Die Eigenbedarfskündigung erlaubt dem Vermieter, ein unbefristetes Wohnraummietverhältnis zu beenden, wenn er die Wohnung für sich, seine Familie oder seinen Haushalt benötigt. Das Gesetz verlangt dafür ein berechtigtes Interesse, das im Kündigungsschreiben konkret zu begründen ist. Dieser Beitrag zeigt die Voraussetzungen, die Kündigungsfristen und die Sperrfrist nach Umwandlung, die in Bayern in den Gemeinden der Mieterschutzverordnung zehn Jahre beträgt. Außerdem erfahren Sie, wann der Mieter wegen eines Härtefalls widersprechen kann und was der Bundesgerichtshof dazu entschieden hat.
Das Wichtigste in Kürze
- Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB); der Wunsch muss ernsthaft und vernünftig begründet sein.
- Die Kündigung braucht Schriftform und eine konkrete Begründung im Kündigungsschreiben (§ 568 Abs. 1, § 573 Abs. 3 BGB); eine E-Mail genügt nicht.
- Die Kündigungsfrist beträgt für den Vermieter drei, sechs oder neun Monate, je nach Dauer des Mietverhältnisses (§ 573c Abs. 1 BGB).
- Nach Umwandlung und Verkauf gilt eine Sperrfrist von drei Jahren, in den Gemeinden der bayerischen Mieterschutzverordnung von zehn Jahren (§ 577a BGB).
- Der Mieter kann wegen Härte widersprechen (§ 574 BGB); das Gericht wägt die Interessen im Einzelfall ab.
Wann ist eine Eigenbedarfskündigung wirksam?
Eine Eigenbedarfskündigung ist wirksam, wenn der Vermieter die Wohnung ernsthaft für sich, seine Familie oder seinen Haushalt benötigt, den Bedarf im Kündigungsschreiben begründet und keine Sperrfrist läuft.
Im deutschen Mietrecht darf der Vermieter einem Wohnraummieter nur mit berechtigtem Interesse ordentlich kündigen (§ 573 Abs. 1 BGB). Die Regelung gilt für Wohnraum; für Gewerberäume gelten andere Vorgaben. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn er die Räume „als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts“ benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Das ist der Eigenbedarf.
Nicht ausreichend ist der Wunsch nach einer höheren Miete: Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. Wie Sie die Miete rechtssicher anpassen, lesen Sie im Beitrag Mieterhöhung bis zur Vergleichsmiete.
Bei der Prüfung vor der Kündigung helfen vier Fragen: Wer soll einziehen? Warum braucht diese Person die Wohnung? Ist die Wohnung zu Wohnzwecken bestimmt? Und läuft noch eine Sperrfrist? Wer diese Fragen schriftlich beantworten kann, hat die wichtigsten Punkte geklärt. Die folgende Übersicht zeigt die Voraussetzungen im Zusammenhang.
Prüfen Sie außerdem den Mietvertrag. Haben die Parteien einen Kündigungsverzicht vereinbart, kann er die Kündigung wegen Eigenbedarfs für die vereinbarte Dauer ausschließen.
| Voraussetzung | Was das bedeutet | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Berechtigtes Interesse | Der Vermieter benötigt die Wohnung als Wohnung für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts | § 573 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BGB |
| Ernsthafter Bedarf | Der Nutzungswunsch ist ernsthaft und auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe gestützt | § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB; BGH, Urteil vom 24.09.2025 – VIII ZR 289/23 |
| Schriftform | Die Kündigung muss schriftlich erfolgen; eine E-Mail genügt nicht | § 568 Abs. 1 BGB |
| Begründung | Der Bedarf ist im Kündigungsschreiben anzugeben | § 573 Abs. 3 BGB |
| Frist | Drei, sechs oder neun Monate für den Vermieter | § 573c Abs. 1 BGB |
| Keine Sperrfrist | Nach Umwandlung und Verkauf läuft eine Sperrfrist von drei oder zehn Jahren | § 577a BGB |
Für wen kann der Vermieter Eigenbedarf geltend machen?
