Vermögen und Verwaltung · 29.09.2026 · Lesezeit 2 Min.

Beim Verkauf zeigt sich die Verwaltung

Käufer und Banken prüfen Protokolle, Beschluss-Sammlung, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Rücklage und Energieausweis. Wie vollständig diese Unterlagen sind, entscheidet mit über Preis und Tempo des Verkaufs.

Wer eine Eigentumswohnung kauft, kauft einen Anteil an einer Gemeinschaft. Käufer wollen deshalb wissen, wie es um das Haus, die Finanzen und die Beschlüsse steht. Spätestens jetzt wird sichtbar, wie sorgfältig die Verwaltung in den vergangenen Jahren gearbeitet hat.

Was Käufer und Banken prüfen

Käufer fragen typischerweise nach den Protokollen der letzten Versammlungen, der Beschluss-Sammlung, dem aktuellen Wirtschaftsplan, der letzten Jahresabrechnung, dem Vermögensbericht und dem Energieausweis. Banken verlangen für die Finanzierung oft einen Teil dieser Unterlagen, dazu etwa die Teilungserklärung und die Höhe des Hausgelds.

Aus den Unterlagen lesen Käufer ab, welche Maßnahmen beschlossen oder absehbar sind, wie hoch die Rücklage ist und ob Sonderumlagen anstehen. Lücken und Widersprüche wecken Misstrauen und verzögern den Verkauf.

Protokolle und Beschluss-Sammlung

Die Beschluss-Sammlung ist vom Verwalter zu führen (§ 24 Abs. 8 WEG). Sie enthält den Wortlaut der in der Versammlung verkündeten Beschlüsse, der schriftlichen Beschlüsse und der Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen, fortlaufend eingetragen und nummeriert (§ 24 Abs. 7 WEG).

Für den Käufer ist das wichtig, denn Beschlüsse wirken gegen ihn auch ohne Eintragung in das Grundbuch (§ 10 Abs. 3 WEG). Eine vollständige Beschluss-Sammlung zeigt auf einen Blick, was gilt. Die Niederschriften ergänzen das Bild, weil sie zeigen, wie Entscheidungen zustande kamen.

§ 24 Abs. 7 WEGEinberufung, Vorsitz, Niederschrift

(7) Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut 1. der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung, 2. der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung und 3. der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien, soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind. Die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. Sind sie angefochten oder aufgehoben worden, so ist dies anzumerken. Im Fall einer Aufhebung kann von einer Anmerkung abgesehen und die Eintragung gelöscht werden. Eine Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen gemäß den Sätzen 3 bis 6 sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen. Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben.

§ 43 WEG regelt die Zuständigkeit für Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Nach § 24 Abs. 8 WEG führt der Verwalter die Beschluss-Sammlung.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz

Zahlen, die Käufer lesen

Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung zeigen das Hausgeld und die Zuführung zur Rücklage. Der Vermögensbericht nennt den Stand der Rücklagen und das wesentliche Gemeinschaftsvermögen (§ 28 Abs. 4 WEG). Käufer setzen die Rücklage ins Verhältnis zu Alter und Zustand des Hauses.

Als Verkäufer haben Sie Zugang zu diesen Unterlagen. Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG). Einsicht in die Beschluss-Sammlung ist auch einem Dritten zu geben, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat (§ 24 Abs. 7 WEG). Ein Kaufinteressent kann also mit Ihrer Ermächtigung selbst hineinsehen.

§ 18 Abs. 4 WEGVerwaltung und Benutzung

(4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.

Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz
Unterlagen für den Verkauf
  1. BeschlüsseBeschluss-Sammlung und Protokolle der letzten Jahre
  2. FinanzenWirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
  3. RücklageStand und geplante Entnahmen
  4. MaßnahmenBeschlossene oder absehbare Sonderumlagen
  5. EnergieGültiger Energieausweis für das Gebäude
  6. GrundlagenTeilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Höhe des Hausgelds

Der Energieausweis

Soll Wohnungseigentum verkauft werden, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt (§ 80 Abs. 3 GModG). Der Verkäufer oder der Immobilienmakler hat ihn dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und nach Abschluss des Kaufvertrags unverzüglich zu übergeben (§ 80 Abs. 4 GModG).

Weil der Ausweis für das Gebäude gilt, liegt er in einer Gemeinschaft meist beim Verwalter. Fragen Sie früh nach, ob er noch gültig ist. Muss ein neuer Ausweis erstellt werden, kostet das Zeit.

