Seit der WEG-Reform können die Eigentümer ihren Verwalter jederzeit abberufen. Doch was, wenn die Mehrheit am Verwalter festhält, obwohl er seine Pflichten grob verletzt? Der Bundesgerichtshof hat dazu Klarheit geschaffen.
Alte Klauseln sind unwirksam
Regelungen aus der Zeit vor Dezember 2020, die die Abberufung auf einen wichtigen Grund beschränken, sind unwirksam. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
Auszug: Absätze 1 bis 3 und 5. Absatz 4 regelt den Nachweis der Verwaltereigenschaft.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer.
(2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann.
(3) Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.
(5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig.
Der Anspruch des einzelnen Eigentümers
Ein einzelner Eigentümer kann die Abberufung gerichtlich durchsetzen, wenn die Ablehnung durch die Mehrheit nicht mehr vertretbar ist. Das Gericht wägt dafür alle Umstände und alle Vorwürfe gegen den Verwalter ab. Feste Fristen, nach denen Pflichtverletzungen keine Rolle mehr spielen, gibt es nicht (BGH, Urteil vom 25.02.2022, V ZR 65/21).
Vertrag und Vergütung
Mit der Abberufung endet das Amt sofort, der Verwaltervertrag spätestens sechs Monate später. Bis dahin kann der Verwalter seine Vergütung verlangen, es sei denn, der Vertrag wird aus wichtigem Grund fristlos gekündigt. Dafür gelten dieselben Maßstäbe wie für den Anspruch auf Abberufung.
- Abberufung jederzeit, alte Klauseln unwirksam
- Einzelner Eigentümer: Anspruch, wenn die Ablehnung nicht vertretbar ist
- Fristlose Kündigung nur aus wichtigem Grund
Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 3 WEG, BGH V ZR 65/21
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.