Der Vermieter kann Eigenbedarf für sich selbst, für Familienangehörige und für Angehörige seines Haushalts geltend machen. Entscheidend ist, dass die Person die Wohnung als Wohnung nutzen soll.
Zu den Familienangehörigen zählen in der Regel Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister. Bei entfernteren Verwandten kommt es auf die Nähe der persönlichen Beziehung im Einzelfall an. Zum Haushalt gehört etwa der Lebenspartner. Ein Unternehmen oder eine Kapitalgesellschaft als Vermieter kann in der Regel keinen Eigenbedarf geltend machen, weil sie selbst keinen Wohnbedarf hat.
Der Vermieter muss die Person im Kündigungsschreiben benennen. Wer einziehen soll, in welchem Verhältnis die Person zu ihm steht und warum sie die Wohnung braucht, sollte dort stehen. Dazu passen konkrete Gründe: ein neuer Arbeitsplatz in der Region, ein größerer Platzbedarf der Familie oder die Pflege eines Angehörigen.
Eigenbedarf bedeutet Wohnbedarf. Will der Vermieter die Räume beruflich oder gewerblich nutzen, ist das ein anderer Kündigungsgrund und nicht ohne Weiteres von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfasst.
Form und Begründung: Was muss im Kündigungsschreiben stehen?
Das Kündigungsschreiben muss schriftlich sein, vom Vermieter unterschrieben werden und den Eigenbedarf konkret begründen. Eine Kündigung per E-Mail ist unwirksam.
Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form (§ 568 Abs. 1 BGB). Eine einfache E-Mail oder Textnachricht wahrt diese Form nicht. Gehört die Wohnung mehreren Vermietern, sollte das Schreiben von allen unterzeichnet werden.
Die Gründe für das berechtigte Interesse sind im Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe berücksichtigt das Gericht nur, wenn sie nachträglich entstanden sind (§ 573 Abs. 3 BGB). Gründe, die schon bei der Kündigung vorlagen, aber nicht im Schreiben stehen, lassen sich also nicht nachschieben.
Außerdem soll der Vermieter den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b BGB hinweisen (§ 568 Abs. 2 BGB). Fehlt der Hinweis, kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären (§ 574b Abs. 2 BGB).
| Angabe | Beispiel für den Inhalt |
|---|---|
| Person | Name und Verhältnis zum Vermieter, zum Beispiel die Tochter |
| Grund | Warum die Person die Wohnung benötigt, zum Beispiel Studienbeginn am Ort oder Platzbedarf durch ein Kind |
| Wohnzweck | Die Person soll die Wohnung selbst bewohnen |
| Widerspruchshinweis | Möglichkeit, Form und Frist des Widerspruchs nach §§ 574 bis 574b BGB |
Was sagt der BGH zum Eigenbedarf?
Der Bundesgerichtshof setzt keine Notlage des Vermieters voraus. Es genügt ein ernsthafter, vernünftiger Nutzungswunsch, den das Gericht anhand aller Umstände des Einzelfalls prüft.
Im Urteil vom 24.09.2025 (VIII ZR 289/23) ging es um einen Vermieter, der in einem Mehrfamilienhaus wohnte und seine Wohnung samt Dachgeschoss ausbauen wollte. Während des Umbaus wollte er die vergleichbare Wohnung des Mieters im selben Haus nutzen, die umgebaute Einheit danach verkaufen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein berechtigtes Interesse auch dann vorliegen kann. Die Anforderungen an den Eigenbedarf dürfen nach seiner Linie nicht überspannt werden. Er hob das Berufungsurteil auf und verwies den Fall zurück.
Für die Härtefallprüfung ist das Urteil vom 22.05.2019 (VIII ZR 180/18) wichtig. Beruft sich der Mieter auf gesundheitliche Gründe, müssen die Gerichte den Sachverhalt sorgfältig aufklären. Liegt ein ärztliches Attest über eine drohende Verschlechterung vor, ist in der Regel ein Sachverständigengutachten einzuholen. Hohes Alter und lange Mietdauer begründen eine Härte nicht pauschal.