§ 80 Abs. 3 und 4 GModGAusstellung und Verwendung von Energieausweisen

(3) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet oder übertragen oder ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast werden, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt. In den Fällen des Satzes 1 ist für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Wohngebäude 1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) erfüllt hat oder 2. durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist. Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 38 Absatz 4 angewendet werden.

(4) Im Falle eines Verkaufs oder der Bestellung eines Rechts im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, haben der Verkäufer oder der Immobilienmakler den Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen. Der Energieausweis oder eine Kopie hiervon ist spätestens dann unverzüglich vorzulegen, wenn der potenzielle Käufer zur Vorlage auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Im Falle des Verkaufs eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.

§ 38 Abs. 4 GModG betrifft die vereinfachte Datenerhebung, § 88 GModG die Ausstellungsberechtigung. Das Gesetz hieß bis zum 28. Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz (GEG).Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz

Zustimmung des Verwalters

Manche Gemeinschaftsordnungen sehen vor, dass der Verkauf einer Wohnung der Zustimmung des Verwalters oder anderer Eigentümer bedarf. Das setzt eine Vereinbarung als Inhalt des Sondereigentums voraus (§ 12 Abs. 1 WEG). Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden (§ 12 Abs. 2 WEG).

Solange die erforderliche Zustimmung fehlt, sind Kaufvertrag und Veräußerung unwirksam (§ 12 Abs. 3 WEG). Prüfen Sie deshalb vor dem Notartermin die Teilungserklärung. Die Eigentümer können eine solche Veräußerungsbeschränkung durch Beschluss aufheben (§ 12 Abs. 4 WEG).

§ 12 WEGVeräußerungsbeschränkung

(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.

(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.

(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich.

(4) Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 7 Abs. 2 WEG betrifft die Eintragung in das Grundbuch.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz

Gut vorbereitet verkaufen

Ein Verkauf läuft schneller und ruhiger, wenn die Unterlagen vollständig und stimmig sind. Käufer, die sich gut informiert fühlen, verhandeln seltener über Unsicherheiten. Als Makler und Verwalter wissen wir, welche Fragen Käufer und Banken stellen, und stellen die Unterlagen entsprechend zusammen.

Zwei Verkäufe im Vergleich
Gut dokumentiert

Beschluss-Sammlung vollständig, Rücklage passt zum Zustand, Energieausweis gültig. Käufer und Bank erhalten schnell alle Antworten.

Lückenhaft dokumentiert

Protokolle fehlen, Maßnahmen sind unklar, Energieausweis abgelaufen. Käufer fragen nach, Banken fordern Unterlagen nach, über den Preis wird verhandelt.

Das Wichtigste in Kürze
  • Käufer prüfen Beschluss-Sammlung, Protokolle, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht und Energieausweis.
  • Beschlüsse wirken gegen den Käufer auch ohne Eintragung ins Grundbuch.
  • Jeder Eigentümer kann Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen; in die Beschluss-Sammlung auch ein ermächtigter Dritter.
  • Der Energieausweis ist spätestens bei der Besichtigung vorzulegen.
  • Ist eine Zustimmung zur Veräußerung vereinbart, ist der Verkauf ohne sie unwirksam.

Häufige Fragen

Darf ein Kaufinteressent die Beschluss-Sammlung einsehen?

Ja, wenn der verkaufende Wohnungseigentümer ihn dazu ermächtigt.

Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 7 WEG

Darf der Verwalter die Zustimmung zum Verkauf verweigern?

Nur wenn eine Zustimmung überhaupt als Inhalt des Sondereigentums vereinbart ist, und dann nur aus einem wichtigen Grund.

Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 1 und 2 WEG

Wann muss ich den Energieausweis zeigen?

Spätestens bei der Besichtigung. Findet keine Besichtigung statt, ist er unverzüglich vorzulegen. Nach Abschluss des Kaufvertrags ist er dem Käufer unverzüglich zu übergeben.

Rechtsgrundlage: § 80 Abs. 4 GModG

Rechtsgrundlage: §§ 10, 12, 18, 24, 28 WEG; § 80 GModG

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.

Ihr Vermögen verdient eine gute Verwaltung.

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Johannes Gebhardt
Ihr AnsprechpartnerJohannes GebhardtDipl.-Kaufmann, Vertriebsleiterneustart@likka-immobilien.de
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