WEG in der Krise · 11.09.2026 · Lesezeit 2 Min.

Keine Insolvenz, aber Haftung: Was Eigentümer bei Geldnot wissen müssen

Warum eine Eigentümergemeinschaft nicht pleitegehen kann und wer am Ende zahlt.

Hohe Hausgeldrückstände, ein teurer Schaden, eine zu knappe Rücklage: Auch Eigentümergemeinschaften können in Geldnot geraten. Ein Insolvenzverfahren gibt es für sie aber nicht. Das schützt die Gemeinschaft als solche, nimmt aber die Eigentümer in die Pflicht.

Kein Insolvenzverfahren

Über das Vermögen der Gemeinschaft findet kein Insolvenzverfahren statt. Gläubiger können aber in das Gemeinschaftsvermögen vollstrecken, etwa in die Konten.

Die Eigentümer haften anteilig

Für Schulden der Gemeinschaft haftet jeder Eigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils. Fehlt Geld, muss die Gemeinschaft es über Sonderumlagen oder höhere Vorschüsse aufbringen.

§ 9a Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 WEGGemeinschaft der Wohnungseigentümer

(4) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 16 Absatz 1 Satz 2) für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind; für die Haftung nach Veräußerung des Wohnungseigentums ist § 728b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(5) Ein Insolvenzverfahren über das Gemeinschaftsvermögen findet nicht statt.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 WEG richtet sich der Anteil nach dem im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. § 728b BGB regelt die Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz

Rückstände konsequent einfordern

Hausgeldforderungen genießen in der Zwangsversteigerung einen Vorrang bis zu fünf Prozent des Verkehrswerts. Wer Rückstände früh mahnt und gerichtlich durchsetzt, schützt die zahlenden Eigentümer.

Das Wichtigste in Kürze
  • Kein Insolvenzverfahren über das Gemeinschaftsvermögen
  • Anteilige Haftung nach Miteigentumsanteil
  • Vorrang für Hausgeld in der Zwangsversteigerung

Rechtsgrundlage: § 9a Abs. 4 und 5 WEG, § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.

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Moritz Schütze
Ihr AnsprechpartnerMoritz SchützeDipl.-Kaufmann, Geschäftsführerinfo@likka-immobilien.de
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