Verwalterwechsel

Jahresabrechnung Verwalterwechsel: Wer erstellt sie?

Wer die Abrechnung nach einem Wechsel erstellt, was der BGH 2025 entschieden hat und was Sie vor dem Wechsel regeln sollten.

Von Moritz SchützeGeschäftsführer
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Fachlich geprüft von RA Dirk M. Hauguth

Jahresabrechnung beim Verwalterwechsel in der WEG

Bei der Jahresabrechnung nach einem Verwalterwechsel kommt es darauf an, wer nach Jahresende im Amt ist: Das ist in der Regel der neue Verwalter, auch wenn sein Vorgänger das Jahr gebucht hat. Dieser Beitrag richtet sich an Wohnungseigentümer und Beiräte, die einen Verwalterwechsel planen oder gerade erlebt haben. Er erklärt, was der Bundesgerichtshof 2025 entschieden hat, was der bisherige Verwalter schuldet, wann ein Sonderhonorar möglich ist und wie Sie den Wechsel abrechnungssicher planen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Jahresabrechnung für das abgelaufene Jahr erstellt in der Regel der Verwalter, der nach Jahresende im Amt ist, also bei einem Wechsel zum 31. Dezember der neue Verwalter.
  • Nach dem BGH-Urteil vom 26.09.2025 (V ZR 206/24) ist die Gemeinschaft zur Abrechnung verpflichtet; der Verwalter erfüllt diese Pflicht als ihr Organ.
  • Der ausgeschiedene Verwalter schuldet Rechnungslegung für seine Amtszeit und die Herausgabe aller Unterlagen und Buchungsdaten.
  • Für Zeiträume, die ein anderer Verwalter gebucht hat, ist die Nacharbeit oft Mehraufwand; ein Sonderhonorar gilt nur, wenn es vereinbart oder beschlossen ist.
  • Regeln Sie Stichtag, Datenübergabe und Zuständigkeit für die Abrechnung vor dem Wechsel schriftlich.

Wer erstellt beim Verwalterwechsel die Jahresabrechnung?

Die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr erstellt der Verwalter, der nach dem Jahresende im Amt ist. Endet das Amt des bisherigen Verwalters am 31. Dezember, muss der neue Verwalter die Abrechnung für das Vorjahr aufstellen.

Das Wirtschaftsjahr ist in der Regel das Kalenderjahr. Die Pflicht zur Abrechnung entsteht erst nach Ablauf dieses Jahres. Wer in diesem Moment als Verwalter bestellt ist, übernimmt sie für die Eigentümergemeinschaft. Ein Verwalterwechsel ändert also nichts an der Pflicht zur Abrechnung, sondern nur daran, wer sie für die Gemeinschaft erledigt.

Für Eigentümer und Beirat heißt das: Beim Wechsel zum Jahreswechsel liegt die Abrechnung für das alte Jahr nicht mehr bei der bisherigen Verwaltung, sondern bei der neuen. Die neue Verwaltung ist dabei auf saubere Zuarbeit des Vorgängers angewiesen; der WEG-Verwalter braucht dafür vollständige Daten.

Diese Regel gilt für jede Wohnungseigentümergemeinschaft in Deutschland, weil das Wohnungseigentumsgesetz bundesweit gilt und das maßgebliche Recht bildet. Abweichungen ergeben sich nur aus einer ausdrücklichen Regelung im Verwaltervertrag. Dieser Artikel gibt einen Überblick zur aktuellen Rechtsprechung; im Einzelfall entscheidet der Wortlaut des Vertrags.

BGH-Urteil V ZR 206/24: Was gilt ab dem 1. Januar des Folgejahres?

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 26.09.2025 (V ZR 206/24) Klarheit geschaffen: Zur Jahresabrechnung ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, und diese Pflicht entsteht am 1. Januar des Folgejahres. Der Verwalter, der zu diesem Zeitpunkt im Amt ist, erledigt sie als Organ der Gemeinschaft.

