Wohnung vermieten

Mieterselbstauskunft: Welche Fragen Vermieter stellen dürfen

Welche Angaben Vermieter bei Besichtigung, Mietwunsch und Entscheidung erheben dürfen, was die Datenschutzkonferenz sagt und wann das AGG gilt.

Von Moritz SchützeGeschäftsführer
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  • 11 Min. Lesezeit

Fachlich geprüft von RA Dirk M. Hauguth

Mieterselbstauskunft: zulässige Fragen bei der Mieterauswahl

Wer eine Wohnung vermietet, will einen zuverlässigen Mieter und muss dabei Datenschutz und Gleichbehandlung beachten. Die Mieterselbstauskunft ist erlaubt, aber nur mit zulässigen Fragen: Die Datenschutzkonferenz der Aufsichtsbehörden hat in ihrer Orientierungshilfe (Version 2.0, Januar 2026) geordnet, welche Angaben Vermieter bei der Besichtigung, nach dem Mietwunsch und bei der Entscheidung erheben dürfen. Dieser Beitrag zeigt, welche Fragen zulässig sind, welche nicht, wie das AGG die Mieterauswahl begrenzt und wann Vermieter Bewerberdaten löschen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Selbstauskunft des Mieters folgt drei Phasen: Besichtigung, Mietwunsch und Entscheidung für einen Bewerber. Mit jeder Phase dürfen Vermieter mehr Angaben erfragen. Die Rechtsgrundlage ist die DSGVO.
  • Bei der Besichtigung genügen Name, Vorname und Anschrift. Eine Ausweiskopie ist nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz unzulässig.
  • Fragen zu Beruf, Arbeitgeber und Nettoeinkommen sind erst zulässig, wenn der Interessent die Wohnung mieten will. Nicht erlaubt sind Fragen nach Staatsangehörigkeit, Vorstrafen, Schwangerschaft oder Mitgliedschaft im Mieterverein.
  • Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Bewerber vor Benachteiligung, etwa wegen der ethnischen Herkunft. Das gilt je nach Fall auch für private Vermieter.
  • Daten abgelehnter Bewerber löschen Vermieter, sobald sie für die Auswahl nicht mehr nötig sind; wegen möglicher AGG-Ansprüche regelmäßig spätestens nach sechs Monaten.

Was ist eine Mieterselbstauskunft und müssen Mieter sie ausfüllen?

Die Mieterselbstauskunft ist ein Fragebogen, mit dem Vermieter von Mietinteressenten Angaben zu Person, Haushalt und Zahlungsfähigkeit erfragen. Eine gesetzliche Pflicht zum Ausfüllen gibt es nicht; wer eine Wohnung will, beantwortet in der Regel die zulässigen Fragen des Vermieters.

Der Vermieter braucht für jede Frage ein berechtigtes Interesse. Er darf nur Daten erheben, die für die Entscheidung über den Mietvertrag erforderlich sind (Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Maßgeblich ist die Zulässigkeit der Datenerhebung: Die Angabe muss einen objektiven Zusammenhang mit dem Mietverhältnis haben, und der Datenschutz des Mieters darf nicht überwiegen. Die Grenzen zieht die Rechtsgrundlage der DSGVO.

Unzulässige Fragen müssen Interessenten nicht beantworten. Falsche Antworten auf zulässige Fragen können dagegen den Mietvertrag anfechtbar machen (§ 123 BGB). Das ist ein Grund, den Fragebogen sorgfältig zu gestalten. Ein Tipp: Prüfen Sie jede Frage auf Zweck und Rechtsgrundlage.

Im Mietrecht gibt es keine eigene Regelung zum Fragerecht; die Grenzen ergeben sich aus der DSGVO und dem AGG. Auf einem Markt mit vielen Interessenten ist die Situation für Vermieter bequem, rechtlich aber nicht einfacher. Mehr zum Ablauf der Vermietung finden Sie unter Wohnung vermieten.

Welche Fragen darf der Vermieter in welcher Phase stellen?