Zur Sperrfrist hat der Bundesgerichtshof am 06.08.2025 (VIII ZR 161/24) entschieden: Die Sperrfrist begann erst mit dem Eigentumserwerb der Käufer, nicht schon mit dem früheren Erwerb durch eine GmbH & Co. KG. Die Regel des § 577a Abs. 1a BGB erfasst nach dem Urteil Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Miteigentümergemeinschaften, nicht allgemein Personenhandelsgesellschaften.
Welche Kündigungsfrist gilt bei Eigenbedarf?
Für den Vermieter beträgt die Kündigungsfrist drei Monate und verlängert sich nach fünf und nach acht Jahren seit der Überlassung der Wohnung um jeweils drei Monate. Es gelten also drei, sechs oder neun Monate.
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig (§ 573c Abs. 1 BGB). Samstage zählen dabei als Werktage. Maßgeblich ist der Zugang beim Mieter, nicht das Datum auf dem Schreiben.
Ein Beispiel: Geht die Kündigung am dritten Werktag im März zu, endet das Mietverhältnis mit der Grundfrist am 31. Mai. Bei mehr als fünf Jahren Mietdauer endet es am 31. August, bei mehr als acht Jahren am 30. November. Für den Mieter bleibt es dagegen bei drei Monaten.
| Dauer seit Überlassung der Wohnung | Kündigungsfrist des Vermieters |
|---|---|
| Bis zu fünf Jahre | Drei Monate |
| Mehr als fünf Jahre | Sechs Monate |
| Mehr als acht Jahre | Neun Monate |
Vertraglich kann die Frist nicht zum Nachteil des Mieters verkürzt werden (§ 573c Abs. 4 BGB). Zieht der Mieter nach Ablauf der Frist nicht aus, muss der Vermieter ihn gegebenenfalls auf Räumung verklagen.
Sperrfrist nach Umwandlung: Wann darf ein Käufer wegen Eigenbedarfs kündigen?
Wird eine vermietete Wohnung nach Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt und verkauft, darf sich der Käufer erst nach Ablauf einer Sperrfrist auf Eigenbedarf berufen. Sie beträgt drei Jahre, in Bayern in den Gemeinden der Mieterschutzverordnung zehn Jahre.
Das regelt § 577a BGB; man spricht von der Kündigungssperrfrist bei Wohnungsumwandlung. Die Frist schützt den Mieter nach dem Verkauf einer umgewandelten Wohnung vor einer schnellen Verdrängung durch den Eigentümer. Nach Absatz 1 kann sich der Erwerber auf berechtigte Interessen nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB erst nach drei Jahren seit der Veräußerung berufen. In Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung kann die Landesregierung die Frist auf bis zu zehn Jahre verlängern (§ 577a Abs. 2 BGB).
Nach der Rechtslage 2026 hat Bayern davon Gebrauch gemacht. Die Mieterschutzverordnung (MiSchuV) vom 16. Dezember 2025 bestimmt die Gemeinden der Anlage als Gebiete mit gefährdeter Versorgung und legt für sie die Sperrfrist auf zehn Jahre fest (§ 1 MiSchuV). Die Verordnung gilt vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2029 und wurde zuletzt durch Verordnung vom 16. Juni 2026 geändert. Unter den gelisteten Städten und Kommunen im Raum München sind unter anderem München, Dachau, Starnberg und Landsberg am Lech. Welche Gemeinden die Anlage nennt, sehen Sie im Beitrag zur Mietpreisbremse in Bayern; maßgeblich ist stets die aktuelle Anlage auf gesetze-bayern.de.
