Wer ein WEG-Konto eröffnen will, braucht drei Dinge: eine Bank, die Konten für Gemeinschaften führt, einen klaren Vertreter und vollständige Unterlagen. Dieser Beitrag richtet sich an Wohnungseigentümer, Verwaltungsbeiräte und selbstverwaltete Gemeinschaften. Sie erhalten einen Überblick über Rechtslage, Unterlagen, Anbieter und Kosten, dazu Tipps für den Ablauf vom Beschluss bis zum ersten Kontoauszug.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein WEG-Konto lautet auf den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Kontoinhaberin ist die Gemeinschaft, der Verwalter ist nur verfügungsberechtigt (§ 9a Abs. 1, § 9b Abs. 1 WEG).
- Die Bank verlangt in der Regel das Protokoll der Eigentümerversammlung mit dem Bestellungsbeschluss, eine Eigentümerliste und den Ausweis des Verwalters.
- Die Eröffnung scheitert meist an unklarer Vertretung, unvollständigen Unterlagen oder an Banken, die das Produkt nicht führen.
- Für die Erhaltungsrücklage empfiehlt sich ein eigenes, verzinstes Rücklagenkonto neben dem Girokonto für das Hausgeld; die gesetzliche Einlagensicherung rechnet je Wohnungseigentümer (§ 7 Abs. 5 EinSiG).
- Bei der Gabler-Saliter Bank genügt laut Bank meist das letzte Versammlungsprotokoll, das Konto steht innerhalb von 48 Stunden und kostet pauschal 3 Euro im Monat.
WEG-Konto: Was ist das und wer ist Kontoinhaber?
Ein WEG-Konto ist das Konto einer Wohnungseigentümergemeinschaft, das auf den Namen der Gemeinschaft geführt wird. Über dieses Konto laufen das Hausgeld der Eigentümer und alle Zahlungen für das Gemeinschaftseigentum.
Fachlich heißt diese Kontoform offenes Fremdgeldkonto oder Eigenkonto der WEG. Die Eigentümergemeinschaft ist Vertragspartnerin der Bank, der Verwalter handelt als ihr Vertreter. Vom Konto werden unter anderem Versicherungen, Hausmeister, Energie, Reparaturen und die Verträge mit Handwerkern bezahlt.
Mieten aus einer vermieteten Eigentumswohnung gehören nicht auf das WEG-Konto: Die Miete steht dem einzelnen Eigentümer zu, nicht der Gemeinschaft.
Pflicht zum eigenen Konto: Warum die WEG Kontoinhaberin sein muss
Die Gelder der Gemeinschaft müssen auf einem Konto liegen, dessen Inhaberin die Gemeinschaft selbst ist. Das folgt aus der Rechtsfähigkeit der WEG und aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft schon 2005 anerkannt (Beschluss vom 02.06.2005, V ZB 32/05). Seit der WEG-Reform, in Kraft seit dem 01.12.2020, steht sie in § 9a Abs. 1 WEG. Das Gemeinschaftsvermögen, also Hausgeld, Rücklagen und Forderungen, gehört nach § 9a Abs. 3 WEG der Gemeinschaft.
Das Eigenkonto gibt der Gemeinschaft Rechtssicherheit und Insolvenzschutz: Es schützt das Gemeinschaftsvermögen im Insolvenzfall der Hausverwaltung, weil das Guthaben nie Teil des Verwaltervermögens wird. Zugleich schafft es Transparenz über alle Einnahmen und Ausgaben rund um Haus und Wohnung.
Ein Treuhandkonto auf den Namen des Verwalters werten Gerichte als Pflichtverletzung. Das Landgericht Hamburg hat einem Eigentümer deshalb sogar ein Zurückbehaltungsrecht am Hausgeld zugestanden (Urteil vom 28.01.2015, 318 S 118/14, noch zum früheren § 27 Abs. 5 WEG). Nach ganz überwiegender Auffassung gilt die Pflicht zur Trennung der Gelder heute unverändert fort. Die Unterschiede im Einzelnen zeigt der Beitrag WEG-Eigenkonto und Treuhandkonto im Vergleich.
Kontoeröffnung: Wer eröffnet das Konto für die Eigentümergemeinschaft?