Die Datenschutzkonferenz unterscheidet drei Zeitpunkte: die Besichtigung, die Erklärung des Interessenten, die Wohnung mieten zu wollen, und die Entscheidung des Vermieters für einen Bewerber. Je weiter das Verfahren, desto mehr Angaben sind erforderlich und damit zulässig. Die Wahl zwischen mehreren Bewerbern treffen Vermieter erst in der dritten Phase.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat ihre Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressenten im Januar 2024 veröffentlicht und im Januar 2026 als Version 2.0 fortgeschrieben. Sie ist keine Rechtsnorm, aber die Aufsichtsbehörden prüfen danach. Für den Beginn des Mietverhältnisses ist sie die wichtigste Orientierung zur Zulässigkeit der Fragen.

Zulässige Angaben je Phase der Mieterauswahl
PhaseZulässigNicht zulässig
A. BesichtigungName, Vorname, Anschrift; Prüfung per Personalausweis vor OrtAusweiskopie, Angaben zu Einkommen und Beruf
B. Mietwunsch erklärtAnzahl der einziehenden Personen (Kinder, Erwachsene), Beruf, Arbeitgeber, Nettoeinkommen, laufende Belastungen als Gesamtbetrag, Haustiere, laufendes VerbraucherinsolvenzverfahrenStaatsangehörigkeit, Vorstrafen, Schwangerschaft, Dauer der Beschäftigung, Parteimitgliedschaft
C. Entscheidung für einen BewerberEinkommensnachweis mit geschwärzten Angaben, selbst beschaffte BonitätsauskunftKontaktdaten des bisherigen Vermieters, Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, Datenkopie nach Art. 15 DSGVO

Besichtigung: Welche Daten dürfen Vermieter erheben?

Bei der Besichtigung dürfen Vermieter nur Name, Vorname und Anschrift erfragen. Fragen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sind in dieser Phase in der Regel nicht erforderlich.

Besichtigt der Interessent die Wohnung allein, darf der Vermieter die Angaben mit dem Personalausweis prüfen und die Prüfung dokumentieren. Eine Kopie des Ausweises ist nicht erforderlich und deshalb unzulässig.

Bei einer geförderten Wohnung ist der Wohnberechtigungsschein nötig (§ 27 Abs. 1 WoFG). Hier dürfen Vermieter schon vor der Besichtigung fragen, ob er vorliegt und für welche Wohnfläche und Raumzahl er gilt. Eine Kopie folgt erst, wenn der Interessent mieten will. Das Thema Bonität spielt bei der Besichtigung noch keine Rolle.

Beruf, Einkommen und Haushalt: Was ist nach dem Mietwunsch erlaubt?

Sobald der Interessent die Wohnung mieten will, dürfen Vermieter nach Beruf, Arbeitgeber und Nettoeinkommen fragen. Auch die Anzahl der einziehenden Personen und die Frage, ob Kinder oder Erwachsene einziehen, ist zulässig. Diese Informationen braucht der Vermieter, um die Nutzung der Mietsache zu beurteilen.

Zur Bonität gehört auch, was nach Abzug laufender Belastungen für die Miete bleibt. Die Gründe dieser Belastungen, etwa Unterhaltspflichten oder Darlehen, muss niemand nennen. Das ist die Basis der Bonitätsprüfung. Statt der genauen Höhe genügt dem Vermieter ein Betrag, den das Einkommen übersteigt. Für die Mietzahlungen zählt, ob das Einkommen die Miete sicher trägt.

Unzulässig ist die Frage nach der Dauer der Beschäftigung. Sie sagt nach Ansicht der Aufsichtsbehörden wenig über die Beständigkeit des Einkommens. Fragen zum Einkommen entfallen, wenn eine öffentliche Stelle die Miete vollständig und direkt an den Vermieter zahlt; dann genügt ein Nachweis darüber.

Weitere Angaben, die der Vermieter in dieser Phase erfragen darf, sind ein eröffnetes und noch nicht abgeschlossenes Verbraucherinsolvenzverfahren und die beabsichtigte Haltung von Haustieren. Letzteres gilt nicht für Kleintiere, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden. Auch nach Räumungstiteln wegen Mietrückständen in den letzten fünf Jahren darf der Vermieter nach den Aufsichtsbehörden fragen.

Nach dem Familienstand zu fragen, ist dagegen nicht erforderlich: Ehegatten müssen nicht gemeinsam Mieter werden, und nahe Angehörige darf der Mieter in der Regel aufnehmen (§ 553 BGB).

Welche Fragen dürfen Vermieter nicht stellen?