Im entschiedenen Fall endete das Amt des bisherigen Verwalters zum 31. Dezember. Der BGH sah ihn nicht mehr in der Pflicht, die Jahresabrechnung für das Vorjahr zu erstellen. Zuständig ist der neue Verwalter.

Der bisherige Verwalter ist damit nicht aus jeder Pflicht entlassen. Er schuldet weiterhin Rechenschaft über seine Amtszeit und muss die Unterlagen herausgeben (§§ 666, 667, 675 BGB). Mehr dazu im Abschnitt zur Rechnungslegung.

Erstellung der Jahresabrechnung: Was hat sich durch die WEG-Reform geändert?

Seit der WEG-Reform (WEMoG), die am 1. Dezember 2020 in Kraft trat, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) rechtsfähig. Die Erstellung der Jahresabrechnung ist deshalb eine Pflicht der Gemeinschaft, die der amtierende WEG-Verwalter als ihr Organ erfüllt (§ 9a WEG, § 28 Abs. 2 WEG). Die WEG-Jahresabrechnung gehört damit zu den Kernaufgaben des Verwalters.

Man spricht auch von einer Organpflicht. Auf die persönliche Zuständigkeit des Verwalters für das Jahr, das er überwiegend betreut hat, kommt es nicht mehr an. Ob Verwalter oder Verwalterin, ist dabei gleich: Maßgeblich ist, wer bei Entstehen der Pflicht bestellt ist.

Für die Verwaltungspraxis bedeutet das mehr Rechtssicherheit. Eigentümer und Beirat können den Zuständigen am Stichtag ablesen und die Abrechnung beim Wechsel entsprechend planen.

Jahresabrechnung Verwalterwechsel: Wechsel zum Jahresende oder unterjährig?

Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem die Abrechnungspflicht entsteht, also der 1. Januar des Folgejahres. Wer dann im Amt ist, erstellt die Abrechnung, egal, wer im Jahr zuvor gebucht hat.

Jahresabrechnung bei Verwalterwechsel: Wer ist zuständig?
FallWer erstellt die Abrechnung?Worauf Sie achten sollten
Amtsende am 31. DezemberDer neue Verwalter, für das gesamte abgelaufene JahrVollständige Buchungsdaten und Belege des Vorgängers rechtzeitig einfordern
Wechsel im laufenden Jahr, zum Beispiel zum 1. JuliDer Verwalter, der nach Jahresende im Amt ist, für das ganze JahrStichtag und Übergabeprotokoll, damit die Zahlen beider Zeiträume zusammenpassen
Wechsel kurz nach Jahresende, bevor die Abrechnung fertig istDie Pflicht entstand in der Amtszeit des bisherigen Verwalters; er bleibt aus dem Verwaltervertrag in der PflichtFrist setzen und im Verwaltervertrag oder per Beschluss klären, wer die Abrechnung fertigstellt
Vorjahre noch offenDer amtierende Verwalter stellt ausstehende Abrechnungen als Organ aufAufwand und Kosten vorab klären

Die Tabelle zeigt die Regel. Im Einzelfall kann der Verwaltervertrag etwas anderes vorsehen. Prüfen Sie ihn daher, bevor Sie die Abrechnung bei Verwalterwechsel verbindlich planen.

Was schuldet der ausgeschiedene Verwalter beim Wechsel?

Der ausgeschiedene Verwalter schuldet Rechnungslegung über seine Amtszeit und die Herausgabe aller Unterlagen. Er muss nachvollziehbar darlegen, welche Einnahmen und Ausgaben er verbucht hat, damit die Einnahmen und Ausgaben des Wechseljahres lückenlos belegt sind.

Inhalt der Übergabe sind Kontoauszüge, Belege, Verträge, der Stand der Hausgeldzahlungen, offene Rechnungen und der Kontostand zum Stichtag. Diese Angaben braucht der neue Verwalter als Nachfolger, um die Hausgeldabrechnung und die Jahresabrechnung der WEG aufzubauen (§§ 666, 667, 675 BGB).

