Hohe Hausgeldrückstände, ein teurer Schaden, eine zu knappe Rücklage: Auch Eigentümergemeinschaften können in Geldnot geraten. Ein Insolvenzverfahren gibt es für sie aber nicht. Das schützt die Gemeinschaft als solche, nimmt aber die Eigentümer in die Pflicht.
Kein Insolvenzverfahren
Über das Vermögen der Gemeinschaft findet kein Insolvenzverfahren statt. Gläubiger können aber in das Gemeinschaftsvermögen vollstrecken, etwa in die Konten.
Die Eigentümer haften anteilig
Für Schulden der Gemeinschaft haftet jeder Eigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils. Fehlt Geld, muss die Gemeinschaft es über Sonderumlagen oder höhere Vorschüsse aufbringen.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 WEG richtet sich der Anteil nach dem im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. § 728b BGB regelt die Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz(4) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 16 Absatz 1 Satz 2) für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind; für die Haftung nach Veräußerung des Wohnungseigentums ist § 728b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(5) Ein Insolvenzverfahren über das Gemeinschaftsvermögen findet nicht statt.
Rückstände konsequent einfordern
Hausgeldforderungen genießen in der Zwangsversteigerung einen Vorrang bis zu fünf Prozent des Verkehrswerts. Wer Rückstände früh mahnt und gerichtlich durchsetzt, schützt die zahlenden Eigentümer.
- Kein Insolvenzverfahren über das Gemeinschaftsvermögen
- Anteilige Haftung nach Miteigentumsanteil
- Vorrang für Hausgeld in der Zwangsversteigerung
Rechtsgrundlage: § 9a Abs. 4 und 5 WEG, § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.