Unzulässig sind Fragen ohne Bezug zum Mietverhältnis: Staatsangehörigkeit, Religion, ethnische Herkunft, Vorstrafen, laufende Ermittlungsverfahren, Heiratsabsichten, Schwangerschaft, Kinderwunsch und Mitgliedschaft in einer Partei oder einem Mieterverein.

Religion und ethnische Herkunft zählen zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten, deren Verarbeitung nach Art. 9 DSGVO grundsätzlich untersagt ist. Die Frage nach Vorstrafen ist nicht erforderlich, weil für die Vermietung die Bonität zählt.

Auch Fragen zum Kern der privaten Lebensgestaltung gehören nicht in die Selbstauskunft. Wer solche Felder streicht, senkt sein Haftungsrisiko und macht den Bogen kürzer.

Typische Fragen im Fragebogen zur Selbstauskunft im Überblick
FrageBewertungHinweis
NettoeinkommenZulässig ab MietwunschNachweis erst nach der Entscheidung für den Bewerber
Beruf und ArbeitgeberZulässig ab MietwunschDauer der Beschäftigung ist unzulässig
Zahl der einziehenden PersonenZulässig ab MietwunschWeitere Angaben nur zu künftigen Vertragspartnern
HaustiereZulässig, soweit zustimmungsbedürftigKleintiere in geschlossenen Behältnissen ausgenommen
FamilienstandNicht erforderlichEhegatten müssen nicht Vertragspartner sein
Staatsangehörigkeit, ReligionUnzulässigArt. 9 DSGVO, § 19 AGG
Vorstrafen, ErmittlungsverfahrenUnzulässigFür die Bonität ohne Bedeutung
Schwangerschaft, Heirat, KinderwunschUnzulässigKernbereich privater Lebensgestaltung
Partei, MietervereinUnzulässigKein Bezug zur Zahlungsfähigkeit

Darf der Vermieter eine SCHUFA-Auskunft verlangen?

Der Vermieter darf eine Bonitätsauskunft verlangen, die der Interessent selbst bei einer Auskunftei für die Anmietung anfordert und die nur die dafür nötigen Angaben enthält. Die vollständige Datenkopie nach Art. 15 DSGVO darf er nicht verlangen.

Diese Datenkopie, die Mieter bei der Auskunftei anfordern können, enthält oft viel mehr Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse, als für die Miete nötig sind. Eine eigene Abfrage des Vermieters bei einer Auskunftei ist nur mit gesetzlicher Grundlage zulässig und entfällt, wenn schon ausreichende Nachweise vorliegen.

Die Einwilligung im Selbstauskunftsformular ist nach der Orientierungshilfe nicht das richtige Mittel. Wer den Vertrag davon abhängig macht, setzt den Interessenten unter Druck, die Einwilligung ist dann nicht freiwillig (Art. 7 Abs. 4 DSGVO).

Die Frage nach dem bisherigen Vermieter ist ebenfalls heikel. Dessen Kontaktdaten wie Name, Adresse oder Telefonnummer dürfen Vermieter nicht verlangen. Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung kann ein Interessent nicht beibringen müssen, weil der bisherige Vermieter sie nach dem BGH nicht ausstellen muss (BGH, Urteil vom 30.09.2009 – VIII ZR 238/08).

Nach erheblichen Pflichtverletzungen im früheren Mietverhältnis darf der Vermieter nur begrenzt fragen, etwa nach einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Dem Bewerber sollte er Gelegenheit geben, den Fall zu erläutern. Das gilt auch für eine Anfrage beim Interessenten zu früheren Mietrückständen.

Gilt das AGG für private Vermieter bei der Mieterauswahl?

Ja, in vielen Fällen. Das AGG verbietet bei Massengeschäften Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität (§ 19 Abs. 1 AGG). Wer nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet, hat in der Regel kein Massengeschäft (§ 19 Abs. 5 Satz 3 AGG).

Das Verbot der Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft gilt darüber hinaus auch für andere Vermietungen, etwa bei einer öffentlichen Anzeige (§ 19 Abs. 2 AGG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG). Ausgenommen ist ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis, zum Beispiel wenn beide Parteien auf demselben Grundstück wohnen (§ 19 Abs. 5 AGG).

