Eigentümerversammlung

Beschluss anfechten: Fristen und Ablauf (§§ 44, 45 WEG)

Ein Monat bis zur Klage, zwei Monate bis zur Begründung, und die Klage richtet sich gegen die Gemeinschaft, nicht gegen die Miteigentümer. Wann ein Eigentümerbeschluss angefochten werden kann, wie die Fristen laufen und was ein Fehler kostet.

Von Moritz SchützeGeschäftsführer
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Foto: Rufus46, CC BY-SA 4.0, Wikimedia Commons

Die Eigentümerversammlung Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft hat einen Beschluss gefasst, der Ihnen nicht ordnungsgemäß erscheint: eine Sonderumlage für die Sanierung ohne Grundlage, eine Kostenverteilung zu Ihren Lasten oder ein Beschluss, der in der Einladung nicht angekündigt war. Gültig ist der Beschluss trotzdem, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG). Wer sich wehren will, muss die Beschlussanfechtung innerhalb kurzer Fristen betreiben und die Anfechtungsklage vor dem richtigen Gericht gegen die richtige Partei erheben. Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, wann eine Anfechtung möglich ist, wie die Anfechtungsfrist berechnet wird, gegen wen die Klage zu richten ist, was die Begründung enthalten muss und welche Kosten entstehen. Er zeigt Ihre Rechte und die Möglichkeit, sich zu wehren, ersetzt aber keine Rechtsberatung: Vor einer Klage sollten Sie einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Wohnungseigentumsrecht einbinden.

Beschluss anfechten WEG: Wann können Eigentümer ihn anfechten?

Beschlüsse der Wohnungseigentümer binden die Gemeinschaft und alle Eigentümer, auch die, die dagegen gestimmt haben oder nicht anwesend waren. Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Mängeln. Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist (§ 23 Abs. 4 WEG). Alle anderen Fehler machen den Beschluss also nur anfechtbar: Er gilt, bis ein Gericht ihn aufhebt. Wer die Frist versäumt, kann diese Fehler nicht mehr geltend machen.

Typische Gründe für eine Anfechtung sind formale und inhaltliche Fehler. Formal: Die Einladung ist nicht in Textform ergangen oder die Einberufungsfrist, die mindestens drei Wochen betragen soll, wurde ohne besondere Dringlichkeit unterschritten (§ 24 Abs. 4 WEG); oder der Gegenstand war bei der Einberufung nicht bezeichnet, denn dies ist zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich (§ 23 Abs. 2 WEG). Inhaltlich: Der Beschluss widerspricht der ordnungsmäßigen Verwaltung, die jeder Eigentümer nach billigem Ermessen verlangen kann (§ 18 Abs. 2 WEG), etwa weil er einzelne Eigentümer unbillig belastet oder eine Vereinbarung verletzt. Ob ein Mangel Nichtigkeit oder nur Anfechtbarkeit begründet, ist oft eine Rechtsfrage und sollte anwaltlich geprüft werden.

Anfechten kann jeder Wohnungseigentümer (§ 44 Abs. 1 Satz 1 WEG). Eine Anfechtung ist nicht immer der klügste Weg: Wer eine Maßnahme will, die die Versammlung abgelehnt hat, braucht keine Anfechtungs-, sondern gegebenenfalls eine Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG). Und wer lediglich mit dem Inhalt unzufrieden ist, erreicht oft mehr, wenn er einen neuen Beschlussantrag für die nächste Versammlung stellt; wie Anträge auf die Tagesordnung kommen, steht im Beitrag Eigentümerversammlung einberufen.

§ 23 Abs. 4 WEGNichtigkeit und Gültigkeit von Beschlüssen

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz
Anfechtbar oder nichtig?
Anfechtbar

Beschluss gilt, bis ein Gericht ihn aufhebt; Klage nur innerhalb von einem Monat nach Beschlussfassung

Nichtig

Verstoß gegen unverzichtbares Recht; Mangel kann auch nach Ablauf der Fristen geltend gemacht werden

Anfechtungsfrist: Ein Monat bis zur Klage, zwei Monate bis zur Begründung

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden (§ 45 Satz 1 WEG). Die Klagefrist beginnt also nicht mit dem Zugang des Protokolls oder mit dem Erhalt der Beschluss-Sammlung, sondern mit dem Tag der Beschlussfassung. Ein Fehler im Protokoll lässt die Frist daher nicht neu beginnen. Wichtig ist auch, dass das Gesetz die Erhebung der Klage verlangt: Ein Schreiben an den Verwalter oder ein Widerspruch in der Versammlung genügt nicht.

