Eigentümerversammlung: Einladung, Beschlüsse und Anfechtung
In der Eigentümerversammlung entscheiden die Wohnungseigentümer durch Beschluss über ihre Gemeinschaft. Diese Seite fasst Einladung, Fristen, Mehrheiten, Online-Teilnahme, Protokoll und Anfechtung zusammen.
Die Eigentümerversammlung ist das Organ, in dem die Wohnungseigentümer die Angelegenheiten der Gemeinschaft durch Beschluss ordnen (§ 23 Abs. 1 WEG). Der Verwalter muss sie mindestens einmal im Jahr einberufen (§ 24 Abs. 1 WEG).
Die Einberufung erfolgt in Textform mit einer Frist von mindestens drei Wochen, außer bei besonderer Dringlichkeit (§ 24 Abs. 4 WEG). Verlangen mehr als ein Viertel der Eigentümer eine Versammlung in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen, muss der Verwalter sie einberufen (§ 24 Abs. 2 WEG).
Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, können der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer einladen (§ 24 Abs. 3 WEG). Den Ablauf beschreibt der Beitrag Wenn der Verwalter nicht einlädt.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (§ 25 Abs. 1 WEG). Nach dem Gesetz hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme, sofern die Gemeinschaftsordnung nichts anderes bestimmt, und Vollmachten bedürfen der Textform (§ 25 Abs. 2 und 3 WEG). Seit der WEG-Reform ist jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Mit einfacher Mehrheit können die Eigentümer eine Online-Teilnahme zulassen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG); eine rein virtuelle Versammlung braucht drei Viertel der abgegebenen Stimmen (§ 23 Abs. 1a WEG), wie der Beitrag Präsenz, hybrid oder online erklärt. Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen (§ 24 Abs. 6 WEG), und die Beschlüsse gehören in die Beschluss-Sammlung (§ 24 Abs. 7 WEG).
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Häufige Fragen: Eigentümerversammlung
Mit welcher Frist muss zur Eigentümerversammlung eingeladen werden?
Die Einladung muss in Textform erfolgen, die Frist beträgt mindestens drei Wochen. Kürzer darf sie nur bei besonderer Dringlichkeit sein.
Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 4 WEG
Was können Eigentümer tun, wenn der Verwalter nicht einlädt?
Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann die Einberufung in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen. Weigert sich der Verwalter pflichtwidrig, können der Beiratsvorsitzende, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer einladen.
Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 2 und 3 WEG
Welche Mehrheit braucht ein Beschluss?
Grundsätzlich genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen zählen nicht mit. Für einzelne Beschlüsse verlangt das Gesetz mehr, etwa drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die rein virtuelle Versammlung.
Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 WEG
Ist eine Eigentümerversammlung online oder hybrid erlaubt?
Eine hybride Teilnahme können die Eigentümer mit einfacher Mehrheit beschließen. Seit 17. Oktober 2024 ist auch eine rein virtuelle Versammlung möglich, wenn drei Viertel der abgegebenen Stimmen zustimmen; der Beschluss gilt für höchstens drei Jahre.
Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 1 und 1a WEG
Geht ein Beschluss auch ohne Versammlung?
Ein Umlaufbeschluss ist wirksam, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen. Hat die Gemeinschaft für einen einzelnen Gegenstand beschlossen, dass die Mehrheit genügt, reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 3 WEG
Wie lange kann ein Beschluss angefochten werden?
Die Anfechtungsklage ist innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung zu erheben und innerhalb von zwei Monaten zu begründen. Sie richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Rechtsgrundlage: §§ 44, 45 WEG
Versammlung gut vorbereiten?
Im Erstgespräch zeigen wir, wie wir Einladung, Versammlung und Protokoll für Ihre Gemeinschaft organisieren.
