Eine gute Übergabe entscheidet darüber, wie reibungslos der Neustart gelingt. Alles, was der bisherige Verwalter für die Gemeinschaft geführt hat, gehört der Gemeinschaft und muss herausgegeben werden.
Unterlagen
Beschlusssammlung, Protokolle, Teilungserklärung, Jahresabrechnungen, Wirtschaftspläne, Vermögensberichte, Belege und die laufende Korrespondenz. Dazu Pläne, Wartungsnachweise und Prüfprotokolle.
Für den Verwaltervertrag gilt diese Vorschrift über § 675 Abs. 1 BGB, weil er eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der JustizDer Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Konten und Finanzen
Kontoauszüge, Stand der Erhaltungsrücklage, offene Posten und Hausgeldrückstände. Die Verfügungsberechtigung für die Konten wird auf den neuen Verwalter umgestellt.
Verträge und laufende Vorgänge
Hausmeister, Reinigung, Versicherungen, Wartung, Energie und Messdienst. Dazu laufende Schadensfälle, Aufträge und Rechtsstreitigkeiten. Schlüssel und Zugangsmedien nicht vergessen.
Für den Verwaltervertrag gilt diese Vorschrift über § 675 Abs. 1 BGB, weil er eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der JustizDer Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
- Übergabe mit Stichtag und Protokoll
- Fehlende Unterlagen schriftlich anfordern
- Kontostände und Rücklage abgleichen
Rechtsgrundlage: §§ 667, 675 BGB
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.
