Verwalterwechsel · 24.09.2026 · Lesezeit 2 Min.

Verwalterwechsel in der WEG: Der Fahrplan für Beiräte

Vom ersten Gespräch bis zur fertigen Übergabe in sechs Schritten.

Viele Beiräte zögern den Wechsel hinaus, weil sie Aufwand und Streit fürchten. Dabei ist der Weg klar geregelt und gut planbar. Wer die Schritte kennt, bringt den Wechsel in wenigen Monaten sicher über die Bühne.

Der Wechsel in sechs Schritten
  1. Lage klärenVertrag und Mängel prüfen
  2. Nachfolger wählenGespräche und Unterlagen
  3. VersammlungLadung mindestens drei Wochen vorher
  4. BeschlussEinfache Mehrheit
  5. ÜbergabeCheckliste und Protokoll
  6. 100 TagePrüfen und Fahrplan festlegen

1. Lage klären

Sammeln Sie, was nicht funktioniert: späte Abrechnungen, liegen gebliebene Beschlüsse, fehlende Erreichbarkeit. Prüfen Sie Laufzeit und Kündigungsregeln im Verwaltervertrag. So wissen Sie, welcher Weg aus dem Vertrag passt.

2. Nachfolger auswählen

Laden Sie mehrere Verwaltungen zum Gespräch ein und lassen Sie sich Leistungen und Konditionen vorlegen. Achten Sie auf Zertifizierung, Erreichbarkeit und darauf, wie der Verwalter Entscheidungen vorbereitet.

3. Versammlung vorbereiten

Abberufung und Neubestellung gehören auf die Tagesordnung, mit klaren Beschlussvorlagen. Die Ladungsfrist soll mindestens drei Wochen betragen, außer in besonders dringenden Fällen. Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig einzuladen, können der Beiratsvorsitzende, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer einberufen.

§ 24 Abs. 3 und 4 WEGEinberufung, Vorsitz, Niederschrift

(3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden.

(4) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen.

Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz

4. Beschließen

Es genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der neue Verwalter wird bestellt, der Verwaltervertrag in der Regel gleich mitbeschlossen.

§ 25 Abs. 1 WEGBeschlussfassung

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz

5. Übergabe

Der bisherige Verwalter gibt Unterlagen, Konten und laufende Vorgänge heraus. Eine Checkliste mit Protokoll sorgt dafür, dass nichts verloren geht.

6. Die ersten 100 Tage

Jetzt zeigt sich, ob der Wechsel richtig war. Der neue Verwalter prüft Verträge, Kosten und den Zustand des Gebäudes und legt mit dem Beirat einen Fahrplan fest.

Das Wichtigste in Kürze
  • Abberufung jederzeit, ohne wichtigen Grund
  • Einfache Mehrheit genügt
  • Ladungsfrist mindestens drei Wochen
  • Übergabe mit Checkliste und Protokoll

Rechtsgrundlage: §§ 24 bis 26 WEG

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.

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Johannes Gebhardt
Ihr AnsprechpartnerJohannes GebhardtDipl.-Kaufmann, Vertriebsleiterneustart@likka-immobilien.de
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