Zulässig ist nach § 19 Abs. 3 AGG eine unterschiedliche Behandlung, die sozial stabile Bewohnerstrukturen schaffen soll. Das ist nach Ansicht der Aufsichtsbehörden aber kein Freibrief für die Erhebung sensibler Daten. Die Grenzen der Datenerhebung bleiben bestehen.

Das Amtsgericht Augsburg hat einem Wohnungssuchenden 1.000 Euro Entschädigung zugesprochen, weil die Anzeige die Wohnung nur an Deutsche anbot (Urteil vom 10.12.2019 – 20 C 2566/19). Benachteiligte können Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und eine Entschädigung verlangen (§ 21 Abs. 1 und 2 AGG). Sie müssen den Anspruch innerhalb von zwei Monaten geltend machen (§ 21 Abs. 5 AGG).

Auswahlkriterien wie Einkommen und Haushaltsgröße sind zulässig, wenn sie sachlich sind und für alle gelten. Halten Sie sie vor der Auswahl schriftlich fest, sie schaffen Nachvollziehbarkeit. Jede Bewerbung erhält dieselben Fragen; diese Regelung schützt vor dem Vorwurf der Ungleichbehandlung.

Wie lange dürfen Vermieter Bewerberdaten speichern?

Daten von Interessenten, mit denen kein Vertrag zustande kommt, löschen Vermieter, sobald sie für die Auswahl nicht mehr benötigt werden (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO). Wegen möglicher AGG-Ansprüche gilt regelmäßig eine Höchstfrist von sechs Monaten.

Nach der Orientierungshilfe müssen Verwalter und Makler die Daten regelmäßig spätestens löschen, wenn ein Mietvertrag mit einem anderen Interessenten geschlossen wurde. Kontaktdaten dürfen länger bleiben, wenn der Interessent eingewilligt hat, über freiwerdende Wohnungen informiert zu werden.

Auch beim künftigen Mieter bleibt nicht alles im Akt: Daten, die nur zur Prüfung dienten und für die Durchführung des Mietvertrags nicht erforderlich sind, sind zu löschen. Eine „schwarze Liste“ auffälliger Interessenten ist grundsätzlich unzulässig.

Wer eine Kaution oder Mietsicherheit verlangt, findet die Regeln im Beitrag Mietkaution. Zum Datenschutz in der Eigentümergemeinschaft lesen Sie Hausgeldrückstände und Datenschutz.

So gestalten Sie die Mieterauswahl rechtssicher in fünf Schritten

Ein sauberes Verfahren der Mieterauswahl trennt die Datenerhebung nach Phasen, legt die Kriterien vorab fest und löscht rechtzeitig. Das schützt Vermieter vor Beschwerden und AGG-Ansprüchen.

Die Mieterauswahl in fünf Schritten
SchrittWas passiertHinweis
1Kriterien festlegen: Mindesteinkommen, Haushaltsgröße, EinzugsterminSachlich und für alle gleich; schriftlich festhalten
2Besichtigung: nur Name und Anschrift erfassenAusweis zeigen lassen, nicht kopieren
3Selbstauskunft nach dem Mietwunsch erhebenOhne unzulässige Felder, ohne Einwilligungsklausel für Bonitätsabfragen
4Entscheidung treffen und Nachweise einholenZusage erst nach Prüfung: Einkommensnachweis geschwärzt, Bonitätsauskunft vom Bewerber selbst
5Absagen versenden und Daten löschenRegelmäßig spätestens nach sechs Monaten

Auch die Zulässigkeit der Miethöhe sollten Vermieter kennen: Hinweise dazu finden Sie im Beitrag zur Mietpreisbremse in Bayern. Bei späteren Anpassungen hilft Mieterhöhung bis zur Vergleichsmiete.

Wer Mietnomaden vermeiden will, kommt mit sauberer Prüfung der zulässigen Dokumente weiter als mit unzulässigen Zusatzfragen. Tipps zur Prüfung: Lassen Sie sich Einkommensnachweise zeigen, achten Sie auf Widersprüche zwischen Angaben und Dokumenten und dokumentieren Sie Ihre Entscheidung.

Wie LIKKA bei der Vermietung und Mieterauswahl begleitet

LIKKA unterstützt Vermieter bei der Mietverwaltung und der Vermietung, von der Besichtigung bis zum Mietvertrag. Ein Angebot erstellen wir individuell nach einer Besichtigung der Immobilie.