Für die Berechnung gelten die allgemeinen Regeln des BGB: Der Tag der Beschlussfassung wird nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB), und die Monatsfrist endet mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Tag der Beschlussfassung entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB). Ein Beispiel: Wurde der Beschluss am Mittwoch, dem 10. Juni 2026, gefasst, muss die Klage bis zum Ablauf des 10. Juli 2026 bei Gericht eingegangen sein, und die Begründung muss bis zum Ablauf des 10. August 2026 vorliegen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, sollten Sie sich nicht darauf verlassen, dass sich die Frist verschiebt: Planen Sie den Eingang bei Gericht so, dass die Frist sicher gewahrt ist.

Eine Verlängerung der Fristen durch das Gericht sieht das Gesetz nicht vor. Wer die Frist ohne Verschulden versäumt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen: § 45 Satz 2 WEG erklärt die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung (ZPO) für entsprechend anwendbar. Die Hürden sind hoch. Nach dem Bundesgerichtshof kommt bei einer anwaltlich vertretenen Partei, die die Klage versehentlich gegen die falschen Beklagten gerichtet hat, keine Wiedereinsetzung in Betracht (BGH, Urteil vom 13.01.2023, Az. V ZR 43/22, Leitsatz). Ist die Monatsfrist verstrichen, kann der Beschluss nur noch angegriffen werden, wenn er nichtig ist (§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG).

§ 45 Satz 1 WEGFristen der Anfechtungsklage

(Satz 1) Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden.

Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz
Anfechtung: vom Beschluss zum Urteil
  1. BeschlussTag der Beschlussfassung notieren, Fristen berechnen
  2. PrüfungEinladung, Protokoll und Beschlusstext prüfen, Rechtsanwalt einbinden
  3. KlageBinnen eines Monats beim Amtsgericht gegen die GdWE erheben
  4. BegründungBinnen zwei Monaten alle Mängel vortragen
  5. UrteilWirkt für alle Eigentümer; Eintrag in die Beschluss-Sammlung

Anfechtungsklage: Gegen wen und bei welchem Gericht?

Seit der WEG-Reform ist die Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) zu richten, nicht mehr gegen die übrigen Eigentümer (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG). Dieser Punkt ist in der Praxis ein häufiger Fehler. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer unzulässig ist und die Fristen des § 45 Satz 1 WEG nicht wahren kann (BGH, Urteil vom 13.01.2023, V ZR 43/22, Rn. 20). Wird die Klage zunächst gegen die falschen Beklagten erhoben, wird sie nicht schon dadurch zur Klage gegen die GdWE, dass im Anschluss an die Parteibezeichnung der Verwalter genannt wird; ein entsprechender Wille muss sich zweifelsfrei aus der Klageschrift ergeben (ebenda, Leitsatz). Auch eine Beschlussersetzungsklage gegen die übrigen Eigentümer verlangt einen gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite, sonst ist sie als unzulässig abzuweisen (BGH, Versäumnisurteil vom 08.07.2022, V ZR 202/21, Leitsatz).

Zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Die Gemeinschaft hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WEG). Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen; mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden (§ 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 WEG). Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind (§ 44 Abs. 3 WEG). Das schützt vor widersprüchlichen Entscheidungen: Ob ein Beschluss gültig ist, steht für alle einheitlich fest.

Auch beim Zeitpunkt zählt, dass die Klage rechtzeitig bei Gericht eingeht. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung nach § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Das setzt aber voraus, dass die Klage überhaupt gegen die richtige Partei gerichtet war und der Kläger die Zustellung nicht verzögert, etwa durch einen fehlenden Gerichtskostenvorschuss. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf die Zustellung, sondern reichen Sie die Klage mit ausreichendem Abstand zum Fristende ein.

