Wohnung vermieten · 29.09.2026 · Lesezeit 3 Min.

Mieterauswahl und Datenschutz: Welche Fragen erlaubt sind

Die Datenschutzaufsicht hat klare Vorgaben gemacht, und das AGG verbietet bestimmte Benachteiligungen auch privaten Vermietern.

In München melden sich auf eine Wohnung oft viele Interessenten. Umso wichtiger ist ein Auswahlverfahren, das nachvollziehbar ist und rechtlich hält. Die Datenschutzkonferenz hat am 24. Januar 2024 eine Orientierungshilfe zu Selbstauskünften bei Mietinteressenten veröffentlicht. Sie ordnet, welche Angaben in welcher Phase erhoben werden dürfen.

Drei Phasen der Datenerhebung

Die Orientierungshilfe unterscheidet drei Zeitpunkte: die Besichtigung, die Erklärung des Interessenten, eine bestimmte Wohnung mieten zu wollen, und die Entscheidung des Vermieters für einen Bewerber. Bei der Besichtigung dürfen in der Regel nur Name, Vorname und Anschrift erfragt werden. Besichtigt ein Interessent die Wohnung allein, darf der Vermieter die Angaben durch Vorzeigen des Personalausweises prüfen. Eine Ausweiskopie ist nach der Orientierungshilfe nicht erforderlich und damit unzulässig.

Erst wenn der Interessent erklärt, die Wohnung mieten zu wollen, sind Fragen zu Beruf, Arbeitgeber und Nettoeinkommen zulässig. Auch nach der Zahl der einziehenden Personen und danach, ob Kinder dabei sind, darf gefragt werden. Unzulässig ist nach der Orientierungshilfe dagegen die Frage nach der Dauer der Beschäftigung. Nachweise zum Einkommen, etwa eine Gehaltsabrechnung mit geschwärzten Angaben, können nach der Entscheidung für einen Bewerber vor der Unterzeichnung verlangt werden.

Welche Angaben wann erlaubt sind
  1. BesichtigungName, Vorname, Anschrift; Ausweis nur vorzeigen lassen
  2. Mietwunsch erklärtZahl der Personen, Beruf, Arbeitgeber, Nettoeinkommen
  3. Entscheidung für einen BewerberEinkommensnachweis mit Schwärzungen, Bonitätsauskunft für die Anmietung
  4. Absage an die übrigenDaten löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden

Tabu: Fragen ohne Bezug zum Mietverhältnis

Nach der Orientierungshilfe unzulässig sind die Frage nach der Staatsangehörigkeit und eine pauschale Abfrage von Religion oder ethnischer Herkunft. Gleiches gilt für Vorstrafen, laufende Ermittlungsverfahren, Heiratsabsichten, Schwangerschaft und Kinderwunsch. Auch die Mitgliedschaft in einer Partei oder einem Mieterverein darf nicht erfragt werden. Kontaktdaten des bisherigen Vermieters sind ebenfalls nicht zu erheben. Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung kann nicht verlangt werden, weil der bisherige Vermieter nach dem BGH nicht verpflichtet ist, sie auszustellen.

Zulässig und unzulässig
Zulässig, je nach Phase

Name, Anschrift, Zahl der Personen, Beruf, Arbeitgeber, Nettoeinkommen, eröffnetes Insolvenzverfahren

Unzulässig

Staatsangehörigkeit, Vorstrafen, Schwangerschaft, Dauer der Beschäftigung, Kontaktdaten des Vorvermieters

Bonitätsauskunft und Einwilligung

Interessenten dürfen gebeten werden, selbst eine Bonitätsauskunft vorzulegen, die für die Anmietung bestimmt ist und nur die dafür nötigen Angaben enthält. Eine Datenkopie nach Art. 15 DSGVO, die Auskunfteien über eine Person erteilen, darf der Vermieter nicht verlangen. Eine eigene Abfrage bei einer Auskunftei ist nur mit gesetzlicher Grundlage zulässig und entfällt, wenn bereits ausreichende Nachweise vorliegen. Eine Einwilligung im Selbstauskunftsformular ist nach der Orientierungshilfe nicht das richtige Mittel, weil sie in dieser Lage nicht freiwillig wäre.

Das AGG gilt auch bei der Wohnungssuche

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet bei Massengeschäften Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 19 Abs. 1 AGG). Wer nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet, betreibt bei dauerhafter Vermietung in der Regel kein solches Massengeschäft (§ 19 Abs. 5 Satz 3 AGG). Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist aber auch dann unzulässig, wenn die Wohnung öffentlich angeboten wird (§ 19 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG). Nicht anwendbar sind die Vorschriften bei einem besonderen Nähe- oder Vertrauensverhältnis, etwa wenn die Parteien Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen (§ 19 Abs. 5 AGG).

Das Amtsgericht Augsburg hat einem Wohnungssuchenden 1.000 Euro Entschädigung zugesprochen, weil eine Wohnung in einer Anzeige nur an Deutsche angeboten worden war (Urteil vom 10.12.2019 – 20 C 2566/19). Der Benachteiligte kann Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und eine Entschädigung in Geld verlangen (§ 21 AGG). Diese Ansprüche sind innerhalb von zwei Monaten geltend zu machen. Nach der Orientierungshilfe sind die Daten abgelehnter Bewerber in solchen Fällen regelmäßig spätestens nach sechs Monaten zu löschen, soweit keine weitere Geltendmachung von Ansprüchen in Frage kommt.

§ 19 Abs. 1, 2 und 5 AGGZivilrechtliches Benachteiligungsverbot

(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die 1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder 2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist unzulässig.

(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.

§ 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG erfasst den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz
§ 21 Abs. 1, 2 und 5 AGGAnsprüche

(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz
Das Wichtigste in Kürze
  • Bei der Besichtigung genügen Name und Anschrift; eine Ausweiskopie ist unzulässig.
  • Fragen zu Beruf, Arbeitgeber und Einkommen erst, wenn der Interessent die Wohnung mieten will.
  • Keine Fragen nach Staatsangehörigkeit, Vorstrafen, Schwangerschaft oder Mitgliedschaft im Mieterverein.
  • Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft ist auch kleinen Vermietern verboten, wenn sie die Wohnung öffentlich anbieten.

Häufige Fragen

Darf ich eine Kopie des Personalausweises verlangen?

Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz nicht. Sie dürfen die Angaben durch Vorzeigen des Ausweises prüfen und die Prüfung dokumentieren; eine Kopie ist nicht erforderlich.

Rechtsgrundlage: DSK-Orientierungshilfe vom 24.01.2024, Abschnitt A.1

Gilt das AGG auch für mich als privaten Vermieter einer einzelnen Wohnung?

Teilweise. Bei nicht mehr als 50 vermieteten Wohnungen liegt bei dauerhafter Vermietung in der Regel kein Massengeschäft vor. Das Verbot der Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft gilt aber auch dann, wenn Sie die Wohnung öffentlich anbieten.

Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 2 und 5 AGG

Wie lange darf ich Unterlagen abgelehnter Bewerber aufbewahren?

Nur so lange, wie sie für den Zweck der Auswahl benötigt werden. Kommen Ansprüche nach dem AGG in Betracht, sind sie nach der Orientierungshilfe regelmäßig spätestens nach sechs Monaten zu löschen.

Rechtsgrundlage: Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO; DSK-Orientierungshilfe, Abschnitt D

Rechtsgrundlage: Art. 6 und 17 DSGVO; Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz vom 24.01.2024; §§ 2, 19, 21 AGG; AG Augsburg, Urteil vom 10.12.2019 – 20 C 2566/19

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Johannes Gebhardt
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