Die Sperrfrist gilt entsprechend, wenn die Wohnung an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder an mehrere Erwerber veräußert wurde (§ 577a Abs. 1a BGB). Das gilt nicht, wenn die Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie oder demselben Haushalt angehören oder das Wohnungseigentum schon vor der Überlassung an den Mieter begründet wurde.
| Fall | Sperrfrist | Grundlage |
|---|---|---|
| Standardfall nach Umwandlung und Verkauf | Drei Jahre ab der Veräußerung | § 577a Abs. 1 BGB |
| Gemeinde in der Anlage der bayerischen MiSchuV | Zehn Jahre ab der Veräußerung | § 577a Abs. 2 BGB; § 1 MiSchuV |
| Wohnungseigentum bestand schon vor dem Einzug des Mieters | Keine Sperrfrist nach § 577a BGB | § 577a Abs. 1 BGB |
| Käufer sind Familien- oder Haushaltsangehörige | Keine Sperrfrist über Absatz 1a | § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB |
Wer eine vermietete Eigentumswohnung kaufen will, um sie selbst zu nutzen, sollte vor dem Kauf prüfen, wann das Wohnungseigentum begründet wurde und ob die Gemeinde in der Anlage steht. Für eine Bewertung der Immobilie hilft die Wertermittlung.
Härtefall und Widerspruch: Wann kann der Mieter nach § 574 BGB widersprechen?
Der Mieter oder die Mieterin kann der Kündigung widersprechen, wenn sie für ihn, seine Familie oder Angehörige seines Haushalts eine Härte bedeutet, die auch unter Würdigung der Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (§ 574 Abs. 1 BGB).
Das ist die Sozialklausel. Sie schützt Mieter und Mieterinnen, deren Umzug mit besonderen Gefahren oder Nachteilen verbunden wäre. Typische Härtegründe sind schwere Erkrankungen, hohes Alter in Verbindung mit starker Verwurzelung im Wohnumfeld, eine Schwangerschaft oder ein laufendes Schuljahr. Eine Härte liegt nach § 574 Abs. 2 BGB auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Der Wohnungsmarkt im Raum München macht diesen Einwand häufig zum Streitpunkt.
Der Widerspruch ist in Textform zu erklären (§ 574b Abs. 1 BGB). Der Vermieter kann die Fortsetzung ablehnen, wenn der Mieter den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt (§ 574b Abs. 2 BGB). Das gilt nicht, wenn der Vermieter nicht rechtzeitig auf Möglichkeit, Form und Frist hingewiesen hat.
Das Gericht nimmt eine Interessenabwägung vor: Es stellt die Härte des Mieters dem Gewicht des Eigenbedarfs gegenüber. Der Mieter muss die behaupteten Härtegründe darlegen und Beweise vorlegen, etwa Atteste und Nachweise über die Wohnungssuche; bloße Behauptungen genügen nicht. Die Abwägung hat große Bedeutung für das Ergebnis: Dasselbe Alter oder dieselbe Krankheit kann je nach Gewicht des Eigenbedarfs unterschiedlich zählen. Gesundheitliche Gründe belegt der Mieter in der Regel mit einem ärztlichen Attest; bei schwerwiegenden Gesundheitsgefahren holt das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen ein. Pauschale Einordnungen allein nach Alter oder Mietdauer lehnt der Bundesgerichtshof ab.
| Härtegrund | Worauf das Gericht achtet |
|---|---|
| Gesundheit | Ärztliches Attest, gegebenenfalls Sachverständigengutachten zur Frage, ob der Umzug die Gesundheit gefährdet |
| Fehlender Ersatzwohnraum | Ernsthafte Suche des Mieters und Zumutbarkeit der Angebote (§ 574 Abs. 2 BGB) |
| Verwurzelung und Alter | Nur im Zusammenspiel mit weiteren Umständen, nicht pauschal |
| Interesse des Vermieters | Dringlichkeit und Gewicht des Eigenbedarfs, etwa bei Pflege eines Angehörigen |
Was passiert nach einem Widerspruch: Fortsetzung, Räumungsfrist und Abfindung?
Hat der Widerspruch Erfolg, wird das Mietverhältnis so lange fortgesetzt, wie es unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Das Gericht kann die Fortsetzung befristen oder unbefristet anordnen.
Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das Gericht über Fortsetzung, Dauer und Bedingungen (§ 574a Abs. 2 BGB). Ist ungewiss, wann die Härte endet, kann es das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängern. Ist die Fortsetzung zu den bisherigen Bedingungen für den Vermieter unzumutbar, kommen angemessene Änderungen der Bedingungen in Betracht (§ 574a Abs. 1 BGB).
Zieht der Mieter trotz wirksamer Kündigung nicht aus, bleibt dem Vermieter die Räumungsklage. Das Gericht kann dem Mieter dabei eine angemessene Räumungsfrist gewähren; darüber entscheidet es auf Antrag durch Urteil oder Beschluss. Sie darf insgesamt ein Jahr nicht übersteigen (§ 721 Abs. 5 ZPO).
Viele Streitigkeiten enden durch Vergleich. Eine Abfindung für den vorzeitigen Auszug ist gesetzlich nicht vorgesehen und frei verhandelbar. Sie kann beiden Seiten Zeit und Kosten sparen. Für den Umzug des Mieters gibt es keine gesetzliche Pauschale. Wenn der Mieter auszieht, folgen Übergabe, Kaution und Abrechnung, mehr dazu im Beitrag zur Mietkaution.
Wann ist die Eigenbedarfskündigung unwirksam oder riskant?
Unwirksam ist die Kündigung, wenn der Bedarf fehlt, vorgeschoben ist, formell fehlerhaft begründet wurde oder eine Sperrfrist noch läuft. Ein vorgetäuschter Eigenbedarf kann den Vermieter zum Schadensersatz verpflichten, etwa für Umzugskosten und höhere Miete.
Das Risiko ist erheblich: Zieht die genannte Person nach dem Auszug nicht ein, prüft das Gericht, ob der Bedarf von Anfang an vorgeschoben war.
Typische Fehler sind eine zu pauschale Begründung („Ich brauche die Wohnung für meine Familie“), die Kündigung per E-Mail und das Übersehen der Sperrfrist nach dem Wohnungskauf.
Hinzu kommt die Anbietpflicht: Steht dem Vermieter im selben Haus oder in derselben Wohnanlage eine vergleichbare freie Wohnung zur Verfügung, muss er sie dem Mieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anbieten. Unterlässt er das, kann die Kündigung rechtsmissbräuchlich sein.
Fällt der Bedarf vor Ablauf der Kündigungsfrist weg, etwa weil das Kind doch nicht einzieht, muss der Vermieter den Mieter in der Regel darauf hinweisen. Wichtig ist die Dokumentation Ihrer Gründe. Beweise wie Arbeitsvertrag, Schriftverkehr zur Wohnungssuche der Familie oder ärztliche Unterlagen zur Pflegesituation helfen, den Bedarf im Streitfall zu belegen.
Eigenbedarf kündigen: Ablauf in fünf Schritten
Der Ablauf einer Eigenbedarfskündigung gliedert sich in fünf Schritte: Sperrfrist prüfen, Bedarf klären, Schreiben aufsetzen, Frist beachten und auf Widerspruch reagieren.
| Schritt | Was zu tun ist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 1 | Sperrfrist prüfen: Wann wurde umgewandelt, wann verkauft, steht die Gemeinde in der Anlage? | § 577a BGB; § 1 MiSchuV |
| 2 | Bedarf klären: Person, Grund, Wohnzweck und mögliche freie Alternativwohnungen | § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB |
| 3 | Kündigung schriftlich aufsetzen, begründen und mit Widerspruchshinweis versehen | § 568, § 573 Abs. 3 BGB |
| 4 | Zugang nachweisbar machen und Frist von drei, sechs oder neun Monaten beachten | § 573c Abs. 1 BGB |
| 5 | Auf Widerspruch reagieren, Einigung suchen, notfalls Räumungsklage und Räumungsfrist | §§ 574 bis 574b BGB; § 721 ZPO |
Die Grenzen zwischen berechtigtem Bedarf und Vorwand verlaufen fließend. Gerade bei Sperrfrist, Begründung und Härtefall lohnt sich die Prüfung durch einen Rechtsanwalt für Mietrecht. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Wie LIKKA Vermieter begleitet
LIKKA übernimmt für Vermieter die Mietverwaltung ihrer Wohnungen. Die Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung bleibt beim Eigentümer.