§ 44 Abs. 1 bis 3 WEGBeschlussklagen

(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

(2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen. Mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.

Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz

Begründung der Anfechtung: Gründe rechtzeitig vortragen

Die zweite Frist ist die Begründungsfrist von zwei Monaten. Innerhalb dieser Frist muss der Kläger darlegen, aus welchen Gründen der Beschluss ungültig sein soll. Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass nach Ablauf der Begründungsfrist des § 45 Satz 1 WEG nachgeschobene Anfechtungsgründe nicht mehr berücksichtigt werden können, vorbehaltlich einer Wiedereinsetzung (BGH, Urteil vom 13.01.2023, V ZR 43/22, Rn. 16). Eine gut vorbereitete Klagebegründung nennt deshalb alle Mängel, die der Kläger kennt: formale Fehler bei Einladung und Versammlung ebenso wie inhaltliche Einwände gegen den Beschluss.

Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage haben nach dem Bundesgerichtshof denselben Streitgegenstand; einzelne Beschlussmängel sind nur Teile des einheitlichen Streitgegenstands (ebenda, Leitsatz). Das Gericht prüft Nichtigkeitsgründe auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts von Amts wegen, der Kläger bleibt aber für den Sachvortrag zuständig: Dass dem Gericht bei der Durchsicht der Anlagen rechtserhebliche Umstände auffallen, ersetzt den erforderlichen Sachvortrag nicht (ebenda, Rn. 14 und 17). Beifügen sollten Sie die Einladung, das Protokoll und den Beschlusstext, zum Beispiel aus der Beschluss-Sammlung, die der Verwalter zu führen hat und in die jeder Eigentümer Einsicht verlangen kann (§ 24 Abs. 7 und 8 WEG).

Hilfreich ist ein Blick in die Niederschrift. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vorsitzende, ein Wohnungseigentümer und gegebenenfalls der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats unterschreiben (§ 24 Abs. 6 WEG). Prüfen Sie, ob Beschlusswortlaut und Abstimmungsergebnis dokumentiert sind. Ein unvollständiges oder fehlerhaftes Protokoll lässt die Anfechtungsfrist nicht neu beginnen; es kann aber ein Hinweis auf Mängel bei der Beschlussfassung sein, die im Einzelfall rechtlich zu bewerten sind.

Wirkung der Anfechtung: Was bis zum Urteil gilt

Die Anfechtungsklage hindert den Beschluss nicht an der Wirksamkeit. Er ist gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG). Die Gemeinschaft kann einen angefochtenen Beschluss also grundsätzlich weiter umsetzen, etwa eine beschlossene Sonderumlage einziehen oder einen Handwerker beauftragen. Ob das im Einzelfall ratsam ist, hängt vom Risiko ab: Wird der Beschluss später aufgehoben, drohen Rückabwicklungen und Streit über die Kosten. Eigentümer, die die Zahlung einer Umlage zurückhalten, handeln auf eigenes Risiko; die Fälligkeit richtet sich nach dem Beschluss.

Der Verwalter trägt die Anfechtung in die Beschluss-Sammlung ein: Sind Beschlüsse angefochten oder aufgehoben worden, so ist dies anzumerken (§ 24 Abs. 7 Satz 4 WEG). Käufer und Eigentümer erkennen so, welche Beschlüsse im Streit sind. Besonders bei einer Anfechtung im Zusammenhang mit einer größeren Maßnahme lohnt es sich, die Folgen für die Finanzierung zu klären; zur Sonderumlage steht Näheres im Beitrag „Sonderumlage WEG“ in unserem Magazin.

Wird der Anfechtungsklage stattgegeben, erklärt das Gericht den Beschluss für ungültig. Das Urteil wirkt für und gegen alle Eigentümer (§ 44 Abs. 3 WEG). Wird die Klage abgewiesen, bleibt der Beschluss gültig; die Rechtskraft verhindert, dass der Beschluss erneut auf seine Gültigkeit überprüft wird, auch aus anderen Gründen (BGH, V ZR 43/22, Rn. 13). Gerade deshalb lohnt es sich, in der Begründung alle Mängel vorzutragen. Zu den Besonderheiten bei virtuellen und hybriden Versammlungen, die sich als Anfechtungsrisiko erweisen können, siehe den Beitrag Virtuelle Eigentümerversammlung.

