Einen Vermögensverwalter wählt niemand nur nach dem Preis. Man fragt nach Zulassung, Haftung, Qualifikation und Kontrolle. Für den Verwalter einer Eigentümergemeinschaft gelten ähnliche Maßstäbe, teils gesetzlich vorgeschrieben. Die folgende Checkliste hilft bei der Auswahl eines neuen Verwalters und bei der Überprüfung des bisherigen.
Erlaubnis nach § 34c GewO
Wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern verwaltet, ist Wohnimmobilienverwalter und braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO). Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt oder den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann (§ 34c Abs. 2 GewO).
Lassen Sie sich den Erlaubnisbescheid zeigen. Achten Sie darauf, dass er für das Unternehmen gilt, das den Verwaltervertrag schließen soll.
§ 34i GewO betrifft Immobiliardarlehensvermittler, § 1 WEG die Begriffe des Wohnungs- und Teileigentums, § 549 BGB Mietverhältnisse über Wohnraum. § 26 Abs. 2 InsO und § 882b ZPO betreffen Schuldnerverzeichnisse. Einzelheiten zur Versicherung und Weiterbildung regeln §§ 15 bis 15b MaBV.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz(1) Wer gewerbsmäßig 1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, 2. den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, 3. Bauvorhaben a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden, b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen, 4. das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter) will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, 2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist, 3. der Antragsteller, der ein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann.
(2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem 1. eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erteilt wurde oder 2. eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem Gewerbetreibenden beschäftigte Person aufgenommen wurde. Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.
Versicherung und Weiterbildung
Die Berufshaftpflichtversicherung muss Deckung für die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden aus der Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter gewähren. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres (§ 15 Abs. 2 und 3 MaBV). Fragen Sie nach der Versicherungsbestätigung und nach der tatsächlichen Deckungssumme.
Außerdem muss sich der Verwalter in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren weiterbilden; das gilt entsprechend für unmittelbar mitwirkende Beschäftigte (§ 34c Abs. 2a GewO). Auf Anfrage muss er unverzüglich Angaben über die berufsspezifischen Qualifikationen und die in den letzten drei Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen machen (§ 11 Satz 1 Nr. 3 MaBV).
§ 278 BGB regelt die Haftung für Erfüllungsgehilfen, § 831 BGB die Haftung für Verrichtungsgehilfen.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1 000 000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
(3) Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren. Der Versicherungsvertrag muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungspflichtige nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat, soweit die Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen nicht selbst zum Abschluss einer solchen Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind. Ist der Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften als geschäftsführender Gesellschafter tätig, so muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden; der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeit des Gewerbetreibenden nach Satz 1 abdecken.
Zertifizierter Verwalter
Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört die Bestellung eines zertifizierten Verwalters (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Ausgenommen sind nur Gemeinschaften mit weniger als neun Sondereigentumsrechten, in denen ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangt.
Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung die notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse nachgewiesen hat (§ 26a Abs. 1 WEG). Nach § 26a Abs. 2 WEG kann die Rechtsverordnung Personen mit bestimmten Abschlüssen von der Prüfung befreien. Fragen Sie deshalb, wer im Unternehmen das Zertifikat besitzt oder gleichgestellt ist.
§ 26a WEG regelt den zertifizierten Verwalter, § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG die Vorschüsse und § 25 Abs. 2 WEG das Stimmrecht nach Köpfen. Zur Anwendung von Nummer 6 enthält § 48 Abs. 4 WEG eine Übergangsvorschrift.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere 1. die Aufstellung einer Hausordnung, 2. die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, 3. die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, 4. die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage, 5. die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie 6. die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.
Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz(1) Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
Erlaubnis nach § 34c GewO, Berufshaftpflichtversicherung, 20 Stunden Weiterbildung in drei Kalenderjahren, in der Regel ein zertifizierter Verwalter.
Konten auf den Namen der Gemeinschaft, Vier-Augen-Prinzip bei Zahlungen, feste Berichtstermine, überschaubare Zahl von Einheiten je Mitarbeiter.