Der bestellte Verwalter eröffnet das Konto im Namen der WEG. Er vertritt die Gemeinschaft nach § 9b Abs. 1 WEG gegenüber der Bank und braucht dafür nach dem Gesetz keine zusätzliche Vollmacht jedes einzelnen Eigentümers.
Gegenüber der Bank muss sich der Verwalter legitimieren: mit seinem Ausweis und mit dem Protokoll, das seine Bestellung belegt. Manche Banken verlangen darüber hinaus einen eigenen Beschluss zur Kontoeröffnung oder eine Vollmacht der Eigentümer. Ein kurzer Beschluss in der Eigentümerversammlung räumt diese Hürde aus.
Bei der Selbstverwaltung gibt es zwei Formen: die echte und die unechte. Bei der unechten Selbstverwaltung bestellt die Gemeinschaft einen Eigentümer zum internen Verwalter, er eröffnet das Konto wie jeder andere WEG-Verwalter. Die echte Selbstverwaltung kommt ohne Verwalter aus, die Aufgaben werden in der Regel in einem Geschäftsverteilungsplan verteilt, die Verantwortung trägt die WEG als Ganzes.
Ohne Verwalter vertreten alle Wohnungseigentümer die Gemeinschaft gemeinschaftlich (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG). Jeder Miteigentümer müsste dann den Kontovertrag unterschreiben, und jede spätere Änderung ebenso. Kleine Gemeinschaften lösen das Problem meist, indem sie einen Eigentümer per Beschluss zum Verwalter bestellen. Viele Banken eröffnen ein WEG-Konto allerdings nur, wenn eine gewerbliche Hausverwaltung die Verantwortung trägt. Mehr dazu im Beitrag Selbstverwaltung in der WEG.
Unterlagen: Was die Bank für die Kontoeröffnung verlangt
Die Bank will wissen, dass die Gemeinschaft existiert, wer sie vertritt und wer hinter ihr steht. Dafür reichen meist das Versammlungsprotokoll mit dem Bestellungsbeschluss, eine Eigentümerliste und die Legitimation des Verwalters.
| Unterlage | Wofür die Bank sie braucht |
|---|---|
| Protokoll der Eigentümerversammlung mit Bestellungsbeschluss | Nachweis, wer die WEG als Verwalter vertritt |
| Verwaltervertrag (je nach Bank) | Beginn und Dauer der Bestellung |
| Aktuelle Eigentümerliste | Prüfung der wirtschaftlich Berechtigten nach dem Geldwäschegesetz |
| Ausweis der verfügungsberechtigten Personen | Identifizierung nach §§ 10, 11 GwG |
| Bezeichnung der WEG mit Anschrift des Objekts, teils Teilungserklärung oder Grundbuchauszug | Eindeutige Benennung der Kontoinhaberin |
Hintergrund ist das Geldwäschegesetz: Banken sind verpflichtet, bei jedem neuen Konto strenge Anforderungen an die Identifizierung einzuhalten, auch bei einer WEG. Je vollständiger die Informationen sind, desto schneller steht das Konto zur Verfügung.
Zwei Hinweise aus der Praxis. Erstens: Eine WEG muss sich nicht im Transparenzregister eintragen. Die Bank prüft trotzdem, ob ein einzelner Eigentümer mehr als 25 Prozent der Anteile hält, und fragt deshalb nach der Eigentümerliste. Zweitens: Für das Grundbuchamt weist der Verwalter seine Stellung mit öffentlich beglaubigten Unterschriften unter dem Protokoll nach (§ 26 Abs. 4 WEG). Den meisten Banken genügt das einfache, unterschriebene Protokoll.
Hürden: Warum die Kontoeröffnung oft scheitert
Meist scheitert sie an unklarer Vertretung oder an unvollständigen Unterlagen. Hinzu kommt, dass nicht jede Bank das Produkt WEG-Konto überhaupt anbietet.