Kosten der Anfechtungsklage: Streitwert und Kostenrisiko

Die Kosten einer Anfechtungsklage richten sich nach dem Streitwert. Für Beschlussklagen setzt § 49 GKG den Streitwert auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung fest; er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen. Je höher die beschlossene Maßnahme, desto höher der Streitwert und damit die Gerichts- und Anwaltsgebühren. Feste Beträge lassen sich nicht nennen, sie hängen vom Einzelfall ab; ein Rechtsanwalt kann das Kostenrisiko vorab berechnen.

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Verliert der Kläger, muss er also auch die Kosten der Gemeinschaft erstatten. Die Kosten einer Nebenintervention gelten nur dann als notwendig, wenn sie geboten war (§ 44 Abs. 4 WEG). Vor einer Klage sollten Sie daher die Erfolgsaussichten prüfen, Ihre Rechtsschutzversicherung fragen, ob Beschlussklagen im Wohnungseigentumsrecht gedeckt sind, und abwägen, ob ein neuer Antrag in der nächsten Versammlung schneller und günstiger zum Ziel führt.

§ 49 GKGBeschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz

(Satz 1) Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen.

(Satz 2) Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.

Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz

Beschlüsse sicher fassen: So vermeiden Gemeinschaften Anfechtungen

Die meisten Anfechtungen lassen sich vermeiden, wenn die Versammlung sorgfältig vorbereitet wird. Die Einladung ergeht in Textform und soll mindestens drei Wochen vor der Versammlung zugehen (§ 24 Abs. 4 WEG); jeder Beschlussgegenstand wird bei der Einberufung bezeichnet (§ 23 Abs. 2 WEG). Die Unterlagen, etwa Angebote, Kostenschätzungen und Abrechnungen, sollten der Einladung beiliegen, damit jeder Eigentümer die Entscheidung nachvollziehen kann. Der Beschlusstext muss so bestimmt sein, dass er sich umsetzen lässt: Wer, was, bis wann, zu welchen Kosten und aus welchen Mitteln.

Hilfreich ist außerdem ein sachliches Vorgehen im Vorfeld: Der Verwaltungsbeirat kann Positionen klären und Kompromisse vorbereiten, bevor es zur Abstimmung kommt. Wer das Verfahren und die Fristen kennt, kann zudem früh entscheiden, ob eine Anfechtung sinnvoll ist, oder ob sich ein Streit durch ein Gespräch beilegen lässt. Als Hausverwaltung mit Büros in München, Fürstenfeldbruck und Landsberg bereiten wir Versammlungen, Einladungen und Beschlusstexte so vor, dass sie rechtlich sauber dokumentiert sind; wie wir arbeiten, steht auf der Seite WEG-Verwaltung.

Fazit: Beschlussanfechtung rechtzeitig und mit Augenmaß

Die Beschlussanfechtung ist das wichtigste Mittel der Eigentümergemeinschaft zur Kontrolle von Mehrheitsentscheidungen, aber ein scharfes: Die Voraussetzungen sind streng. Zur Wahrung der Frist muss die Einreichung der Klage binnen eines Monats erfolgen, die Beklagte muss richtig bezeichnet und die Begründung vollständig sein. Ein Anspruch auf Aufhebung besteht nur, wenn der Beschluss gegen gesetzliche Regelungen, Vereinbarungen wie die Gemeinschaftsordnung oder die ordnungsmäßige Verwaltung verstößt (§ 18 Abs. 2 WEG). In diesem Fall lohnt sich die Beschlussanfechtung; bei bloßen Meinungsverschiedenheiten oft nicht.

