„Das machen wir nächstes Jahr“ ist in vielen Versammlungen ein bequemer Satz. Er hat aber einen Preis. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts lagen die Preise für die Instandhaltung von Wohngebäuden im Mai 2026 um 5,6 Prozent über dem Vorjahr. Wer eine notwendige Maßnahme verschiebt, zahlt dieselbe Arbeit später teurer und riskiert zusätzliche Folgeschäden.
Was die Zahlen zeigen
Das Statistische Bundesamt misst die Baupreise vierteljährlich. Im Mai 2026 stiegen die Preise für die Instandhaltung von Wohngebäuden, ohne Schönheitsreparaturen, um 5,6 Prozent zum Vorjahresmonat. Beim Neubau von Wohngebäuden verteuerten sich Dachdeckungsarbeiten um 7,3 Prozent, Elektroarbeiten um 6,4 Prozent und Wärmedämm-Verbundsysteme um 5,0 Prozent.
Ein Rechenbeispiel
Eine Dachsanierung kostet heute 360.000 Euro. Steigen die Preise jedes Jahr um 3 Prozent, kostet sie nach fünf Jahren rund 417.000 Euro. Steigen sie so stark wie zuletzt, also um 5,6 Prozent, sind es rund 473.000 Euro. Bei 24 Wohnungen trägt jede Wohnung im zweiten Fall rund 4.700 Euro mehr, nur durch das Warten.
Mehrkosten je Wohnung bei 24 Wohnungen: rund 2.400 € bzw. rund 4.700 €
Beispielrechnung mit gleichbleibender jährlicher Preissteigerung, ohne FolgeschädenFolgeschäden kommen dazu
Die Preissteigerung ist nur ein Teil der Rechnung. Ein undichtes Dach durchfeuchtet Dämmung und Tragwerk, eine alte Heizung fällt im Winter aus, marode Leitungen verursachen Wasserschäden. Solche Folgeschäden sind oft teurer als die eigentliche Maßnahme. Hinzu kommen steigende Versicherungsprämien, wenn sich Schäden häufen.
Wie Eigentümer gegensteuern
Eine mehrjährige Erhaltungsplanung macht sichtbar, was wann ansteht. Eine passende Rücklage sorgt dafür, dass das Geld bereitsteht. Und gut vorbereitete Beschlussvorlagen verhindern, dass Maßnahmen an fehlender Beschlusslage scheitern. Im VDIV-Branchenbarometer 2024 nannten 58,3 Prozent der Verwaltungen eine fehlende Beschlusslage als Grund für ausgebliebene Sanierungen.
Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere […] 2. die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, […] 4. die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage, […]
- Instandhaltungspreise für Wohngebäude: plus 5,6 Prozent in einem Jahr
- Jedes Jahr Aufschub verteuert dieselbe Maßnahme
- Folgeschäden sind oft teurer als die Maßnahme selbst
- Planung, Rücklage und gute Beschlussvorlagen schützen
Häufige Fragen
Müssen notwendige Sanierungen beschlossen werden?
Die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Jeder Eigentümer kann sie verlangen und notfalls gerichtlich durchsetzen.
Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 2 WEG, § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG
Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 WEG; Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 241 vom 10.07.2026; VDIV-Branchenbarometer 2024
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.
