemühungen leer bleibt oder zügig umgebaut oder modernisiert wird. Nach Angaben der Stadt kommen auch ein geplanter Verkauf oder ungeklärte Eigentumsverhältnisse in Betracht.
Wer zwischen zwei Mietverhältnissen renoviert, sollte Aufträge, Zeitplan und Vermietungsbemühungen dokumentieren. Hilfe bei der Neuvermietung finden Sie auf der Seite Wohnung vermieten.
Ferienwohnung anbieten: Schritt für Schritt zur rechtssicheren Vermietung
Prüfen Sie zuerst, wie viele Tage Sie vermieten, dann die Genehmigung und zuletzt die Registrierung. Erst danach sollten Sie das Inserat veröffentlichen.
| Schritt | Was ist zu tun? | Grundlage |
|---|---|---|
| 1 | Nutzung klären: eigene Wohnung bei Abwesenheit, einzelnes Zimmer oder ganze Wohnung | § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZeS |
| 2 | Bei mehr als acht Wochen im Jahr die Genehmigung beim Sozialreferat beantragen | § 5 ZeS |
| 3 | Unterkunft vor dem Inserat online registrieren und Registrierungsnummer erhalten | § 5a ZeS |
| 4 | Registrierungsnummer im Inserat auf der Plattform angeben | § 5a Abs. 4 ZeS |
Welche Folgen hat eine Zweckentfremdung ohne Genehmigung?
Wer ohne Genehmigung zweckentfremdet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Geldbuße kann nach § 14 der Satzung bis zu 500.000 Euro betragen.
| Verstoß | Folge | Norm |
|---|---|---|
| Wohnraum ohne Genehmigung anderen Zwecken zuführen | Geldbuße bis zu 500.000 Euro | § 14 Abs. 1 ZeS |
| Online anbieten ohne vorherige Registrierung oder ohne Registrierungsnummer im Inserat | Geldbuße bis zu 50.000 Euro; Löschung des Inserats kann veranlasst werden | § 14 Abs. 2 ZeS; Informationsblatt der Stadt |
| Auskünfte verweigern | Geldbuße bis zu 50.000 Euro | § 14 Abs. 2 ZeS |
| Zweckentfremdung fortsetzen | Anordnung, die Zweckentfremdung zu beenden und wieder zu Wohnzwecken zu nutzen | § 13 Abs. 2 ZeS |
Eine nachträglich erteilte Genehmigung heilt die Ordnungswidrigkeit nicht (§ 14 Abs. 3 der Satzung). Klagen gegen die Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs. 4 der Satzung). Die 500.000 Euro sind ein Höchstbetrag; über die Höhe entscheidet die Behörde im Einzelfall.
Darf der Mieter die Wohnung an Touristen untervermieten?
Nur mit Erlaubnis des Vermieters. Ohne sie darf der Mieter den Gebrauch der Wohnung keinem Dritten überlassen (§ 540 Abs. 1 BGB). Die Miete schuldet er dem Vermieter weiterhin.
Entsteht nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse, einen Teil der Wohnung einem Dritten zu überlassen, kann der Mieter die Erlaubnis verlangen (§ 553 Abs. 1 BGB). Das gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt, die Wohnung übermäßig belegt würde oder die Überlassung dem Vermieter sonst nicht zuzumuten ist. Ist sie nur bei einer angemessenen Mieterhöhung zumutbar, kann er die Erlaubnis davon abhängig machen (§ 553 Abs. 2 BGB).
Eine allgemeine Erlaubnis zur Untervermietung umfasst nach dem BGH nicht ohne Weiteres die tageweise Vermietung an Touristen (Urteil vom 8. Januar 2014, VIII ZR 210/13). Vermieter sollten Erlaubnisse deshalb schriftlich erteilen und den Umfang klar benennen.
Stellt der Vermieter eine ungenehmigte Kurzzeitvermietung fest, kommen eine Abmahnung und im Einzelfall eine Kündigung in Betracht (§ 541, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB). Ob sie wirksam ist, hängt vom Einzelfall ab. Mehr zur Prüfung künftiger Mieter finden Sie unter Mieterauswahl und Datenschutz.
Ferienvermietung in der Eigentümergemeinschaft: Was sagt die Teilungserklärung?
Ob ein Wohnungseigentümer an wechselnde Feriengäste vermieten darf, richtet sich zuerst nach der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung. Zusätzlich gilt das öffentliche Zweckentfremdungsrecht.
Nach dem BGH gehört die Vermietung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste zur zulässigen Wohnnutzung, wenn die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt und die Eigentümer nichts anderes vereinbart haben (Urteil vom 15. Januar 2010, V ZR 72/09). Ein Verbot der Kurzzeitvermietung per Mehrheitsbeschluss aufgrund einer Öffnungsklausel lehnte der BGH ab; dafür sei die Zustimmung aller Eigentümer nötig (Urteil vom 12. April 2019, V ZR 112/18).
