Vermögen und Verwaltung · 29.09.2026 · Lesezeit 3 Min.

Was ein Verwalterhonorar im Vergleich kostet

Im Schnitt erhielten Verwaltungen 2025 laut VDIV 29,12 Euro netto je Einheit und Monat. Gemessen am verwalteten Vermögen ist das wenig, verglichen mit den laufenden Kosten einer Geldanlage.

Beim Verwalterhonorar schauen Eigentümer meist zuerst auf den Betrag je Wohnung. Aussagekräftiger ist ein anderer Maßstab: Welcher Anteil des verwalteten Vermögens fließt jährlich in die Verwaltung? Bei Fonds und Vermögensverwaltungen ist diese Rechnung üblich. Für Eigentümergemeinschaften lohnt sie sich ebenso.

Was Verwaltungen verlangen

Das VDIV-Branchenbarometer 2026 des Verbands der Immobilienverwalter Deutschland nennt für die WEG-Verwaltung eine durchschnittliche Nettovergütung von 29,12 Euro je Einheit und Monat im Jahr 2025. Das sind 2,7 Prozent mehr als im Vorjahr. Für 2026 planen die Unternehmen im Schnitt 31,77 Euro, ein Plus von 9,1 Prozent.

Mehr als die Hälfte der befragten Verwaltungen gibt an, dass die bisherige Vergütung nicht mehr kostendeckend ist. Die Werte sind bundesweite Durchschnitte. Über den Leistungsumfang im Einzelfall sagen sie nichts.

Wie Honorare entstehen

Laut Branchenbarometer verfügen 21,5 Prozent der Verwaltungen über keine systematische Kalkulationsmethode. Rund die Hälfte kalkuliert ihre Vergütung ohne kosten- und margenbasierte Grundlage. Ein niedriges Angebot kann also schlicht falsch kalkuliert sein.

Die Folgen zeigen sich oft später. Es fehlt Zeit für Begehungen, Angebotsvergleiche und Abrechnungen, oder es werden hohe Zusatzvergütungen für Sonderleistungen fällig. Fragen Sie deshalb, welche Leistungen die Grundvergütung umfasst und was zusätzlich berechnet wird.

Das Honorar im Verhältnis zum Vermögen

Eine Modellrechnung: Eine Münchner Gemeinschaft mit 24 Wohnungen zu je 70 Quadratmetern ist bei 7.900 Euro je Quadratmeter laut Immobilienmarktbericht Bayern 2026 rund 13,3 Millionen Euro wert. Beim Durchschnittshonorar von 29,12 Euro zahlt sie netto rund 8.400 Euro im Jahr. Das sind etwa 0,06 Prozent des Marktwerts.

Rechnet man nur mit dem Gebäude und nimmt an, dass die Hälfte des Werts auf den Boden entfällt, sind es rund 0,13 Prozent. Mit dem für 2026 geplanten Durchschnitt von 31,77 Euro wären es rund 0,14 Prozent.

Zum Vergleich: Kosten einer Geldanlage

Die laufenden Kosten eines ETF liegen nach Analysen von Finanztip meist zwischen 0,1 und 0,5 Prozent im Jahr, bei aktiven Fonds in der Regel deutlich über einem Prozent. Wer aktive Fonds über die Fondsgesellschaft kauft, zahlt oft zusätzlich einen Ausgabeaufschlag von drei bis fünf Prozent der Kaufsumme. Eine Vermögensverwaltung bei einer Filial- oder Privatbank verlangt nach einer Marktbeobachtung vom Juni 2026 meist 1,0 bis 1,5 Prozent Verwaltungsgebühr pro Jahr; mit Produkt- und Nebenkosten liegen die Gesamtkosten häufig bei 2 bis 3 Prozent.