Digital geführte Buchhaltung erleichtert die Übergabe erheblich. Lassen Sie sich Buchungsdaten in einem lesbaren Format geben, nicht nur ausgedruckte Belege. Welche Unterlagen im Einzelnen dazugehören, zeigt die Checkliste zur Übergabe vom Vorverwalter.

Die Buchungen sollten den Zeiträumen des alten und des neuen Verwalters klar zugeordnet sein. Halten Sie den Stichtag der Übergabe schriftlich fest. Ein Übergabeprotokoll mit Kontoständen verhindert nach der Beendigung des Amts Streit darüber, wer welche Zahlen zu verantworten hat.

Was gilt, wenn das Jahr ganz oder teilweise in fremder Hand lag?

Hat im abzurechnenden Jahr ein anderer Verwalter gebucht, muss der neue Verwalter dessen Buchhaltung nachvollziehen, Belege prüfen und fehlende Buchungen nachholen. Diese Arbeit ist in der laufenden Vergütung meist nicht enthalten.

In der Praxis verlangt der neue Verwalter dafür häufig ein Sonderhonorar. Das gilt aber nur, wenn es vereinbart ist, etwa im Verwaltervertrag oder durch Beschluss der Eigentümer. Ohne Regelung besteht kein Anspruch.

Klären Sie deshalb vor der Bestellung, ob und in welchem Umfang der neue Verwalter die Abrechnung für das Wechseljahr übernimmt und was dafür gilt. So vermeiden Sie Streit nach der Versammlung. Die Vergütung der neuen Verwaltung sollte transparent im Verwaltervertrag stehen; LIKKA berechnet für die WEG-Verwaltung je nach Objektgröße rund 30 bis 70 € netto je Einheit und Monat.

Beschließen Sie den Verwaltervertrag mit der Bestellung, damit Umfang und Vergütung vor dem ersten Arbeitstag feststehen. Einen Überblick zum gesamten Vorgehen gibt der Fahrplan zum Verwalterwechsel.

Was tun, wenn die alte Verwaltung keine Daten liefert oder die Abrechnung schuldig bleibt?

Setzen Sie dem bisherigen Verwalter schriftlich eine Frist und fordern Sie die Unterlagen und Buchungsdaten ein. Bleibt er untätig, kann die Gemeinschaft ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen.

War die Abrechnung schon während der Amtszeit des bisherigen Verwalters fällig, etwa für ein früheres Jahr, bleibt er aus dem Verwaltervertrag dazu verpflichtet. Legt er eine fehlerhafte Abrechnung vor und bessert trotz Aufforderung nicht nach, kann die Gemeinschaft das Zahlenwerk von einem Dritten erstellen lassen und von ihm einen Vorschuss auf die Kosten verlangen (BGH, Urteil vom 26.02.2021, V ZR 290/19).

Gibt die alte Verwaltung Unterlagen nicht heraus, finden Sie das Vorgehen im Beitrag zur Herausgabe der Unterlagen durch den Vorverwalter. Entsteht der Gemeinschaft durch Verzögerungen ein Schaden, hilft der Beitrag zum Schadensersatz gegen den Vorverwalter.

Dokumentieren Sie jede Anforderung mit Datum. Das erleichtert später die Durchsetzung, falls eine Klage nötig wird.

So planen Sie den Verwalterwechsel abrechnungssicher

Wer vor dem Wechsel Zuständigkeit, Stichtag und Datenübergabe regelt, vermeidet Verzögerungen bei der Jahresabrechnung. Fünf Schritte genügen in den meisten Fällen.

Abrechnung bei Verwalterwechsel: Planung in fünf Schritten
SchrittWas passiertWer
1Wechseltermin festlegen, möglichst zum Jahresende, und Zuständigkeit für die Abrechnung klärenBeirat und neue Verwaltung
2Umfang und Vergütung für Nachbuchungen im Verwaltervertrag regelnEigentümerversammlung
3Übergabe mit Stichtag, Kontoständen und Buchungsdaten schriftlich festhaltenAlte und neue Verwaltung
4Jahresabrechnung erstellen und dem Beirat zur Prüfung vorlegenNeue Verwaltung
5Beschluss über Nachschüsse und Anpassung der Vorschüsse fassenEigentümerversammlung

Der Wechsel zum Jahresende hat einen klaren Vorteil: Ein Jahr, ein Verwalter, eine saubere Abgrenzung. Dann bleibt die Abrechnung beim neuen Verwalter, und der Aufwand für Nachbuchungen sinkt. Die Voraussetzungen für die Abberufung erläutert der Beitrag Abberufung des Verwalters.