Die Verwaltung setzt Beschlüsse der Gemeinschaft um und kennt die Teilungserklärung. Eine Rechtsberatung ersetzt das nicht. Mehr zur Rolle der Verwaltung lesen Sie unter WEG-Verwaltung.
Kurzzeitmietverträge: Was plant der Gesetzgeber?
Der Bund will Mietverträge über „vorübergehenden Gebrauch“ zeitlich begrenzen. Der Regierungsentwurf vom 29. April 2026 sieht höchstens sechs Monate vor; die Regeln sind noch kein geltendes Recht.
Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, ist heute unter anderem von der Mietpreisbremse und vom Kündigungsschutz ausgenommen (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nach dem Entwurf soll eine einmalige Verlängerung auf insgesamt bis zu acht Monate möglich sein, wenn sich nach Mietbeginn ein unvorhergesehen längerer Bedarf ergibt.
Für möblierte Wohnungen in angespannten Wohnungsmärkten soll der Möblierungszuschlag gesondert auszuweisen sein. Der Entwurf befindet sich im parlamentarischen Verfahren und kann sich noch ändern. Zur Mietpreisbremse lesen Sie Mietpreisbremse in Bayern.
Wie LIKKA Vermieter begleitet
LIKKA übernimmt die Verwaltung von Mietobjekten und kennt die Abläufe rund um Vermietung und Mietverhältnis. Zur Zweckentfremdung im Einzelfall berät die Stadt München.
Wenn Sie Ihre Wohnung dauerhaft vermieten statt kurzzeitig, übernehmen unsere Verwalter die laufende Betreuung. Mehr dazu finden Sie unter Mietverwaltung. Ein Angebot erstellen wir individuell nach Besichtigung.
Häufige Fragen
Brauche ich eine Genehmigung für Airbnb in München?
Ja, wenn Sie die Wohnung insgesamt mehr als acht Wochen im Kalenderjahr an Gäste vermieten. Bis zu acht Wochen dürfen Sie Ihre eigene Wohnung bei Abwesenheit anbieten, wenn Sie sie sonst selbst bewohnen.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Zweckentfremdungssatzung München
Muss ich meine Ferienwohnung in München registrieren?
Ja, jede Unterkunft, die online zur kurzfristigen Vermietung angeboten wird, muss vorher registriert werden. Die Registrierungsnummer gehört ins Inserat; sie ersetzt keine Genehmigung.
Rechtsgrundlage: § 5a Zweckentfremdungssatzung München; Verordnung (EU) 2024/1028
Wie hoch ist das Bußgeld bei Zweckentfremdung in München?
Bis zu 500.000 Euro für Zweckentfremdung ohne Genehmigung, bis zu 50.000 Euro unter anderem für fehlende Registrierung. Die Höhe legt die Behörde im Einzelfall fest.
Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 1 und 2 Zweckentfremdungssatzung München
Ist Untervermietung in München erlaubt?
Nur mit Erlaubnis des Vermieters. Bei berechtigtem Interesse kann der Mieter die Erlaubnis für einen Teil der Wohnung verlangen; eine allgemeine Erlaubnis deckt nicht ohne Weiteres die tageweise Vermietung an Touristen.
Rechtsgrundlage: § 540 Abs. 1, § 553 BGB; BGH, Urteil vom 08.01.2014 – VIII ZR 210/13
Wie lange darf eine Wohnung in München leer stehen?
Ohne zulässigen Grund nicht länger als drei Monate. Gründe sind zum Beispiel trotz geeigneter Bemühungen ausbleibende Vermietung oder ein zügiger Umbau.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Zweckentfremdungssatzung München
Darf ich als Wohnungseigentümer meine Wohnung an Feriengäste vermieten?
Das hängt von der Teilungserklärung ab. Fehlt eine Regelung, gehört die Vermietung an Feriengäste nach dem BGH zur Wohnnutzung; das städtische Zweckentfremdungsrecht gilt zusätzlich.
Rechtsgrundlage: BGH, Urteil vom 15.01.2010 – V ZR 72/09; BGH, Urteil vom 12.04.2019 – V ZR 112/18
Gilt die Mietpreisbremse für Kurzzeitmietverträge?
Heute nicht: Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch ist ausgenommen. Der Regierungsentwurf vom 29. April 2026 will solche Verträge auf sechs Monate begrenzen, ist aber noch kein Gesetz.
Rechtsgrundlage: § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Rechtsgrundlage: Zweckentfremdungssatzung der Landeshauptstadt München (§§ 3, 4, 5, 5a, 13, 14); Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG); Verordnung (EU) 2024/1028; §§ 540, 541, 543, 549, 553 BGB; BGH VIII ZR 210/13; BGH V ZR 72/09; BGH V ZR 112/18
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.
Änderungsverlauf
Aktualisiert am 07.10.2026: Überarbeitet: Satzung in der Fassung ab 1. August 2026, Registrierung, Bußgelder und Eigentümergemeinschaft ergänzt