Im Einzelfall entscheiden Richter über die Gültigkeit eines Beschlusses; die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt dafür den Rahmen. Wenn Sie als Eigentümer oder als Beirat unsicher sind, ob ein Fall für eine Anfechtung vorliegt, lassen Sie ihn früh prüfen, am besten innerhalb der ersten zwei Wochen nach der Versammlung. Mehrere Personen im Beirat können dabei helfen, Einladung, Protokoll und Beschlusstext zu sichten. Weitere Artikel zu Versammlung und Beschlüssen finden Sie in unserem Magazin.

Das Wichtigste in Kürze
  • Ein anfechtbarer Beschluss bleibt gültig, bis ein rechtskräftiges Urteil ihn aufhebt (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG); nichtig sind nur Beschlüsse, die gegen unverzichtbares Recht verstoßen.
  • Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden (§ 45 Satz 1 WEG).
  • Die Klage richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; eine Klage gegen die übrigen Eigentümer wahrt die Frist nicht (BGH, V ZR 43/22).
  • Zuständig ist das Amtsgericht am Ort des Grundstücks (§ 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG); der Streitwert ist nach § 49 GKG gedeckelt.

Häufige Fragen

Wie kann ich einen WEG-Beschluss anfechten?

Durch Anfechtungsklage beim Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Die Klage richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden.

Rechtsgrundlage: § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Satz 1, § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG

Wie lange kann man gegen einen Beschluss vorgehen?

Die Klage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Danach ist der Beschluss nur noch angreifbar, wenn er nichtig ist. Einen Einspruch gegenüber dem Verwalter kennt das Gesetz als Ersatz für die Klage nicht.

Rechtsgrundlage: § 45 Satz 1, § 23 Abs. 4 WEG

Wann beginnt die Klagefrist zu laufen?

Mit der Beschlussfassung, nicht mit dem Erhalt des Protokolls. Der Tag der Beschlussfassung wird nicht mitgerechnet, die Frist endet mit dem Ablauf des Tages, dessen Zahl dem Tag der Beschlussfassung entspricht.

Rechtsgrundlage: § 45 Satz 1 WEG; § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB

Gegen wen richtet sich die Anfechtungsklage?

Gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht gegen die übrigen Eigentümer oder den Verwalter. Eine Klage gegen die übrigen Eigentümer ist unzulässig und wahrt die Klagefrist nicht.

Rechtsgrundlage: § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG; BGH V ZR 43/22

Wie viel kostet eine Anfechtungsklage?

Das hängt vom Streitwert ab, der auf das Interesse aller Eigentümer festgesetzt wird, höchstens aber auf das Siebeneinhalbfache des Klägerinteresses und den Verkehrswert seines Wohnungseigentums. Wer verliert, trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Rechtsgrundlage: § 49 GKG; § 91 Abs. 1 ZPO

Sind Beschlüsse der Eigentümerversammlung bindend?

Ja. Ein Beschluss ist gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist. Das gilt auch dann, wenn er angefochten wurde. Nichtig ist nur ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung nicht wirksam verzichtet werden kann.

Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 4 WEG

Was passiert, wenn das Protokoll der Eigentümerversammlung fehlerhaft ist?

Die Niederschrift ist unverzüglich aufzunehmen und zu unterschreiben. Ein Fehler lässt die Anfechtungsfrist nicht neu beginnen, denn sie läuft ab der Beschlussfassung. Ob der Mangel den Beschluss angreifbar macht, ist im Einzelfall zu prüfen.

Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 6, § 45 Satz 1 WEG

Kann ein einzelner Eigentümer die WEG verklagen?

Ja. Jeder Wohnungseigentümer kann Beschlussklagen gegen die Gemeinschaft erheben, also Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Beschlussersetzungsklage. Das Urteil wirkt für und gegen alle Eigentümer.

Rechtsgrundlage: § 44 Abs. 1 bis 3 WEG

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Rechtsgrundlage: §§ 23 Abs. 2 und 4, 24, 43, 44, 45 WEG; § 49 GKG; §§ 91, 167, 233 ZPO; §§ 187, 188 BGB; BGH, Urteil vom 13.01.2023 – V ZR 43/22 und Versäumnisurteil vom 08.07.2022 – V ZR 202/21

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