Eine Eigenbedarfskündigung selbst ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls. Wer seine Mietwohnung nicht selbst betreuen möchte, findet Informationen zur Mietverwaltung und zum Thema Wohnung vermieten auf den Leistungsseiten. Ein individuelles Angebot für die Mietverwaltung erstellen wir nach der Besichtigung. Fragen dazu beantwortet unser Team über den Kontakt.
Häufige Fragen
Wann darf der Vermieter wegen Eigenbedarf kündigen?
Der Vermieter darf kündigen, wenn er die Wohnung als Wohnung für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Der Bedarf muss ernsthaft sein und im Kündigungsschreiben begründet werden.
Rechtsgrundlage: § 573 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BGB
Welche Kündigungsfrist gilt bei Eigenbedarf?
Für den Vermieter gilt eine Frist von drei Monaten, die sich nach fünf und nach acht Jahren seit Überlassung der Wohnung um jeweils drei Monate verlängert. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des Monats zugehen.
Rechtsgrundlage: § 573c Abs. 1 BGB
Kann ich für meine Eltern oder Kinder Eigenbedarf geltend machen?
Ja, Familienangehörige sind vom Gesetz erfasst. Sie müssen die Person im Kündigungsschreiben benennen und den Bedarf konkret begründen.
Rechtsgrundlage: § 573 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BGB
Wie lange ist die Sperrfrist bei Eigenbedarf nach dem Wohnungskauf?
Wurde das Wohnungseigentum nach der Überlassung an den Mieter begründet und die Wohnung verkauft, beträgt die Sperrfrist drei Jahre. In den Gemeinden der bayerischen Mieterschutzverordnung, etwa München, sind es zehn Jahre.
Rechtsgrundlage: § 577a Abs. 1 und 2 BGB; § 1 MiSchuV
Ist eine Eigenbedarfskündigung per E-Mail möglich?
Nein. Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses braucht die schriftliche Form, eine E-Mail genügt nicht.
Rechtsgrundlage: § 568 Abs. 1 BGB
Was gilt als Härtefall bei einer Eigenbedarfskündigung?
Eine Härte kann vorliegen bei schwerer Erkrankung oder wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht zu bekommen ist. Das Gericht wägt die Interessen im Einzelfall ab; Alter und Mietdauer allein genügen nicht.
Rechtsgrundlage: § 574 Abs. 1 und 2 BGB
Bis wann muss der Mieter der Eigenbedarfskündigung widersprechen?
Der Mieter muss den Widerspruch in Textform spätestens zwei Monate vor Ende des Mietverhältnisses erklären. Hat der Vermieter nicht auf Widerspruchsrecht, Form und Frist hingewiesen, ist der Widerspruch noch im ersten Gerichtstermin möglich.
Rechtsgrundlage: § 574b Abs. 1 und 2 BGB
Wie lange hat der Mieter nach der Kündigung noch Zeit zum Auszug?
Der Mieter muss zum Ende der Kündigungsfrist ausziehen. Zieht er nicht aus, kann der Vermieter auf Räumung klagen; das Gericht kann eine Räumungsfrist von insgesamt höchstens einem Jahr gewähren.
Rechtsgrundlage: § 573c Abs. 1 BGB; § 721 Abs. 5 ZPO
Rechtsgrundlage: §§ 568, 573, 573c, 574 bis 574c, 577a BGB; § 721 ZPO; § 1 MiSchuV (Bayern, 16.12.2025); BGH, Urteile vom 22.05.2019 – VIII ZR 180/18, vom 06.08.2025 – VIII ZR 161/24 und vom 24.09.2025 – VIII ZR 289/23
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.
Änderungsverlauf
Aktualisiert am 07.10.2026: Überarbeitet: Kündigungsfristen, Begründung, Härtefall und Widerspruch ergänzt; Sperrfrist nach der Mieterschutzverordnung 2025 bis 2029 geprüft