Geld und Konten
Die Gemeinschaft kann selbst Kontoinhaberin sein, denn sie kann Rechte erwerben (§ 9a Abs. 1 WEG). Achten Sie darauf, dass Hausgeld- und Rücklagenkonten auf den Namen der Gemeinschaft laufen und nicht auf den Namen des Verwalters. Die Pflicht zur getrennten Vermögensverwaltung nach § 6 MaBV gilt für Wohnimmobilienverwalter nicht (§ 1 Abs. 2 MaBV). Umso wichtiger ist, dass die Gemeinschaft die Kontoführung selbst regelt.
Fragen Sie, wer im Unternehmen Zahlungen freigibt. Ein Vier-Augen-Prinzip bei größeren Beträgen, getrennte Zuständigkeiten für Buchung und Zahlung und ein Lesezugang für den Verwaltungsbeirat sind Zeichen einer sorgfältigen Organisation.
Kontrolle, Referenzen und Betreuungsschlüssel
Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter. Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sollen vor der Beschlussfassung vom Beirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden (§ 29 Abs. 2 WEG). In der Praxis gehört dazu der Blick in Belege und Kontoauszüge.
Fragen Sie vor der Wahl nach Referenzen aus Gemeinschaften ähnlicher Größe. Fragen Sie auch, wie viele Einheiten ein Mitarbeiter betreut und wie Urlaub und Krankheit vertreten werden. Laut VDIV-Branchenbarometer 2026 bezeichnet sich eine Mehrheit der Verwaltungen als überlastet.
§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG betrifft den Beschluss über die Vorschüsse nach dem Wirtschaftsplan, § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG den Beschluss über Nachschüsse nach der Jahresabrechnung.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sollen, bevor die Beschlüsse nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gefasst werden, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.
- Erlaubnis§ 34c GewO für das Unternehmen, das den Vertrag schließt
- VersicherungVersicherungsbestätigung und Deckungssumme
- QualifikationZertifikat nach § 26a WEG, Angaben zur Weiterbildung
- KontenKontoinhaberin ist die Gemeinschaft, Vier-Augen-Prinzip
- KontrollePrüfung durch den Beirat, Vermögensbericht
- OrganisationReferenzen, Einheiten je Mitarbeiter, Vertretung
Die Prüfung dokumentieren
Halten Sie die Antworten schriftlich fest und legen Sie sie den Eigentümern mit der Einladung zur Versammlung vor. So entscheidet die Versammlung auf einer nachvollziehbaren Grundlage. Wir stellen diese Nachweise bei einer Bewerbung um eine Verwaltung gern vollständig zusammen.
- Wohnimmobilienverwalter brauchen eine Erlaubnis nach § 34c GewO.
- Pflicht ist eine Berufshaftpflichtversicherung mit mindestens 500.000 Euro je Fall und 1 Million Euro im Jahr.
- 20 Stunden Weiterbildung in drei Kalenderjahren; Angaben dazu auf Anfrage.
- In der Regel ist ein zertifizierter Verwalter zu bestellen.
- Konten auf den Namen der Gemeinschaft und die Prüfung durch den Beirat schützen das Vermögen.
Häufige Fragen
Wie erkenne ich, ob ein Verwalter eine Erlaubnis hat?
Fragen Sie nach dem Erlaubnisbescheid der zuständigen Behörde. Wer gewerbsmäßig Wohnungseigentum verwalten will, bedarf dieser Erlaubnis.
Rechtsgrundlage: § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO
Muss unser Verwalter zertifiziert sein?
In der Regel ja. Ausnahme: weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer ist Verwalter und weniger als ein Drittel der Eigentümer verlangt einen zertifizierten Verwalter.
Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG
Muss der Verwalter Angaben zu seiner Weiterbildung machen?
Auf Anfrage muss er unverzüglich Angaben über seine berufsspezifischen Qualifikationen und die Weiterbildungen der letzten drei Kalenderjahre machen. Er kann dafür auf seine Internetseite verweisen.
Rechtsgrundlage: § 11 MaBV
Rechtsgrundlage: § 34c GewO; §§ 1, 11, 15 MaBV; §§ 9a, 19, 26a, 29 WEG
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.