Wer prüft die WEG-Abrechnung des neuen Verwalters?

Den Entwurf der Abrechnung prüft in der Regel der Verwaltungsbeirat, bevor die Eigentümerversammlung beschließt (§ 29 Abs. 2 WEG). Die Eigentümer beschließen nach Ablauf des Kalenderjahres über Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 WEG).

Gerade nach einem Wechsel lohnt eine genaue Prüfung, denn die Konsequenzen eines Fehlers tragen alle Eigentümer. Der Beirat vergleicht Anfangsbestände, Kontostände zum Stichtag und Einzelposten mit den Unterlagen der alten Verwaltung. Abweichungen sollten vor der Beschlussfassung geklärt und in der Versammlung zur Diskussion gestellt werden. Jeder Eigentümer hat zudem ein Recht auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen (§ 18 Abs. 4 WEG).

Wie gründlich die Prüfung sein muss, erläutert der Beitrag Prüfungsumfang des Beirats. Ein gesetzliches Datum für die Vorlage nennt das Gesetz nicht; die Abrechnung sollte aber in angemessener Zeit nach Jahresende vorliegen, damit die Versammlung beschließen kann.

Was passiert bei Fehlern oder einer verspäteten Abrechnung?

Fehler in der Jahresabrechnung können dazu führen, dass Wohnungseigentümer den Beschluss über sie anfechten. Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden (§ 45 WEG).

Fehlende Belege oder Unstimmigkeiten aus der Übergabe verzögern die Erstellung. Je vollständiger die Datenübergabe, desto seltener gibt es Rückfragen in der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Erstellt der Verwalter die Abrechnung gar nicht, kann das Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft gegen ihn begründen, wenn ihr dadurch ein Schaden entsteht. Bei einem Wechsel im laufenden Jahr bleibt die Pflicht zur Abrechnung bei der Gemeinschaft; nur der ausführende Verwalter wechselt. Verwalterverträge sollten die Abrechnung beim Wechsel deshalb klar regeln.

Verwalterwechsel oder Eigentümerwechsel: Wer bekommt die Abrechnung?

Das Thema wird oft verwechselt: Verwalterwechsel und Eigentümerwechsel sind zwei verschiedene Fälle. Beim Verwalterwechsel wechselt die Verwaltung, beim Eigentümerwechsel der Eigentümer einer Wohnung.

Beim Verkauf einer Wohnung im Wirtschaftsjahr, etwa aus Anlass eines Umzugs, stellt sich die Frage nach der Abrechnungsspitze, also dem Nachschuss oder Guthaben aus der Jahresabrechnung. In der Regel zahlt, wer bei der Beschlussfassung über die Abrechnung als Eigentümer im Grundbuch steht, sofern der Kaufvertrag nichts anderes regelt. Mehr dazu unter Wer zahlt die Abrechnungsspitze beim Eigentümerwechsel?.

Wie LIKKA als WEG-Hausverwaltung die Abrechnung beim Wechsel begleitet

LIKKA übernimmt die WEG-Verwaltung für Eigentümergemeinschaften in Oberbayern und Schwaben und plant die Jahresabrechnung von Anfang an mit ein. Im Erstgespräch klären wir mit dem Beirat Wechseltermin, Stichtag und Datenübergabe.

Unsere zertifizierten Verwalter sind persönliche Ansprechpartner für Eigentümer und Beirat und arbeiten mit digitaler Belegprüfung und Kundenportal. Mehr zum Ablauf finden Sie unter Verwaltung wechseln.

Häufige Fragen

Wer muss bei einem Verwalterwechsel die Jahresabrechnung machen?