| Hürde | Lösung |
|---|---|
| Die Bestellung des Verwalters ist abgelaufen oder im Protokoll nicht eindeutig beschlossen | Bestellung in der Eigentümerversammlung neu beschließen und protokollieren |
| Das Protokoll ist nicht unterschrieben oder die Eigentümerliste ist veraltet | Unterschriften nachholen, Eigentümerliste aktualisieren |
| Die Gemeinschaft verwaltet sich selbst und kann der Bank keinen einzelnen Vertreter nennen | Einen Eigentümer per Beschluss zum Verwalter bestellen |
| Die Bank kennt nur das Geschäftskonto für Firmen und ordnet die WEG falsch ein | Eine Bank wählen, die WEG-Konten als eigenes Produkt führt |
| Der Kontoname nennt den Verwalter statt der Gemeinschaft, es entsteht ungewollt ein Treuhandkonto | Kontoinhaberin vor der Unterschrift prüfen: Wohnungseigentümergemeinschaft mit Straße und Ort |
Der letzte Punkt lässt sich auch später leicht prüfen: Auf dem Kontoauszug muss als Inhaberin die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Straße und Ort stehen. Jeder Eigentümer darf die Verwaltungsunterlagen und damit auch die Kontoauszüge einsehen (§ 18 Abs. 4 WEG), siehe Einsicht in die Verwaltungsunterlagen.
Bankwahl: Welche Bank bietet ein WEG-Konto an?
WEG-Konten gibt es bei spezialisierten Banken für die Immobilienwirtschaft, bei vielen Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken und bei einzelnen Direktbanken. Preise, Leistungen und Bearbeitungszeit unterscheiden sich deutlich.
Sparkasse und Genossenschaftsbank vor Ort eröffnen oft auch für kleine Gemeinschaften, verlangen aber je nach Haus andere Unterlagen. Direktbanken arbeiten meist nur mit gewerblichen Verwaltern. Spezialisierte Anbieter haben den Vorteil, dass sie die Rechtsform kennen und Schnittstellen zur Verwaltersoftware mitbringen.
Für die Entscheidung zählen vor allem die Kosten einschließlich möglicher Gebühren je Buchung, die Zinsen auf die Rücklage, die Anbindung an die Buchhaltung der Verwaltung und persönliche Ansprechpartner bei der Bank. Die Kontoführungsgebühren tragen am Ende alle Eigentümer über das Hausgeld.
Gabler-Saliter Bank: WEG-Konto in 48 Stunden
Die Gabler-Saliter Bank aus Obergünzburg im Allgäu hat sich mit ihrem Verwalterkontor auf Hausverwaltungen und deren Gemeinschaften spezialisiert. Laut Bank steht ein WEG-Konto innerhalb von 48 Stunden, meist genügt dafür das letzte Protokoll der Eigentümerversammlung.
Die Bank ist eine inhabergeführte Privatbank und seit 1828 im Bankgeschäft tätig. Für eine Eigentümergemeinschaft, die ein Konto eröffnen oder die Bank wechseln will, sind vor allem diese Punkte wichtig:
| Merkmal | Angabe der Bank |
|---|---|
| Kontoinhaberin | Die WEG selbst (Eigenkonto, kein Treuhandkonto); jede Gemeinschaft hat ihr eigenes Konto |
| Eröffnung | Innerhalb von 48 Stunden; die IBAN lässt sich vorab reservieren |
| Unterlagen | In der Regel genügt das letzte Protokoll der Eigentümerversammlung, weitere Unterlagen nur im Einzelfall |
| Kosten | Pauschal 3 Euro Kontoführung im Monat, ohne Buchungspostengebühren |
| Rücklagenkonto | Kostenfrei und verzinst |
| Anbindung | HBCI und EBICS für Verwaltersoftware und Zahlungsverkehr |
| Sicherheit | Gesetzliche und freiwillige Einlagensicherung |
| Bankwechsel | Kontowechselservice für den Umzug des bisherigen Kontos |
| Finanzierung | WEG-Kredit ohne Grundschuld und ohne Bonitätsprüfung der einzelnen Eigentümer |
Quelle: Verwalterkontor der Gabler-Saliter Bank, abgerufen am 12. Oktober 2026. Konditionen ändern sich; verbindlich ist das Angebot der Bank.
Für Eigentümer zählt daran vor allem zweierlei: Das Konto ist schnell verfügbar, und Girokonto, Rücklage und eine spätere Finanzierung liegen bei einer Bank, die das Geschäft mit Gemeinschaften kennt. Dank der Pauschale ohne Buchungspostengebühren kann jede Zahlung einzeln gebucht werden, Beirat und Eigentümer sehen auf dem Kontoauszug jede Rechnung.
Rücklagenkonto: Braucht die WEG ein zweites Konto?
Gesetzlich vorgeschrieben ist ein zweites Konto nicht, sinnvoll ist es fast immer. Die Erhaltungsrücklage bleibt so vom laufenden Zahlungsverkehr getrennt und bringt Zinsen.
