Der Verwalter hat sein Amt niedergelegt, die Abberufung ist beschlossen, aber ein Nachfolger fehlt. Die Gemeinschaft bleibt trotzdem handlungsfähig. Allerdings wird es mühsam, und deshalb sollte die Lücke schnell geschlossen werden.
Alle Eigentümer vertreten gemeinsam
Hat die Gemeinschaft keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Verträge, Bankgeschäfte oder Aufträge an Handwerker brauchen dann grundsätzlich die Mitwirkung aller Eigentümer. Schon in mittleren Anlagen führt das schnell zum Stillstand.
Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz(1) Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten.
Was einzelne Eigentümer tun dürfen
Droht ein unmittelbarer Schaden, etwa bei einem Rohrbruch, darf jeder Eigentümer die notwendigen Notmaßnahmen ergreifen. Für alles andere braucht es Beschlüsse oder einen neuen Verwalter.
Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz(3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.
So kommt die Gemeinschaft schnell zu einem Verwalter
Ohne Verwalter können der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer zur Versammlung einladen. Dort wird der neue Verwalter mit einfacher Mehrheit bestellt. Findet sich keine Mehrheit, kann jeder Eigentümer die Bestellung gerichtlich durchsetzen.
Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz(3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden.
- Gemeinschaftliche Vertretung durch alle Eigentümer
- Notmaßnahmen darf jeder Eigentümer ergreifen
- Einladung durch Beiratsvorsitz oder ermächtigten Eigentümer
Rechtsgrundlage: § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG, § 18 Abs. 3 WEG, § 24 Abs. 3 WEG
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.
