Jeder Eigentümer hat Anspruch auf eine ordnungsmäßige Verwaltung. Dazu gehört ein Verwalter. Blockiert die Versammlung die Bestellung, hilft das Gericht.
Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer 1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie 2. eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.
Die Beschlussersetzungsklage
Fasst die Gemeinschaft einen notwendigen Beschluss nicht, kann ein Eigentümer beim Amtsgericht beantragen, dass das Gericht den Beschluss ersetzt. Das Gericht bestellt dann einen Verwalter, in der Regel für eine begrenzte Zeit.
Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).
Erst die Versammlung, dann das Gericht
Vorher muss sich die Versammlung mit der Frage befasst haben. Nur wenn das eine reine Förmelei wäre, etwa weil eine Mehrheit sicher ausgeschlossen ist, kann darauf verzichtet werden. Dass ein Beschluss angefochten werden könnte, genügt dafür nicht.
Wenn es eilt
Drohen der Gemeinschaft ohne sofortigen Verwalter erhebliche Nachteile, kommt eine Bestellung im Wege der einstweiligen Verfügung in Betracht. Die Eilbedürftigkeit muss dargelegt werden.
- Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung
- Vorbefassung der Versammlung ist in der Regel nötig
- Eilverfahren bei drohenden Nachteilen
Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 2 WEG, § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG, §§ 935 ff. ZPO
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.