Dabei achten wir auf einen Fragebogen zur Selbstauskunft, der die Phasen der Datenerhebung trennt, und auf Löschfristen für Bewerberdaten. Mehr zur Verwaltung vermieteter Wohnungen finden Sie unter Mietverwaltung; für Fragen zu Ihrer Wohnung nutzen Sie die Kontaktseite.

Häufige Fragen

Was darf der Vermieter bei der Mieterselbstauskunft fragen?

Bei der Besichtigung nur Name, Vorname und Anschrift. Ab dem Mietwunsch sind Fragen zu Beruf, Arbeitgeber, Nettoeinkommen, Anzahl der einziehenden Personen und beabsichtigter Tierhaltung zulässig.

Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 DSGVO; DSK-Orientierungshilfe, Abschnitte A und B

Mehr dazu im Magazin

Was darf man Mieter nicht fragen?

Unzulässig sind Fragen nach Staatsangehörigkeit, Religion, ethnischer Herkunft, Vorstrafen, Schwangerschaft, Heiratsabsichten, Kinderwunsch sowie Partei- oder Mietervereinsmitgliedschaft. Auch die Dauer der Beschäftigung darf der Vermieter nicht erfragen.

Rechtsgrundlage: Art. 9 DSGVO; DSK-Orientierungshilfe, Abschnitt B

Darf der Vermieter eine Kopie des Personalausweises verlangen?

Nein. Der Vermieter darf die Angaben durch Vorzeigen des Ausweises prüfen und die Prüfung dokumentieren; eine Kopie ist nicht erforderlich.

Rechtsgrundlage: DSK-Orientierungshilfe, Abschnitt A.1

Darf der Vermieter eine SCHUFA-Auskunft verlangen?

Er darf eine Bonitätsauskunft verlangen, die der Interessent selbst für die Anmietung bei einer Auskunftei anfordert. Die vollständige Datenkopie nach Art. 15 DSGVO darf er nicht verlangen, und eine Einwilligung zur eigenen Abfrage ist nicht das richtige Mittel.

Rechtsgrundlage: Art. 6 und 15 DSGVO; DSK-Orientierungshilfe, Abschnitt C.3 und C.4

Gilt das AGG auch für mich als privaten Vermieter einer einzelnen Wohnung?

Teilweise. Bei nicht mehr als 50 vermieteten Wohnungen liegt bei dauerhafter Vermietung in der Regel kein Massengeschäft vor. Das Verbot der Benachteiligung wegen Rasse oder ethnischer Herkunft gilt aber auch dann, wenn die Wohnung öffentlich angeboten wird.

Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 1, 2 und 5 AGG

Wie lange darf ich Unterlagen abgelehnter Bewerber aufbewahren?

Nur so lange, wie sie für die Auswahl nötig sind. Wegen möglicher AGG-Ansprüche sind sie nach der Orientierungshilfe regelmäßig spätestens nach sechs Monaten zu löschen.

Rechtsgrundlage: Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO; § 21 AGG; DSK-Orientierungshilfe, Abschnitt D

Muss ich als Mietinteressent eine Selbstauskunft ausfüllen?

Eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Zulässige Fragen sollten Sie wahrheitsgemäß beantworten, unzulässige müssen Sie nicht beantworten.

Rechtsgrundlage: Art. 6 DSGVO; § 123 BGB; DSK-Orientierungshilfe, Einleitung

Ihre Frage ist nicht dabei?

Stellen Sie sie uns direkt. Wir antworten persönlich per E-Mail, in der Regel innerhalb eines Werktags.

Rechtsgrundlage: Art. 6, 9, 17 DSGVO; § 553, § 123 BGB; §§ 2, 19, 21 AGG; Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz, Version 2.0 (Januar 2026); BGH, Urteil vom 30.09.2009 – VIII ZR 238/08; AG Augsburg, Urteil vom 10.12.2019 – 20 C 2566/19

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.

Änderungsverlauf

Aktualisiert am 07.10.2026: Überarbeitet: nach Phasen der Orientierungshilfe (Version 2.0, Januar 2026) gegliedert, Tabellen zu Fragen und Ablauf, Löschfristen und AGG ergänzt

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