Beim Bausparvertrag beträgt die Abschlussgebühr laut Stiftung Warentest je nach Tarif meist 1,0 bis 1,6 Prozent der Bausparsumme. Der Vergleich hinkt, denn ein Fonds verwaltet Geld, ein Verwalter ein Gebäude mit Menschen, Technik und Verträgen. Er zeigt aber die Größenordnung: Gemessen am Vermögen ist eine gute Verwaltung günstig.

Laufende Kosten im Jahr, bezogen auf das Vermögen
WEG-Verwaltung, Modell München (Gebäudewert)rund 0,13 %
ETFmeist 0,1 bis 0,5 %
Aktiver Fondsdeutlich über 1 %
Vermögensverwaltung einer Bankgesamt meist 2 bis 3 %
Balken zeigen bei Spannen den oberen Wert, beim aktiven Fonds die Untergrenze. Modell: 24 Wohnungen, 29,12 Euro netto je Einheit und Monat (VDIV-Branchenbarometer 2026), Gebäudewert rund 6,6 Millionen Euro. Quellen: Finanztip (Stand August 2026), Marktbeobachtung zu Bankgebühren (Stand Juni 2026).

Was der Vergleich nicht zeigt

Ein Honorar ist nur so gut wie die Leistung dahinter. Entscheidend ist, ob die Verwaltung das Gebäude erhält, die Kosten im Griff behält und Beschlüsse zuverlässig umsetzt. Eine verschleppte Dachsanierung kann schnell ein Vielfaches der Honorardifferenz zweier Angebote kosten.

Die Gemeinschaft behält die Kontrolle. Die Bestellung ist auf höchstens fünf Jahre möglich, bei der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum auf höchstens drei Jahre. Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden; der Vertrag mit ihm endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 2 und 3 WEG).

§ 26 Abs. 2 und 3 WEGBestellung und Abberufung des Verwalters

(2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann.

(3) Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.

Nach § 26 Abs. 5 WEG sind Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 nicht zulässig.Wortlaut nach Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz

Angebote richtig vergleichen

Vergleichen Sie Angebote auf derselben Grundlage: Grundvergütung, Zusatzvergütungen, Leistungsbeschreibung und Laufzeit. Rechnen Sie das Ergebnis auf das Vermögen Ihrer Gemeinschaft um. Wir beschreiben in unseren Angeboten die Leistungen so genau, dass dieser Vergleich möglich ist.

Das Wichtigste in Kürze
  • VDIV 2026: durchschnittlich 29,12 Euro netto je Einheit und Monat in der WEG-Verwaltung 2025.
  • Für 2026 planen die Verwaltungen im Schnitt 31,77 Euro, ein Plus von 9,1 Prozent.
  • 21,5 Prozent der Verwaltungen haben keine systematische Kalkulationsmethode.
  • Modell München: Das Honorar entspricht rund 0,13 Prozent des Gebäudewerts im Jahr.
  • ETF kosten meist 0,1 bis 0,5 Prozent im Jahr, aktive Fonds deutlich über 1 Prozent.

Häufige Fragen

Wer entscheidet über den Verwalter und seinen Vertrag?

Über Bestellung und Abberufung beschließen die Wohnungseigentümer. Gegenüber dem Verwalter vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss dazu ermächtigter Wohnungseigentümer die Gemeinschaft.

Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 1, § 9b Abs. 2 WEG

Wie lange darf ein Verwalter bestellt werden?

Höchstens fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum höchstens drei Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig; der Beschluss darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden.

Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 2 WEG

Kann die Gemeinschaft einen Verwalter jederzeit abberufen?

Ja. Der Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung.

Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 3 WEG

Rechtsgrundlage: §§ 9b, 26 WEG

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.

Ihr Vermögen verdient eine gute Verwaltung.

Rechnen Sie nach, welchen Wert Sie Ihrem Verwalter anvertrauen, und sprechen Sie mit uns über Ihre Gemeinschaft.

Johannes Gebhardt
Ihr AnsprechpartnerJohannes GebhardtDipl.-Kaufmann, Vertriebsleiterneustart@likka-immobilien.de
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