Die Erhaltungsrücklage, früher Instandhaltungsrücklage oder Instandhaltungsrückstellung genannt, gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Sie wird aus den monatlichen Zahlungen aller Eigentümer gebildet und ist der finanzielle Puffer der Eigentümergemeinschaft für größere Reparaturen und Sanierungen am Haus, etwa an Dach, Fassade oder Heizung.
Diese Mittel sind zweckgebunden: Der Verwalter darf damit keine Lücken beim Hausgeld stopfen, solange die Eigentümer nichts anderes beschließen. Die Rücklage ist für Maßnahmen der Instandhaltung am Gemeinschaftseigentum bestimmt. Ihre Höhe hängt vom Zustand, vom Alter und von der Größe der Immobilie ab und wird im Wirtschaftsplan festgelegt, siehe Ist unsere Erhaltungsrücklage hoch genug?.
Liegt die Rücklage auf einem eigenen Tagesgeld- oder Rücklagenkonto, sieht jeder im Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG) auf einen Blick, welcher Betrag tatsächlich vorhanden ist. Bei der Anlage gilt: sicher vor Rendite. Spekulative Anlagen sind mit Geldern der Gemeinschaft nicht vereinbar. Wird Geld länger fest angelegt, sollte die Eigentümerversammlung darüber einen Beschluss fassen.
Einlagensicherung: Wie sicher ist das Geld auf dem WEG-Konto?
Die gesetzliche Einlagensicherung schützt 100.000 Euro je Wohnungseigentümer, nicht nur 100.000 Euro für die ganze Gemeinschaft. Das regelt § 7 Abs. 5 des Einlagensicherungsgesetzes.
Bei einem Konto auf den Namen der WEG gelten die Mitglieder der Gemeinschaft als Kontoinhaber, jedem wird sein Anteil zugerechnet. Eine Gemeinschaft mit 20 Eigentümern und 400.000 Euro Rücklage ist damit in der Regel vollständig gedeckt. Zu beachten ist, dass private Guthaben eines Eigentümers bei derselben Bank auf seine Grenze angerechnet werden. Viele Banken gehören zusätzlich einer freiwilligen Sicherungseinrichtung an.
WEG-Konto eröffnen: der Ablauf Schritt für Schritt
Mit vollständigen Unterlagen ist die Eröffnung in wenigen Tagen erledigt. Entscheidend ist, dass Beschluss, Protokoll und Kontoname zusammenpassen.
| Schritt | Was passiert | Wer |
|---|---|---|
| 1 | Bestellung prüfen: Ist der Verwalter wirksam bestellt und läuft die Bestellung noch? | Verwalter, Beirat |
| 2 | Bank auswählen: Kosten, Zinsen auf die Rücklage, Schnittstellen und Bearbeitungszeit vergleichen; über die Bankverbindung kann die Eigentümerversammlung beschließen | Verwalter, Eigentümer |
| 3 | Unterlagen zusammenstellen: Protokoll, Eigentümerliste, Ausweis, Angaben zum Objekt | Verwalter |
| 4 | Antrag ausfüllen und legitimieren: Girokonto für das Hausgeld und Rücklagenkonto auf den Namen der WEG beantragen | Verwalter, Bank |
| 5 | Zugänge einrichten: Kontodaten und Online-Banking für Überweisungen und Kontoauszüge; regeln, wer bis zu welchem Betrag zeichnet und wer lesenden Zugriff über das Internet erhält | Bank, Verwalter |
| 6 | Eigentümer informieren: neue Bankverbindung mitteilen, Lastschriftmandate umstellen, altes Konto nach Abschluss aller Zahlungen schließen | Verwalter |
Ein Verwalterwechsel ist möglich, ohne dass ein neues Konto eröffnet werden muss. Die neue Verwaltung legt der Bank den Bestellungsbeschluss vor, die Verfügungsberechtigung des bisherigen Verwalters wird gelöscht.
Wie LIKKA die Kontoeröffnung begleitet
LIKKA Immobilien führt für jede verwaltete Gemeinschaft ein eigenes Konto auf den Namen der WEG und ein getrenntes Rücklagenkonto. Die Eröffnung und der Wechsel der Bankverbindung gehören zu unseren Aufgaben bei der Übernahme einer Verwaltung.