In der Regel der Verwalter, der nach Jahresende im Amt ist. Endet das Amt des bisherigen Verwalters zum 31. Dezember, erstellt der neue Verwalter die Abrechnung für das abgelaufene Jahr.

Rechtsgrundlage: BGH, Urteil vom 26.09.2025, V ZR 206/24; § 28 Abs. 2 WEG

Muss die alte Verwaltung die Abrechnung noch erstellen, obwohl sie abberufen wurde?

Nein, wenn ihr Amt vor Entstehen der Pflicht endete, in der Regel also zum 31. Dezember. Sie schuldet aber Rechnungslegung über ihre Amtszeit und die Herausgabe der Unterlagen. Entstand die Pflicht noch in ihrer Amtszeit, bleibt sie aus dem Verwaltervertrag verpflichtet.

Rechtsgrundlage: BGH, Urteil vom 26.09.2025, V ZR 206/24; §§ 666, 667, 675 BGB

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Darf der neue Verwalter für die Abrechnung des Vorjahres ein Sonderhonorar verlangen?

Nur wenn es vereinbart ist, etwa im Verwaltervertrag oder durch Beschluss der Eigentümer. Klären Sie Umfang und Vergütung vor dem Wechsel.

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Wann muss die Hausverwaltung die Jahresabrechnung erstellen?

Das Gesetz nennt kein festes Datum. Die Hausverwaltung muss die Jahresabrechnung in angemessener Zeit nach Ende des Kalenderjahres erstellen, damit die Eigentümer über Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse beschließen können. In der Praxis geschieht das meist in der ersten Jahreshälfte; der Verwaltervertrag regelt oft eine feste Frist.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs. 2 WEG

Wie lange vor der Eigentümerversammlung muss die Abrechnung vorliegen?

Eine eigene gesetzliche Frist gibt es nicht. Damit die Eigentümer sich vorbereiten können, verschickt der Verwalter die Jahresabrechnung in der Regel mit der Einladung, die mindestens drei Wochen vor der Versammlung zugehen soll.

Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 4, § 28 Abs. 2 WEG

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Was tun, wenn der Verwalter keine Abrechnung erstellt?

Setzen Sie ihm schriftlich eine Frist. Bleibt die Abrechnung aus, kann die Gemeinschaft sie von einem Dritten erstellen lassen und, wenn der Verwalter dazu verpflichtet war, einen Vorschuss auf die Kosten verlangen.

Rechtsgrundlage: BGH, Urteil vom 26.02.2021, V ZR 290/19

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Muss ich nach einem Eigentümerwechsel die Jahresabrechnung erstellen?

Die Abrechnung erstellt weiterhin die Verwaltung der Gemeinschaft. In der Regel zahlt oder erhält eine Abrechnungsspitze, wer bei der Beschlussfassung als Eigentümer eingetragen ist, sofern der Kaufvertrag nichts anderes regelt.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs. 2 WEG

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Was muss man bei einem Verwalterwechsel beachten?

Legen Sie Wechseltermin und Stichtag fest, regeln Sie die Abrechnung im Verwaltervertrag und lassen Sie sich Unterlagen und Buchungsdaten per Übergabeprotokoll bestätigen.

Rechtsgrundlage: §§ 667, 675 BGB

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Ihre Frage ist nicht dabei?

Stellen Sie sie uns direkt. Wir antworten persönlich per E-Mail, in der Regel innerhalb eines Werktags.

Rechtsgrundlage: BGH, Urteil vom 26.09.2025, V ZR 206/24; BGH, Urteil vom 26.02.2021, V ZR 290/19; § 9a, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 2 WEG; §§ 666, 667, 675 BGB

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.

Änderungsverlauf

Aktualisiert am 07.10.2026: Überarbeitet: BGH-Urteil V ZR 206/24 eingearbeitet, Zuständigkeit je Wechselfall als Tabelle, Planung des Wechsels in fünf Schritten, Häufige Fragen erweitert

Aktualisiert am 14.10.2026: Häufige Fragen ergänzt: Frist für die Jahresabrechnung und Vorlage vor der Eigentümerversammlung

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