Eine der häufigsten Fragen beim Wechsel: Wer rechnet das alte Jahr ab? Die Antwort hängt davon ab, wann die Pflicht entsteht und wer zu diesem Zeitpunkt im Amt ist.
Die Pflicht entsteht nach dem Jahresende
Die Jahresabrechnung ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu erstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dazu der Verwalter verpflichtet, der zu diesem Zeitpunkt im Amt ist.
Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.
Wechsel zum 31. Dezember
Endet das Amt des bisherigen Verwalters zum Jahresende, erstellt der neue Verwalter die Abrechnung für das abgelaufene Jahr. Er braucht dafür vollständige Unterlagen und Buchungsdaten.
Wechsel im laufenden Jahr
Wechselt der Verwalter unterjährig, erstellt der neue Verwalter die Abrechnung für das ganze Jahr. Eine saubere Übergabe mit Stichtag ist dann besonders wichtig.
Wenn ein Jahr in fremder Hand lag
Hat im abzurechnenden Jahr ganz oder teilweise ein anderer Verwalter gebucht, muss der neue Verwalter dessen Buchhaltung nachvollziehen, Belege prüfen und fehlende Buchungen nachholen. Diese Arbeit ist in der laufenden Vergütung meist nicht enthalten. In der Regel verlangt der neue Verwalter dafür ein Sonderhonorar. Es muss vereinbart werden, etwa im Verwaltervertrag oder durch Beschluss der Gemeinschaft.
Wenn der Vorverwalter nicht abgerechnet hat
War die Abrechnung schon während der Amtszeit des bisherigen Verwalters fällig, etwa für ein früheres Jahr, bleibt er aus dem Verwaltervertrag dazu verpflichtet. Legt er eine fehlerhafte Abrechnung vor und bessert trotz Aufforderung nicht nach, kann die Gemeinschaft das Zahlenwerk von einem Dritten erstellen lassen und vom früheren Verwalter einen Vorschuss für die Kosten verlangen (BGH, Urteil vom 26.02.2021, V ZR 290/19).
- Maßgeblich ist, wer nach Jahresende im Amt ist
- Vollständige Buchungsdaten gehören zur Übergabe
- Sonderhonorar für fremd gebuchte Zeiträume vorab klären
Häufige Fragen
Wer erstellt die Jahresabrechnung im Wechseljahr?
Die Pflicht entsteht nach Ablauf des Wirtschaftsjahres. Endet das Amt des bisherigen Verwalters zum 31. Dezember, erstellt der neue Verwalter die Abrechnung für das abgelaufene Jahr. Wir planen das von Anfang an ein.
Rechtsgrundlage: BGH, Urteil vom 26.09.2025, V ZR 206/24
Darf der neue Verwalter für die Abrechnung des Vorjahres ein Sonderhonorar verlangen?
Nur wenn es vereinbart ist, etwa im Verwaltervertrag oder durch Beschluss. Weil die Nachbuchung eines Jahres, in dem ein anderer Verwalter tätig war, viel zusätzliche Arbeit macht, ist ein Sonderhonorar üblich. Klären Sie Umfang und Höhe vor dem Wechsel.
Was gilt, wenn der Vorverwalter eine fällige Abrechnung nicht oder fehlerhaft erstellt hat?
War die Abrechnung schon in seiner Amtszeit fällig, bleibt er aus dem Verwaltervertrag verpflichtet. Bessert er eine fehlerhafte Abrechnung nicht nach, kann die Gemeinschaft sie von einem Dritten erstellen lassen und von ihm einen Vorschuss auf die Kosten verlangen.
Rechtsgrundlage: BGH, Urteil vom 26.02.2021, V ZR 290/19
Rechtsgrundlage: BGH, Urteil vom 26.09.2025, V ZR 206/24; BGH, Urteil vom 26.02.2021, V ZR 290/19; § 28 Abs. 2 WEG
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.