Wir bereiten die Unterlagen vor, stimmen uns mit der Bank ab, stellen die Lastschriften um und dokumentieren die Kontostände im Vermögensbericht. Ihre persönlichen Ansprechpartner beantworten Fragen zu Buchungen und Kontoauszügen. Bei Bedarf prüfen wir im Rahmen eines Verwalterwechsels auch, ob das bisherige Konto tatsächlich auf die Gemeinschaft lautet. Mehr zum Ablauf finden Sie unter Verwaltung wechseln und zu unserer WEG-Verwaltung. Sprechen Sie uns an, wenn Sie dazu eine Beratung wünschen.
Transparenzhinweis: LIKKA arbeitet für die Konten der Gemeinschaften seit Anfang 2026 mit der Gabler-Saliter Bank zusammen und schätzt dort den direkten Service: persönliche Ansprechpartner, schnelle Antworten und kurze Wege. Dieser Beitrag wurde von Lars Marten, Berater im Verwalterkontor der Gabler-Saliter Bankgeschäft AG, fachlich geprüft. Verbindliche Angebote geben nur die Banken selbst ab. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Kann eine WEG ein Konto eröffnen?
Ja. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig und kann selbst Kontoinhaberin sein. Eröffnet wird das Konto vom Verwalter als ihrem Vertreter.
Rechtsgrundlage: § 9a Abs. 1, § 9b Abs. 1 WEG
Welche Unterlagen braucht die Bank für ein WEG-Konto?
In der Regel das unterschriebene Protokoll der Eigentümerversammlung mit dem Bestellungsbeschluss, eine aktuelle Eigentümerliste und den Ausweis des Verwalters. Manche Banken verlangen zusätzlich den Verwaltervertrag, die Teilungserklärung oder einen Grundbuchauszug.
Rechtsgrundlage: § 9b Abs. 1 WEG; §§ 10, 11 GwG
Wie lange dauert es, ein WEG-Konto zu eröffnen?
Das hängt von der Bank und von der Vollständigkeit der Unterlagen ab. Die Gabler-Saliter Bank nennt für ihr WEG-Konto eine Eröffnung innerhalb von 48 Stunden (Stand 12.10.2026).
Welche Bank bietet ein WEG-Konto an?
Spezialisierte Banken für die Immobilienwirtschaft, viele Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken und einzelne Direktbanken. Nicht jede Bank eröffnet für selbstverwaltete Gemeinschaften, deshalb lohnt die Anfrage vor dem Beschluss.
Was kostet ein WEG-Konto?
Das hängt von der Bank ab: Üblich ist ein monatlicher Grundpreis, teils kommen Kosten je Buchung hinzu. Die Gabler-Saliter Bank nennt für ihr WEG-Konto pauschal 3 Euro im Monat ohne Buchungspostengebühren, Rücklagenkonten sind dort kostenfrei (Stand 12.10.2026).
Kann eine WEG ohne Verwalter ein Konto eröffnen?
Rechtlich ja, dann müssen aber alle Eigentümer gemeinsam handeln. Einfacher ist es, einen Eigentümer per Beschluss zum Verwalter zu bestellen; nicht jede Bank akzeptiert das.
Rechtsgrundlage: § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG
Muss eine WEG ins Transparenzregister, um ein Konto zu eröffnen?
Nein. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehört nicht zu den eintragungspflichtigen Vereinigungen. Die Bank prüft die wirtschaftlich Berechtigten stattdessen anhand der Eigentümerliste.
Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 1, § 3 GwG
Kann eine Eigentümergemeinschaft einen Kredit bekommen?
Ja. Die Gemeinschaft kann als Verband ein Darlehen aufnehmen, wenn die Eigentümer das beschließen. Spezialisierte Banken vergeben solche Kredite ohne Grundschuld.
Rechtsgrundlage: § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG
Rechtsgrundlage: §§ 9a, 9b, 18 Abs. 4, 19 Abs. 2 Nr. 4, 26 Abs. 4, 28 Abs. 4 WEG; § 7 Abs. 5 EinSiG; §§ 3, 10, 11, 20 GwG; BGH, Beschluss vom 2.6.2005, V ZB 32/05; LG Hamburg, Urteil vom 28.1.2015, 318 S 118/14; Quellen: Gabler-Saliter Bank, Verwalterkontor (Konditionen Stand Oktober 2026)
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.


